{"id":4853,"date":"2024-01-23T11:28:52","date_gmt":"2024-01-23T10:28:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4853"},"modified":"2024-02-16T11:33:49","modified_gmt":"2024-02-16T10:33:49","slug":"luxustangente-die-angemessenheitspruefung-bei-anschaffung-eines-firmen-pkw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2024\/01\/23\/luxustangente-die-angemessenheitspruefung-bei-anschaffung-eines-firmen-pkw\/","title":{"rendered":"Luxustangente &#8211; die Angemessenheitspr\u00fcfung bei Anschaffung eines Firmen-PKW"},"content":{"rendered":"<p>Nach wie vor sieht die Finanz einen Betrag von \u20ac 40.000,00 als Obergrenze bei der Anschaffung eines Firmen-PKW als angemessen. Was bedeutet das in der Praxis? Die WKO hat zusammengefasst:<\/p>\n<p class=\"\">Die Obergrenze angemessener Anschaffungskosten von PKW und Kombi betr\u00e4gt 40.000 EUR.<\/p>\n<blockquote><p><b>Hinweis:\u00a0<\/b>Die Angemessenheitsgrenze gilt nicht f\u00fcr LKW, \u201eFiskal-LKW\u201c und (Klein)busse (inklusive bestimmter \u201eMini-Vans\u201c).<\/p><\/blockquote>\n<hr \/>\n<h3 id=\"heading_Was_zaehlt_zu_den_Anschaffungskosten_\">Was z\u00e4hlt zu den Anschaffungskosten?<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu den Anschaffungskosten, die f\u00fcr die Angemessenheitsgrenze ma\u00dfgeblich sind, geh\u00f6ren die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten f\u00fcr Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienm\u00e4\u00dfig eingebautes Autoradio sowie ein serienm\u00e4\u00dfig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Selbst\u00e4ndig bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze, sondern sind als eigene Wirtschaftsg\u00fcter zu behandeln. Dazu z\u00e4hlen\u00a0beispielsweise eine Funkeinrichtung, ein nachtr\u00e4glich eingebautes Navigationssystem oder ein nachtr\u00e4glich eingebautes Taxameter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"heading_Vorgehensweise_bei_berschreiten_der_Angemessenheitsgrenze\">Vorgehensweise bei \u00dcberschreiten der Angemessenheitsgrenze<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze \u00fcberschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abh\u00e4ngigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung f\u00fcr Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen f\u00fcr die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben f\u00fcr die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausma\u00df zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"heading_Anwendung_auf_Gebrauchtfahrzeuge\">Anwendung auf Gebrauchtfahrzeuge<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>In den ersten f\u00fcnf Jahren sind die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges ma\u00dfgebend, es sind also die urspr\u00fcnglichen Neupreise inkl. Sonderausstattung f\u00fcr die Angemessenheitspr\u00fcfung heranzuziehen. Nach Meinung des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen ist in diesen F\u00e4llen aber jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden, welche f\u00fcr das Jahr der\u00a0Anschaffung des Gebrauchtfahrzeuges\u00a0g\u00fcltig ist (EStR 4775).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><b>Beispiel:<br \/>\n<\/b>Am 23.1.2024 wird ein gebrauchter PKW um 30.000 EUR gekauft, welcher 2021 erstmalig zugelassen worden war. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 60.000 EUR. Die Angemessenheitsgrenze betr\u00e4gt 40.000 EUR, das sind 2\/3 des \u00a0Neupreises (=40.000 EUR\/ 60.000 EUR). Vom Gebrauchtwagen werden nur 2\/3 des Kaufpreises steuerlich\u00a0 anerkannt,\u00a0 das\u00a0 sind 20.000 EUR.<\/p><\/blockquote>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die \u00e4lter als f\u00fcnf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis ma\u00dfgeblich, sondern die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten. Auch in diesen F\u00e4llen ist die Angemessenheitsgrenze des Anschaffungsjahres heranzuziehen.<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"heading_Anwendung_auf_Leasingfahrzeuge\">Anwendung auf Leasingfahrzeuge<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Geleaste Fahrzeuge sind nach den gleichen Grunds\u00e4tzen zu behandeln: die Leasingraten sind ebenfalls im entsprechenden Ausma\u00df zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Bei Neuwagen ist von den Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden. Ist dieser nicht bekannt, nimmt man den Neupreis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><b>Beispiel:<br \/>\n<\/b>2024 wird ein neuer PKW geleast, die Preisbasis f\u00fcr die Berechnung der Leasingrate betr\u00e4gt 50.000 EUR. Die Leasingraten sind zu 80 % absetzbar\u00a0 (Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR\/Preisbasis von 50.000 EUR).<\/p><\/blockquote>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<p><b>F\u00fcr Gebrauchtwagen gilt:<\/b><\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p>Wurde das Fahrzeug innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach der Erstzulassung verleast, ist f\u00fcr die Angemessenheitsgrenze auf die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs abzustellen.<\/p>\n<\/div>\n<p>Wurde das Fahrzeug nach mehr als f\u00fcnf Jahren verleast, sind die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens ma\u00dfgebend.<\/p>\n<blockquote><p><b>Hinweis:\u00a0<\/b>Bei kurzfristiger Anmietung eines Fahrzeuges f\u00fcr betriebliche Zwecke (max. 21 Tage) ist ebenso keine Angemessenheitspr\u00fcfung vorzunehmen wie bei Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbef\u00f6rderung (Taxis) und Fahrschulfahrzeugen (EStR 4779, 4766).<\/p><\/blockquote>\n<p>[Quelle: WKO]<\/p>\n<hr \/>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach wie vor sieht die Finanz einen Betrag von \u20ac 40.000,00 als Obergrenze bei der Anschaffung eines Firmen-PKW als angemessen. 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