{"id":4799,"date":"2023-12-27T09:37:36","date_gmt":"2023-12-27T08:37:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4799"},"modified":"2024-01-01T01:34:47","modified_gmt":"2024-01-01T00:34:47","slug":"ausweitung-der-spendenbeguenstigung-ab-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2023\/12\/27\/ausweitung-der-spendenbeguenstigung-ab-2024\/","title":{"rendered":"Ausweitung der Spendenbeg\u00fcnstigung ab 2024"},"content":{"rendered":"<p>Im Parlament liegt die Regierungsvorlage des <strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsreformgesetzes 2023 <\/strong>(GemRefG 2023) vor. Mit dem Gesetz soll vor allem die <strong>Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinn\u00fctzige Organisationen ausgeweitet<\/strong> werden. Spendenbeg\u00fcnstigte Zwecke sollen zuk\u00fcnftig <strong>alle Zwecke<\/strong> sein, <strong>die als gemeinn\u00fctzig oder mildt\u00e4tig iSd \u00a7\u00a7 35 oder 37 BAO<\/strong> anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport beg\u00fcnstigt werden. Das geplante GemRefG 2023 soll mit 1.1.2024 in Kraft treten und regelt im Wesentlichen folgende drei Bereiche:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong> Steuerfreiheit f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeiten<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Um die rund 2,6 Mio ehrenamtlich T\u00e4tigen steuerlich zu unterst\u00fctzen, werden <strong>Zahlungen<\/strong> von gemeinn\u00fctzigen Organisationen <strong>an ihre Freiwilligen<\/strong> ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen <strong>einkommensteuerfrei<\/strong> gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von K\u00f6rperschaften, die der F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke dienen.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht ein <strong>kleines<\/strong> (bis zu <strong>\u20ac 30\/Tag, maximal \u20ac 1.000\/Jahr<\/strong>) und ein <strong>gro\u00dfes<\/strong> (bis zu <strong>\u20ac\u00a050\/Tag, maximal \u20ac 3.000\/Jahr<\/strong>) <strong>Freiwilligenpauschale<\/strong> vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong> Spendenbeg\u00fcnstigte Vereine <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Spenden an spendenbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften k\u00f6nnen steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt <strong>zwei Gruppen<\/strong> von spendenbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften: Einerseits solche, die einen beg\u00fcnstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbeg\u00fcnstigung zuerkannt worden ist, und andererseits solche, die namentlich im Gesetz angef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die <strong>erste Gruppe spendenbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften <\/strong>bilden Vereinigungen mit folgenden beg\u00fcnstigten Zwecken<\/p>\n<ul>\n<li>gemeinn\u00fctzige Zwecke oder<\/li>\n<li>mildt\u00e4tige Zwecke oder<\/li>\n<li>wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder<\/li>\n<li>Entwicklung der K\u00fcnste oder<\/li>\n<li>Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Durch diese allgemeine Umschreibung der beg\u00fcnstigten Zwecke wird \u2013 im Vergleich zur bisherigen Rechtslage \u2013 der <strong>Kreis der beg\u00fcnstigen K\u00f6rperschaften deutlich erweitert<\/strong>. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendf\u00f6rderung, F\u00f6rderung der Demokratiebildung.<\/p>\n<p>Die K\u00f6rperschaften dieser Gruppen m\u00fcssen die <strong>allgemeinen Voraussetzungen gemeinn\u00fctziger \/ mildt\u00e4tiger<\/strong> K\u00f6rperschaften erf\u00fcllen und seit <strong>mindestens 12 Monaten<\/strong> dem beg\u00fcnstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungstr\u00e4ger bzw Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vors\u00e4tzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.<\/p>\n<p>Die jeweilige K\u00f6rperschaft hat \u2013 unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftspr\u00fcfers \u2013 mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt \u00d6sterreich die <strong>Zuerkennung der Spendenbeg\u00fcnstigung<\/strong> zu beantragen (\u201eErstantrag\u201c). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die <a href=\"https:\/\/service.bmf.gv.at\/service\/allg\/spenden\/show_mast.asp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Liste der beg\u00fcnstigten Spendenempf\u00e4nger<\/strong><\/a>. In den Folgejahren hat die K\u00f6rperschaft <strong>j\u00e4hrlich <\/strong>(innerhalb von <strong>9 Monaten<\/strong> nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die <strong>Voraussetzungen f\u00fcr den Weiterverbleib<\/strong> auf der Liste im Wege eines \u2013 wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftspr\u00fcfers \u2013 elektronisch zu \u00fcbermittelnden Formulars zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: F\u00fcr bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbeg\u00fcnstigungen gilt die j\u00e4hrlich zu erbringende Best\u00e4tigung f\u00fcr das Jahr 2024 als erbracht.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die <strong>zweite Gruppe spendenbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften <\/strong>bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdr\u00fccklich aufgez\u00e4hlt sind. Zus\u00e4tzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universit\u00e4ten, Nationalbibliothek, \u00d6sterreichische Museen, freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverb\u00e4nde, etc) kommen nunmehr insbesondere Folgende hinzu:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00d6ffentliche Kinderg\u00e4rten und \u00f6ffentliche Schulen,<\/li>\n<li>Kinderg\u00e4rten und Schulen mit \u00d6ffentlichkeitsrecht von K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts (etwa auch Musikschulen mit \u00d6ffentlichkeitsrecht),<\/li>\n<li>UNHCR,<\/li>\n<li>Internationale Anti-Korruptions-Akademie.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Spenden an beide Gruppen spendenbeg\u00fcnstigter K\u00f6rperschaften sind \u2013 bis <strong>zu 10% des Gewinnes<\/strong> \u2013 Betriebsausgaben bzw \u2013 bis zu <strong>10% des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte<\/strong> \u2013 Sonderausgaben, wenn die K\u00f6rperschaft die Spenderdaten \u00fcber FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat. In diesem Rahmen k\u00f6nnen bspw auch Sachspenden an Schulen und Kinderg\u00e4rten steuerwirksam geleistet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong> Erg\u00e4nzende \u00c4nderungen in der BAO (Bundesabgabenordnung)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft steht die Steuerbefreiung von der K\u00f6rperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung als auch die Satzung den Gemeinn\u00fctzigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch blo\u00df formale Satzungsm\u00e4ngel (zB keine ausreichend klare Verm\u00f6gensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Beg\u00fcnstigungen der K\u00f6rperschaft gef\u00fchrt, auch wenn die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den Gemeinn\u00fctzigkeitserfordernissen entsprochen hat.<\/p>\n<p>Durch die Neuregelung wird nun die <strong>M\u00f6glichkeit der r\u00fcckwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen<\/strong>, sodass der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft auch f\u00fcr die zur\u00fcckliegenden Jahre die steuerlichen Beg\u00fcnstigungen erhalten bleiben. \u00c4ndert die K\u00f6rperschaft (von sich aus oder auf Aufforderung des Finanzamtes) die Satzung und erf\u00fcllt die Satzung sodann die Anforderungen der BAO, wirkt diese Sanierung auf Zeitr\u00e4ume vor der \u00c4nderung zur\u00fcck. Voraussetzung ist allerdings, dass aus der Satzung schon vor ihrer \u00c4nderung eine abgabenrechtlich beg\u00fcnstigte Zielsetzung und der Ausschluss des Gewinnstrebens abgeleitet werden konnten und die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bereits vor der Satzungs\u00e4nderung der nunmehr ge\u00e4nderten Satzung entsprochen hat.<\/p>\n<p>Eine weitere \u00c4nderung der BAO besteht darin, dass die <strong>Ausnahmegenehmigung<\/strong> f\u00fcr einen <strong>steuerpflichtigen<\/strong> <strong>Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong> bzw Gewerbebetrieb einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft als erteilt gilt, wenn die <strong>Ums\u00e4tze nicht \u00fcber \u20ac 100.000<\/strong> (bisher \u20ac 40.000) hinausgehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Parlament liegt die Regierungsvorlage des Gemeinn\u00fctzigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023) vor. 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