{"id":4747,"date":"2023-11-13T18:20:35","date_gmt":"2023-11-13T17:20:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4747"},"modified":"2023-11-29T18:34:40","modified_gmt":"2023-11-29T17:34:40","slug":"steuertipps-zum-jahresende-2023-fuer-arbeitgeber-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2023\/11\/13\/steuertipps-zum-jahresende-2023-fuer-arbeitgeber-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"Steuertipps zum Jahresende 2023 f\u00fcr Arbeitgeber + Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<p>\u201eMehr Netto vom Brutto\u201c k\u00f6nnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich \u00fcberlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen zu lassen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Optimale Ausnutzung des Jahressechstels<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn neben den regelm\u00e4\u00dfigen Monatsbez\u00fcgen noch andere Bez\u00fcge (wie zB \u00dcberstundenverg\u00fctungen, Nachtarbeitszuschl\u00e4ge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbez\u00fcge nur zw\u00f6lf Mal j\u00e4hrlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das beg\u00fcnstigt besteuerte <strong>Jahressechstel<\/strong> durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel <strong>nicht optimal ausgenutzt<\/strong>. In diesem Fall k\u00f6nnte in H\u00f6he des <strong>restlichen Jahressechstels<\/strong> noch eine <strong>Pr\u00e4mie<\/strong> ausbezahlt werden, die je nach H\u00f6he des Jahressechstels<strong> mit 6% bis 35,75% versteuert<\/strong> werden muss. Betr\u00e4gt das Jahressechstel mehr als \u20ac 83.333, kommt f\u00fcr \u00fcbersteigende Betr\u00e4ge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. F\u00fcr Arbeitnehmer, denen auf Grund von <strong>Kurzarbeit<\/strong> reduzierte Bez\u00fcge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15% zu erh\u00f6hen (auch f\u00fcr das Kontrollsechstel).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Werden im laufenden Kalenderjahr 2023 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bez\u00fcge mit dem festen Steuersatz beg\u00fcnstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die <strong>\u00fcbersteigenden Betr\u00e4ge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Zukunftssicherung f\u00fcr Dienstnehmer bis \u20ac 300 steuerfrei<\/strong><a name=\"_Toc306629736\"><\/a><a name=\"_Toc306630530\"><\/a><a name=\"_Toc306632157\"><\/a><a name=\"_Toc306693582\"><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Bezahlung von Pr\u00e4mien f\u00fcr Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschlie\u00dflich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber f\u00fcr alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist <strong>bis zu \u20ac 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Achtung<\/strong>: Wenn die ASVG-H\u00f6chstbeitragsgrundlage noch nicht \u00fcberschritten ist, besteht f\u00fcr die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Mitarbeiterbeteiligungen <\/strong><strong>und Teuerungspr\u00e4mie<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Mitarbeiterbeteiligung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorteil aus der <strong>unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen<\/strong> am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein <strong>Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von \u20ac 3.000. <\/strong>Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter l\u00e4nger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen auch die Angeh\u00f6rigen des Managements eine beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Gruppe dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungspr\u00e4mie<\/strong><\/p>\n<p>Seit dem 1.1.2022 besteht die M\u00f6glichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu \u20ac 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2023 eine steuerfreie <strong>Teuerungspr\u00e4mie<\/strong> von <strong>bis zu \u20ac 3.000<\/strong> an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegen\u00fcbergestellt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"614\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"227\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"208\"><strong>Teuerungspr\u00e4mie<\/strong><\/td>\n<td width=\"180\"><strong>MA-Gewinnbeteiligung<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Beg\u00fcnstigte Pr\u00e4mienh\u00f6he<\/strong><\/td>\n<td width=\"208\">\u20ac 2.000 pro Jahr pro MA<br \/>\nohne Voraussetzungen;<\/p>\n<p>zus\u00e4tzlich \u20ac 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift<\/td>\n<td width=\"180\">\u20ac 3.000 pro Jahr pro MA<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Abgabenrechtliche Befreiungen<\/strong><\/td>\n<td width=\"208\">Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge<\/td>\n<td width=\"180\">Lohnsteuer<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Mitarbeitergruppen<\/strong><\/td>\n<td width=\"208\">keine MA-Gruppen<\/td>\n<td width=\"180\">Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit<br \/>\nobjektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Unternehmensgewinn<\/strong><\/td>\n<td width=\"208\">kein Gewinn erforderlich<\/td>\n<td width=\"180\">Pr\u00e4mienh\u00f6he mit dem<br \/>\nVorjahres-EBIT gedeckelt<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"227\"><strong>Ersetzt \u201enormale\u201c Pr\u00e4mien<\/strong><\/td>\n<td width=\"208\">Nein,<br \/>\nes muss sich um zus\u00e4tzliche Zahlungen handeln<\/td>\n<td width=\"180\">Ja,<br \/>\nbei Vorliegen aller Voraussetzungen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: In aller Regel wird f\u00fcr den Arbeitgeber die Teuerungspr\u00e4mie im Jahr 2023 das pr\u00e4ferierte Instrument sein. Soll dem Mitarbeiter eine Teuerungspr\u00e4mie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese sp\u00e4testens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Vorschau auf Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das derzeit in Begutachtung befindliche Start-up-F\u00f6rderungsgesetz 2023 soll ab dem 1.1.2024 eine neue Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Mitarbeiterbeteiligungen beinhalten. Bei einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung wird ein Besteuerungsaufschub eingef\u00fchrt, sodass eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe der Gesellschaftsanteile erst mit dem \u201eExit\u201c (zB anschlie\u00dfender Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile) des Mitarbeiters stattfinden soll. Zus\u00e4tzlich zum Besteuerungsaufschub soll eine beg\u00fcnstigte Besteuerung stattfinden. F\u00fcr alle Start-Up-Unternehmer kann es also von Vorteil sein, eine derartige Mitarbeiterbeteiligung in das Jahr 2024 zu verschieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Diese Mitarbeiterbeteiligung h\u00e4ngt eng mit der angedachten Einf\u00fchrung einer neuen Gesellschaftsform \u201eFlexKap\u201c (Flexible Kapitalgesellschaft) zusammen; diese wurde vom Gesetzgeber allerdings zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Klienteninformation noch nicht beschlossen.<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li><strong>Weihnachtsgeschenke bis \u20ac 186 steuerfrei<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines <strong>Freibetrages von \u20ac 186 j\u00e4hrlich lohn\u00adsteuer- und sozialversicherungsfrei<\/strong>, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Waren\u00adgutscheine, Goldm\u00fcnzen). <strong>Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig<\/strong>.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Achtung<\/strong>: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer \u00fcber blo\u00dfe Aufmerksamkeiten (zB B\u00fccher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch <strong>Umsatzsteuerpflicht <\/strong>(sofern daf\u00fcr ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Betriebsveranstaltungen bis \u20ac 365 steuerfrei<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr eine <strong>Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<\/strong> (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein <strong>s<\/strong><strong>teuerfreier Betrag von \u20ac 365 <\/strong>zur Verf\u00fcgung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Sachzuwendungen anl\u00e4sslich eines Dienst- oder Firmenjubil\u00e4ums bis \u20ac 186 steuerfrei<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anl\u00e4sslich eines Firmen- oder Dienstjubil\u00e4ums gew\u00e4hrt werden, sind <strong>bis \u20ac 186<\/strong> pro Person und Jahr steuerfrei.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Kinderbetreuungskosten: \u20ac 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Leistet der Arbeitgeber f\u00fcr alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss f\u00fcr die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von <strong>\u20ac<\/strong> <strong>1.000 j\u00e4hrlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr<\/strong> <strong>von<\/strong> <strong>Lohnsteuer und SV-Beitr\u00e4gen befreit<\/strong>. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer f\u00fcr das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gew\u00e4hrt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine <strong>institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung<\/strong> (zB Kindergarten), an eine <strong>p\u00e4dagogisch qualifizierte Person<\/strong> oder in Form eines <strong>Gutscheins<\/strong> einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Steuerfreies Jobticket bzw Klimaticket<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur F\u00f6rderung der Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel k\u00f6nnen die Kosten f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel (\u201c<strong>Jobticket<\/strong>\u201d) auch dann steuerfrei vom Arbeitgeber \u00fcbernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort g\u00fcltig ist. Unter das Jobticket f\u00e4llt auch das sog \u201eKlimaticket\u201c (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).<\/p>\n<p>Die Zurverf\u00fcgungstellung ist durch g\u00e4nzliche oder teilweise Kosten\u00fcbernahme m\u00f6glich. Die Verl\u00e4ngerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verf\u00fcgung gestellt, dann liegt eine nicht beg\u00fcnstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Homeoffice<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber <strong>f\u00fcr maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu \u20ac 3 pro Homeoffice-Tag (= \u20ac 300 pro Jahr) steuerfrei<\/strong> ausbezahlen. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche T\u00e4tigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeit\u00adnehmers ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Um die Homeoffice-Tage belegen zu k\u00f6nnen, hat der Arbeitgeber eine <strong>Aufzeichnungspflicht<\/strong> dieser Tage. Die <strong>Anzahl der Homeoffice-Tage<\/strong> muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen H\u00f6he vom Arbeitgeber ausgesch\u00f6pft, kann der <strong>Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten<\/strong> geltend machen.<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong><em>: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschlie\u00dflich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag \u20ac 2, in Summe also \u20ac 200. In der Steuererkl\u00e4rung kann Herr Fritz den nicht ausgesch\u00f6pften Betrag von \u20ac 100 zus\u00e4tzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (\u20ac 3 x 100 = \u20ac 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 200.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber f\u00fcr Zwecke des Homeoffice zur Verf\u00fcgung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung <strong>keinen steuerpflichtigen Sachbezug<\/strong> dar.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich dazu k\u00f6nnen Arbeitnehmer Ausgaben f\u00fcr die <strong>ergonomische Einrichtung ihres h\u00e4uslichen Arbeitsplatzes au\u00dferhalb eines Arbeitszimmers<\/strong> <strong>zus\u00e4tzlich <\/strong>(zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von \u20ac 300 im Kalenderjahr 2023 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung daf\u00fcr ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.<\/p>\n<p>Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-<strong>Pauschale zus\u00e4tzlich<\/strong> ausschlie\u00dflich beruflich veranlasste <strong>Arbeitsmittel<\/strong> angeschafft, so <strong>k\u00f6nnen diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden<\/strong>. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer<\/strong> (zB Trainer, Masseure), die von gemeinn\u00fctzigen Sportvereinen ausgezahlt werden, sind im Jahr 2023 bis zu \u20ac\u00a0120 pro Einsatztag, h\u00f6chstens aber \u20ac\u00a0720 pro Kalendermonat der T\u00e4tigkeit steuerfrei und beitragsfrei.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Achtung<\/strong>: Es wurde eine j\u00e4hrliche <strong>Meldepflicht<\/strong> f\u00fcr die auszahlenden Vereine eingef\u00fchrt. F\u00fcr jeden Sportler, Schiedsrichter, Betreuer, dem f\u00fcr eine nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit steuerfrei pauschale Reiseaufwendungen ausbezahlt worden sind, hat der Verein bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt zu schicken (erstmals bis <strong>29.2.2024<\/strong> f\u00fcr das Jahr 2023).<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eMehr Netto vom Brutto\u201c k\u00f6nnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich \u00fcberlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen zu lassen. 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