{"id":4638,"date":"2023-09-23T07:24:02","date_gmt":"2023-09-23T06:24:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4638"},"modified":"2023-09-11T07:26:16","modified_gmt":"2023-09-11T06:26:16","slug":"grenzenloses-home-office-oder-doch-grenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2023\/09\/23\/grenzenloses-home-office-oder-doch-grenzen\/","title":{"rendered":"Grenzenloses Home-Office? Oder doch Grenzen?"},"content":{"rendered":"<p>Work-Life-Balance und das Arbeiten von Zuhause aus ist f\u00fcr die neue Generation an Mitarbeitenden nicht mehr wegzudenken. Nach dem Ende der Covid-19-Sonderregelungen gilt es, diese Form des Arbeitens in das bestehende Regelwerk einzubinden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Homeoffice und Arbeitsst\u00e4tte in unterschiedlichen L\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>Liegt der Wohnort und damit das Homeoffice des Dienstnehmers nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, f\u00fchrt dies zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. Diese Situation liegt etwa dann vor, wenn das <strong>Homeoffice des Dienstnehmers<\/strong> <strong>in \u00d6sterreich<\/strong> liegt, der <strong>Sitz des Arbeitgebers aber im Ausland<\/strong>. Die Problematik betrifft hier einerseits <strong>(a)<\/strong> die <strong>Besteuerung des Gewinnes des Arbeitgebers<\/strong>, falls das Homeoffice als eine Betriebsst\u00e4tte eingestuft wird, und andererseits <strong>(b)<\/strong> die <strong>Besteuerung des Arbeitslohnes.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h5>Homeoffice des Dienstnehmers als m\u00f6gliche inl\u00e4ndische <strong>Betriebsst\u00e4tte des ausl\u00e4ndischen Arbeitgeberbetriebes<\/strong><\/h5>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird das inl\u00e4ndische Homeoffice des Dienstnehmers als Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers eingestuft, ist ein Teil des <strong>Arbeitgebergewinnes im Inland zu besteuern<\/strong>. Ein Homeoffice gilt allerdings dann von vornherein nicht als Betriebsst\u00e4tte, wenn der Dienstnehmer dort nur Hilfst\u00e4tigkeiten erbringt, also T\u00e4tigkeiten, die nicht das Kerngesch\u00e4ft des Arbeitgebers betreffen. Wesentlich ist Folgendes: Eine Betriebsst\u00e4tte kann nur dann vorliegen, wenn der <strong>Arbeitgeber Verf\u00fcgungsmacht<\/strong> \u00fcber das Homeoffice hat. Keine Verf\u00fcgungsmacht des Arbeitgebers wird angenommen, wenn die T\u00e4tigkeit <strong>lediglich gelegentlich<\/strong> (oder zB seinerzeit lediglich pandemiebedingt) im Homeoffice ausge\u00fcbt wird. Verf\u00fcgungsmacht wird zudem beim Homeoffice auf Wunsch nicht angenommen, also der <strong>Arbeitgeber das Homeoffice nicht verlangt<\/strong> und dem Dienstnehmer einen st\u00e4ndigen Arbeitsplatz (im Betrieb) zur Verf\u00fcgung stellt, der auch tats\u00e4chlich genutzt wird. Der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber ist also auf der sicheren Seite, wenn er dem Dienstnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verf\u00fcgung stellt und das Homeoffice blo\u00df erlaubt, aber nicht anordnet. In einer j\u00fcngst ergangenen Anfragebeantwortung hat das BMF diese Auffassung best\u00e4tigt, aber offen gelassen, ob auch beim F\u00fchrungspersonal des Betriebes das blo\u00dfe \u201eNichtverlangen\u201c eines Homeoffice ausreicht, um eine Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers zu verhindern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>\n<h5><strong>Besteuerung des Dienstnehmers<\/strong> wegen des inl\u00e4ndischen Homeoffice<\/h5>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Arbeitsl\u00f6hne<\/strong> werden grunds\u00e4tzlich am <strong>T\u00e4tigkeitsort<\/strong> steuerpflichtig. Insoweit der vom ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber bezahlte Lohn auf <strong>Arbeitstage im inl\u00e4ndischen Homeoffice des Dienstnehmers<\/strong> entf\u00e4llt, steht \u00d6sterreich das Besteuerungsrecht zu (eine Ausnahme hat es f\u00fcr die Pandemiezeit gegeben). Falls der ausl\u00e4ndische Arbeitgeber in \u00d6sterreich eine Betriebsst\u00e4tte hat, muss er f\u00fcr einen in \u00d6sterreich steuerpflichtigen Lohnanteil den \u00f6sterreichischen Lohnsteuerabzug vornehmen. (Bei jenen DBAs, die eine Grenzg\u00e4ngerregelung enthalten, ist zu beachten, dass Grenzg\u00e4ngerregelungen das arbeitst\u00e4gliche Pendeln zwischen Betrieb und Wohnung verlangen und daher bei regelm\u00e4\u00dfigem Homeoffice <u>un<\/u>anwendbar werden.)<\/p>\n<p>In der <strong>Sozialversicherung<\/strong> gilt: Jeder Dienstnehmer ist nur in <strong>einem EU-Mitgliedstaat pflichtversichert<\/strong>, grunds\u00e4tzlich in seinem T\u00e4tigkeitsstaat. W\u00e4hrend der Pandemie hatte die T\u00e4tigkeit im Homeoffice nichts an der Sozialversicherung ge\u00e4ndert. <strong><u>Ab 1.7.2023<\/u><\/strong> gilt: Wenn der \u00fcber die Grenze pendelnde Dienstnehmer <strong>mindestens<\/strong> <strong>25% seiner Berufst\u00e4tigkeit<\/strong> in seinem <strong>Wohnsitzstaat<\/strong> erbringt, ist dieser <strong>Wohn-Mitgliedstaat<\/strong> f\u00fcr die Sozialversicherung zust\u00e4ndig. Der Dienstnehmer kann allerdings aufgrund einer neuen europ\u00e4ische Rahmenvereinbarung (MRV-Telearbeit) f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Telearbeit einen \u201e<strong>Ausnahmeantrag<\/strong>\u201c stellen, um in der Sozialversicherungszust\u00e4ndigkeit des <strong>Arbeitgeberstaates <\/strong>zu bleiben, wenn er <strong>weniger als<\/strong> <strong>50% der Gesamtarbeitszeit<\/strong> im Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Work-Life-Balance und das Arbeiten von Zuhause aus ist f\u00fcr die neue Generation an Mitarbeitenden nicht mehr wegzudenken. 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