{"id":4406,"date":"2023-04-12T09:29:30","date_gmt":"2023-04-12T08:29:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4406"},"modified":"2023-04-13T09:31:39","modified_gmt":"2023-04-13T08:31:39","slug":"kryptowaehrungsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2023\/04\/12\/kryptowaehrungsverordnung\/","title":{"rendered":"Kryptow\u00e4hrungsverordnung"},"content":{"rendered":"<p>Mit der \u00f6kosozialen Steuerreform 2022 wurde die Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen in das bestehende Regime der Besteuerung von Kapitalverm\u00f6gen aufgenommen. Au\u00dferdem wurde die Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen auch in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Die inl\u00e4ndischen Abzugsverpflichteten (zB inl\u00e4ndische Kryptob\u00f6rsen) werden ab dem Jahr 2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer auf erzielte Gewinne abf\u00fchren m\u00fcssen, f\u00fcr das Jahr 2023 ist diese Abfuhr noch freiwillig.<\/p>\n<p>Da die KESt-Abzugsverpflichteten auf Informationen des Steuerpflichtigen zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen, legt die ab 1.1.2023 geltende <strong>Kryptow\u00e4hrungsverordnung fest, wie der Abzugsverpflichtete auf Basis der Informationen des Steuerpflichtigen die relevanten Steuerdaten ermitteln<\/strong> kann.<\/p>\n<p>Sind dem <strong>Abzugsverpflichteten<\/strong> die <strong>tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten<\/strong> bzw der tats\u00e4chliche Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, so muss der Steuerpflichtige folgende Auskunft erteilen:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>Anschaffungsdatum oder Anschaffungszeitraum,<\/li>\n<li>Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df gleitendem Durchschnittspreisverfahren,<\/li>\n<li>Information, ob seit dem Erwerb ein steuerneutraler Tausch erfolgt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Angaben m\u00fcssen vom Abzugsverpflichteten (zB im Rahmen einer standardisierten automatisationsunterst\u00fctzten Kontrolle) auf Plausibilit\u00e4t gepr\u00fcft werden (etwa durch den Abgleich der \u00fcbermittelten Angaben mit historischen Kurswerten). Ist die Plausibilit\u00e4t der Daten nicht feststellbar, k\u00f6nnen erg\u00e4nzende Nachweise vom Steuerpflichtigen verlangt werden (zB Kaufbelege). Sind die <strong>Anschaffungskosten<\/strong> nicht bekannt oder wird die <strong>Plausibilit\u00e4t nicht nachgewiesen<\/strong>, so werden vom Abzugsverpflichteten bei der Berechnung der KESt aus dem Verkauf der Kryptow\u00e4hrung <strong>pauschal 50% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses<\/strong> als Anschaffungskosten angesetzt.<\/p>\n<blockquote><p><strong>ACHTUNG<\/strong>: Bei der pauschalen KESt-Berechnung tritt keine Abgeltungswirkung ein. Nur wenn die KESt aufgrund der richtigen Anschaffungskosten errechnet und abgezogen wird, kommt es zu Endbesteuerungswirkung; andernfalls bleibt grunds\u00e4tzlich die Verpflichtung, die Eink\u00fcnfte in die Steuererkl\u00e4rung aufzunehmen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ist dem Abzugsverpflichteten der <strong>Zeitpunkt der Anschaffung<\/strong> <strong>nicht bekannt<\/strong> gegeben worden, muss er von einer Anschaffung ab dem 1.3.2021 und damit von steuerpflichtigem <strong>Neuverm\u00f6gen<\/strong> ausgehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da die Kryptow\u00e4hrungsbesteuerung erst mit Stichtag 1.3.2022 erweitert wurde, sind Kryptow\u00e4hrungen, die <strong>vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, steuerliches Altverm\u00f6gen<\/strong>, welches seit Ablauf der einj\u00e4hrigen Behaltefrist <strong>steuerfreies Verm\u00f6gen<\/strong> darstellt. Alle Kryptow\u00e4hrungen, die <strong>nach dem 1.3.2021<\/strong> angeschafft wurden, fallen unter <strong>Neuverm\u00f6gen<\/strong>.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Steuerberechnung ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle auf einem <strong>Depot<\/strong> (einer so genannten Kryptow\u00e4hrungsadresse oder auf einer Kryptow\u00e4hrungswallet) befindlichen Einheiten derselben Kryptow\u00e4hrung des <strong>Neuverm\u00f6gens<\/strong>, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten bzw zu unterschiedlichen Preisen angekauft worden sind, der <strong>gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten<\/strong> anzusetzen. Nur Kryptow\u00e4hrungen, deren Anschaffungskosten nicht bekannt gegeben wurden und daher pauschal (mit 50% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses) angesetzt werden, gehen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Solche W\u00e4hrungseinheiten mit pauschal anzusetzenden Anschaffungskosten gelten beim Verkauf von Einheiten aus diesem Depot als zuerst verkauft.<\/p>\n<p>Bei einem <strong>Mischdepot<\/strong> (Alt- und Neuverm\u00f6gen auf einer so genannten Kryptow\u00e4hrungsadresse oder auf einer Krypotw\u00e4hrungswallet) flie\u00dfen die Anschaffungskosten des Altverm\u00f6gens nicht in den Durchschnittspreis ein, weil das Altverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich seit 1.3.2022 steuerfrei verkauft werden kann. Bei einem Verkauf einzelner Einheiten aus einem solchen Depot kann der Steuerpflichtige w\u00e4hlen, ob (zuerst) steuerfreies Altverm\u00f6gen oder steuerpflichtiges Neuverm\u00f6gen verkauf wird. Wird keine Wahl ausge\u00fcbt, gilt die FIFO-Regel: es gilt die fr\u00fcher erworbene Einheit als zuerst verkauft.<\/p>\n<p>Zu den laufenden Eink\u00fcnften aus Kryptow\u00e4hrungen z\u00e4hlt auch die Zuteilung von Kryptow\u00e4hrungen, entweder als Gegenleistung f\u00fcr das so genannte Mining (Zurverf\u00fcgungstellung von Rechenleistungen zur Transaktionsverarbeitung) oder als Gegenleistung f\u00fcr das Verleihen von Kryptow\u00e4hrungen. Die zugeteilten Kryptow\u00e4hrungen sind als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Die Kryptow\u00e4hrungsverordnung regelt die Bewertung dieser Einnahmen. Als Wert ist der Kurswert einer Kryptow\u00e4hrungsb\u00f6rse oder der Kurswert eines Kryptow\u00e4hrungsh\u00e4ndlers im Zuflusszeitpunkt anzusetzen.<\/p>\n<p>Bei laufenden Eink\u00fcnften, die aus demselben Vorgang entstehen und \u00f6fter als drei Mal pro Monat zuflie\u00dfen, ist der Wert der Kryptow\u00e4hrung vereinfachend mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der Zufluss erfolgte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der \u00f6kosozialen Steuerreform 2022 wurde die Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen in das bestehende Regime der Besteuerung von Kapitalverm\u00f6gen aufgenommen. 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