{"id":4397,"date":"2023-04-09T08:35:28","date_gmt":"2023-04-09T07:35:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=4397"},"modified":"2023-04-13T09:22:53","modified_gmt":"2023-04-13T08:22:53","slug":"arbeitnehmerveranlagung-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2023\/04\/09\/arbeitnehmerveranlagung-2022\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerveranlagung 2022"},"content":{"rendered":"<p>Lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte werden meistens nach Ablauf des Kalenderjahres \u201everanlagt\u201c, das hei\u00dft vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berechnet und der w\u00e4hrend des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegen\u00fcbergestellt wird. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Weiters gibt es auch noch die antragslose Veranlagung.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #800000;\"><strong>1. Pflichtveranlagung<\/strong><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr Lohnsteuerpflichtige besteht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Pflicht zur \u201eVeranlagung\u201c. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn einer der folgenden Umst\u00e4nde vorliegt:<\/p>\n<ul>\n<li>Es wurden gleichzeitig von <strong>zwei oder mehreren verschiedenen Arbeitgebern<\/strong> lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen.<\/li>\n<li>Neben den lohnsteuerpflichtigen Eink\u00fcnften wurden <strong>andere Eink\u00fcnfte<\/strong> (zB aus Vermietung) bezogen, <strong>die \u20ac 730 \u00fcbersteigen<\/strong>.<\/li>\n<li>Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde ein <strong>Freibetrag(sbescheid)<\/strong> ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Der <strong>Alleinverdiener- <\/strong>oder <strong>Alleinerzieherabsetzbetrag<\/strong> wurde ber\u00fccksichtigt, obwohl die <strong>Voraussetzungen nicht<\/strong><\/li>\n<li>Ein <strong>Familienbonus Plus<\/strong> wurde ber\u00fccksichtigt, obwohl die <strong>Voraussetzungen nicht<\/strong> vorlagen.<\/li>\n<li>Ein <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> wurde in einer insgesamt <strong>nicht zustehenden H\u00f6he<\/strong> steuerfrei belassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>und NEU ab 2022 kommen noch diese Punkte hinzu<\/u>:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Ein <strong>Pendlerpauschale<\/strong> wurde ber\u00fccksichtigt, aber mit einem zu hohen Betrag bzw obwohl die Voraussetzungen \u00fcberhaupt nicht vorlagen.<\/li>\n<li><strong>Mehr als \u20ac 3.000 Mitarbeitergewinnbeteiligung<\/strong> wurden steuerfrei behandelt.<\/li>\n<li><strong>Mehr als \u20ac 3.000 Teuerungspr\u00e4mie <\/strong>wurden steuerfrei behandelt bzw. in Summe wurden mehr als \u20ac 3.000 Teuerungspr\u00e4mie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Eine <strong>Wochen-, Monats- oder Jahreskarte<\/strong> f\u00fcr ein Massenbef\u00f6rderungsmittel wurde steuerfrei zur Verf\u00fcgung gestellt, obwohl die <strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit nicht\u00a0<\/strong>vorlagen.<\/li>\n<li>Der <strong>Anti-Teuerungsbonus wurde ausbezahlt<\/strong>, aber das <strong>Einkommen <\/strong>betr\u00e4gt<strong> mehr als \u20ac\u00a090.000.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>In den genannten F\u00e4llen besteht f\u00fcr Arbeitnehmer die <strong>Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung<\/strong> insbesondere dann, wenn das zu veranlagende Gesamteinkommen <strong>mehr als \u20ac 12.000<\/strong> betr\u00e4gt. Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2022 entweder bis Ende Juni 2023 elektronisch (\u00fcber FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung besteht au\u00dferdem auch immer dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #800000;\"><strong>2. Antragsveranlagung<\/strong><\/span><\/h4>\n<p>Besteht keine Pflichtveranlagung, k\u00f6nnen Lohnsteuerpflichtige die Veranlagung beim Finanzamt <strong>freiwillig<\/strong> <strong>beantragen<\/strong>. Der Antrag kann <strong>innerhalb von f\u00fcnf Jahren<\/strong> ab dem Ende des betroffenen Kalenderjahres gestellt werden. Sollte wider Erwarten im Einzelfall statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag innerhalb eines Monats (mittels Beschwerdeerhebung) wieder zur\u00fcckgezogen werden.<\/p>\n<blockquote><p>TIPP: Vor der endg\u00fcltigen Einreichung der Steuererkl\u00e4rungen via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuf\u00fchren. Sollte diese zu einer Nachzahlung f\u00fchren, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden und spart eine Beschwerdeerhebung.<\/p><\/blockquote>\n<h4><span style=\"color: #800000;\"><strong>3. antraglose Veranlagung<\/strong><\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass bis 30.6.2023 keine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2022 eingereicht wird (und auch kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt), <strong>f\u00fchrt das Finanzamt auch ohne Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung<\/strong> <strong>auf Grund der bekannten Datenlage durch<\/strong>, soweit diese Veranlagung zumindest zu einer <strong>Steuergutschrift <\/strong>von \u20ac 5 f\u00fchrt. Dies passiert aber nur, wenn das Finanzamt auf Grund der Aktenlage annehmen kann, dass nicht aufgrund von erst sp\u00e4ter beim Finanzamt eingehender Daten betreffend Sonderausgaben (zB Nachkauf von Versicherungszeiten, beg\u00fcnstigte Spenden oder gef\u00f6rderte Ausgaben f\u00fcr die thermisch-energetische Sanierung von Geb\u00e4uden oder den Ersatz fossiler Heizsysteme) oder au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen (zB wegen Behinderung) k\u00fcnftig eine h\u00f6here Steuergutschrift zu erwarten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ist auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben worden und ergibt sich eine Gutschrift, f\u00fchrt das Finanzamt jedenfalls eine <strong>antragslose<\/strong> <strong>Veranlagung<\/strong> durch.<\/p>\n<p>Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer durch Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das betreffende Veranlagungsjahr beseitigen. Daf\u00fcr steht eine Frist von f\u00fcnf Jahren nach Ende des betroffenen Kalenderjahres offen.<\/p>\n<h4><span style=\"color: #800000;\"><strong>Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?<\/strong><\/span><\/h4>\n<p>Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend machen.<\/p>\n<p><strong>Werbungskosten<\/strong> sind alle mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen. Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li><strong>Homeoffice f\u00fcr Arbeitnehmer:<\/strong> Der Arbeitgeber kann bis zu \u20ac 3 pro Homeoffice-Tag (maximal 100 Tage pro Jahr) als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen. Wenn bzw insoweit der Arbeitgeber diese <strong>Homeoffice-Pauschale nicht auszahlt<\/strong>, kann der Arbeitnehmer diesen <strong>Betrag als Werbungskosten<\/strong> in der Arbeitnehmerveranlagung in Ansatz bringen.<\/li>\n<li>Arbeitnehmer, die <strong>kein \u201esteuerlich anerkanntes Arbeitszimmer\u201c<\/strong> haben, k\u00f6nnen f\u00fcr den Arbeitsplatz in ihrer Wohnung <strong>Ausgaben f\u00fcr die ergonomische Einrichtung<\/strong> (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu \u20ac 300 als Werbungskosten geltend machen, wenn es zumindest 26 Homeoffice-Tage gegeben hat. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen sie Ausgaben f\u00fcr <strong>digitale Arbeitsmittel<\/strong> (Computer, Drucker, Mobiltelefon, Internet) zwecks Verwendung an diesem Arbeitsplatz &#8211; gek\u00fcrzt um ein vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Homeoffice-Pauschale &#8211; geltend machen.<\/li>\n<li>Sind die Voraussetzungen f\u00fcr ein eigenes <strong>steuerliches Arbeitszimmer<\/strong> in der Wohnung erf\u00fcllt, k\u00f6nnen <strong>anteilige<\/strong> AfA f\u00fcr den Raum und die Einrichtung, anteilige Miete und anteilige Betriebs- und Heizkosten geltend gemacht werden. Ein steuerliches Arbeitszimmer liegt dann vor, wenn dieser Raum den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers darstellt und ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Beruf verwendet wird und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/li>\n<li>Vom Arbeitnehmer getragene Kosten f\u00fcr <strong>dienstliche Reisen<\/strong> sind ebenfalls Werbungskosten. Verwendet der Arbeitnehmer f\u00fcr Dienstreisen sein privat finanziertes \u00d6ffi-Ticket (Klimaticket) und leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz, so kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten f\u00fcr das g\u00fcnstigste \u00f6ffentliche Verkehrsmittel geltend machen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte geb\u00fchrt (im Normalfall ab einer Strecke von 20 km) das <strong>Pendlerpauschale<\/strong>. Wurde das Pendlerpauschale (sowie der Pendlereuro) \u2013insbesondere mit den f\u00fcr <strong>Mai 2022 bis Juni 2023 geb\u00fchrenden h\u00f6heren Werten<\/strong> \u2013 noch nicht ber\u00fccksichtigt, so kann dies in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Besteht ein zweites Dienstverh\u00e4ltnis und werden dabei <strong>zus\u00e4tzliche Wegstrecken<\/strong> f\u00fcr die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsst\u00e4tte zur\u00fcckgelegt, ist diese zus\u00e4tzliche Wegstrecke im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung f\u00fcr das Ausma\u00df des Pendlerpauschales zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Erwachsen dem Arbeitnehmer f\u00fcr die Bef\u00f6rderung im <strong>Werkverkehr<\/strong> von der Wohnung zur Arbeitsstelle <strong>Kosten<\/strong>, sind diese bis zur H\u00f6he des jeweiligen Pendlerpauschales Werbungskosten und k\u00f6nnen in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Zu den Werbungskosten geh\u00f6ren auch Aufwendungen f\u00fcr die <strong>Fortbildung<\/strong> und f\u00fcr die <strong>Umschulung<\/strong> in einen anderen Beruf wie auch Kosten f\u00fcr Fachliteratur. Auch Kosten f\u00fcr eine weitere <strong>Wohnung am Berufsort<\/strong> (zus\u00e4tzlich zum Familienwohnsitz) stellen Werbungskosten dar.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Sonderausgaben<\/strong> sind im Gesetz ausdr\u00fccklich genannte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu geh\u00f6ren zB <strong>Spenden<\/strong> an beg\u00fcnstige Einrichtungen sowie <strong>Kirchenbeitr\u00e4ge<\/strong>. Aber auch der <strong>Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten<\/strong> als Versicherungszeiten f\u00fcr sich selbst oder den Ehe(partner) f\u00fcr die Pension sowie <strong>Steuerberatungskosten<\/strong> werden darunter subsumiert.<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li><strong>NEU als Sonderausgaben<\/strong> sind Ausgaben f\u00fcr die <strong>thermisch-energetische Sanierung von Geb\u00e4uden<\/strong> (zB Fensteraustausch) oder f\u00fcr den Ersatz eines <strong>fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem<\/strong> (zB Fernw\u00e4rmeanschluss). Diese Sonderausgabe ist an eine F\u00f6rderungsauszahlung des Bundes gebunden. Die f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung erforderlichen F\u00f6rderungsdaten werden elektronisch durch die F\u00f6rderstelle \u00fcbermittelt und automatisch bei der Veranlagung ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Die Ausgaben f\u00fcr die thermisch-energetische Sanierung m\u00fcssen (nach Abzug der F\u00f6rderung) einen Betrag von \u20ac 4.000 \u00fcbersteigen, jene f\u00fcr die energetische Sanierung einen Betrag von \u20ac\u00a02.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der F\u00f6rderung und in den folgenden vier Kalenderjahren ist dann jeweils ein <strong>Pauschbetrag von \u20ac 800<\/strong> (im Falle einer <strong>thermisch-energetischen Sanierung<\/strong>) bzw von <strong>\u20ac 400<\/strong> (bei <strong>Austausch eines fossilen Heizungssystems<\/strong>) als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Die Regelung kommt erstmals bei der Veranlagung 2022 zur Anwendung. Daf\u00fcr muss die F\u00f6rderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt und das zugrundeliegende F\u00f6rderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht worden sein.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Au\u00dfergew\u00f6hnliche<\/strong> <strong>Belastungen<\/strong> sind zwangsl\u00e4ufige Ausgaben des Privatbereichs, zB Krankheitskosten.<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>Ab einer <strong>Erwerbsminderung<\/strong> <strong>von 25%<\/strong> k\u00f6nnen pauschale Betr\u00e4ge als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden (zus\u00e4tzlich werden dann die tats\u00e4chlichen Kosten der durch die Beeintr\u00e4chtigung erforderlichen Hilfsmittel und Heilbehandlungen ber\u00fccksichtigt).<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr ein Pflegeheim oder <strong>Seniorenheim<\/strong> sind au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen, wenn Pflegebed\u00fcrftigkeit vorliegt, was jedenfalls ab Pflegestufe 1 anerkannt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Absetzbetr\u00e4ge<\/strong><u>:<\/u> Bei der Veranlagung k\u00f6nnen auch bislang noch nicht ber\u00fccksichtige Absetzbetr\u00e4ge geltend gemacht werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus.<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2022) unter \u20ac 24.500 erhalten einen <strong>Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag<\/strong> (bzw zum erh\u00f6hten Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) von <strong>bis zu \u20ac 650<\/strong>. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Einem Steuerpflichtigen, der f\u00fcr ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt geh\u00f6rt, den gesetzlichen Unterhalt leistet (zB nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung f\u00fcr 2022 ein <strong>Unterhaltsabsetzbetrag<\/strong> von <strong>\u20ac 29,20<\/strong>, f\u00fcr das zweite Kind \u20ac 43,80 und f\u00fcr jedes weitere Kind \u20ac\u00a058,40 monatlich zu. Die <strong>Ber\u00fccksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungsverfahren.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Negativsteuer <\/strong>bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Ist das Einkommen so niedrig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, kann die Veranlagung aus folgenden Gr\u00fcnden (zus\u00e4tzlich zur R\u00fcckzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu weiteren Gutschriften f\u00fchren:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die <strong>Kinderbetreuungsgeld\/Pflegekarenzgeld<\/strong> bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufst\u00e4tig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines <strong>Kindermehrbetrages<\/strong> von bis zu \u20ac 550 pro Kind zu. Die H\u00f6he des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Tarif-Einkommensteuer und \u20ac 550.<\/li>\n<li>Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbetr\u00e4ge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null ergibt, wird ein Betrag in H\u00f6he des zustehenden <strong>Alleinverdiener-<\/strong> oder <strong>Alleinerzieherabsetzbetrages<\/strong> (f\u00fcr 2022: \u20ac 494) als Gutschrift ausgezahlt.<\/li>\n<li>Ergibt sich bei <strong>Arbeitnehmern<\/strong> oder <strong>Pensionisten<\/strong> durch den Abzug der Steuerabsetzbetr\u00e4ge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte <strong>Prozents\u00e4tze der geleisteten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge<\/strong> bei der Veranlagung zur\u00fcckerstattet.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li><strong>NEU: Teuerungsabsetzbetrag<\/strong> f\u00fcr 2022. Bei Arbeitnehmern (oder Pensionisten) mit geringem Einkommen (bis zu \u20ac 24.500) mindert sich unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr 2022 die Steuer auch noch um einen Teuerungsabsetzbetrag (von maximal \u20ac 500). Steht der Teuerungsabsetzbetrag zu, wird bei der Veranlagung die genannte R\u00fcckerstattung von <strong>geleisteten Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong> mit h\u00f6heren Prozents\u00e4tzen vorgenommen (maximal mit \u20ac 1.550 bzw f\u00fcr Pendler \u20ac 1.610).<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte werden meistens nach Ablauf des Kalenderjahres \u201everanlagt\u201c, das hei\u00dft vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berechnet und der w\u00e4hrend des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegen\u00fcbergestellt&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2023\/04\/09\/arbeitnehmerveranlagung-2022\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40],"tags":[779,777,575,776,7,778,245],"class_list":["post-4397","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","tag-absetzbetraege","tag-arbeitnehmerverlangung","tag-negativsteuer","tag-ohnsteuerausgleich","tag-sonderausgaben","tag-steuerausgleich","tag-werbungskosten"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4397","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4397"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4397\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4397"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4397"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4397"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}