{"id":3846,"date":"2022-10-20T10:44:40","date_gmt":"2022-10-20T09:44:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3846"},"modified":"2022-10-20T10:44:40","modified_gmt":"2022-10-20T09:44:40","slug":"worauf-sie-bei-investitionen-heuer-noch-achten-sollten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/10\/20\/worauf-sie-bei-investitionen-heuer-noch-achten-sollten\/","title":{"rendered":"worauf Sie bei Investitionen heuer noch achten sollten"},"content":{"rendered":"<p>In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Geb\u00e4uden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.<\/p>\n<h2>Degressive Abschreibung<\/h2>\n<p>F\u00fcr nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\u00fcter kann die Abschreibung mit einem unver\u00e4nderlichen Prozentsatz von <strong>bis zu<\/strong> 30% vom jeweiligen (Rest)Buchwert erfolgen (=<strong>degressive<\/strong> <strong>Abschreibung<\/strong>). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahresh\u00e4lfte steht eine Halbjahresabschreibung zu. Ausgenommen sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Geb\u00e4ude und andere Wirtschaftsg\u00fcter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,<\/li>\n<li>KFZ mit CO<sub>2<\/sub>-Emissionswerten von mehr als 0 g\/km,<\/li>\n<li>unk\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, \u00d6kologisierung und Gesundheit\/Life-Science zuzuordnen sind,<\/li>\n<li>gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter,<\/li>\n<li>Anlagen zur F\u00f6rderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energietr\u00e4ger.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die h\u00f6here Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer f\u00fchrt bei langlebigen Wirtschaftsg\u00fctern zu Liquidit\u00e4tsvorteilen, da mit dem H\u00f6chstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist m\u00f6glich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren h\u00f6her ist als die degressive.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Die degressive Abschreibung kann bis zum 31.12.2022 unabh\u00e4ngig vom Unternehmensrecht gew\u00e4hlt werden. F\u00fcr ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlageg\u00fcter muss dann steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gew\u00e4hlt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Geb\u00e4uden<\/h2>\n<p>F\u00fcr Geb\u00e4ude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher g\u00fcltige Abschreibungsprozentsatz von Geb\u00e4uden betr\u00e4gt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei f\u00fcr Wohnzwecke \u00fcberlassenen Geb\u00e4uden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu ber\u00fccksichtigen ist, kann h\u00f6chstens das <strong>Dreifache des bisher zul\u00e4ssigen H\u00f6chstsatzes <\/strong>(also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr h\u00f6chstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden<strong>. <\/strong>Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normals\u00e4tzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.<\/p>\n<blockquote><p><strong><u>\u00a0<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Achtung:<\/strong> Bei Mieth\u00e4usern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von h\u00f6chstens 2% angewendet werden. <strong>Dieser beg\u00fcnstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden.<\/strong> Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt n\u00e4mlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA f\u00fcr Alt-Mietgeb\u00e4uden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anf\u00e4nglich h\u00f6heren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der beg\u00fcnstigte AfA-Satz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven<\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Halbjahresabschreibung<\/strong>: Wenn noch heuer Investitionen get\u00e4tigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung<\/li>\n<li><strong>GWG<\/strong>: Investitionen mit Anschaffungskosten <strong>bis \u20ac 800<\/strong> (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) k\u00f6nnen sofort als <strong>geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> (GWG) abgesetzt werden. Die GWG-Grenze wird mit Wirkung ab <strong>1.2023 auf \u20ac 1.000 angehoben<\/strong>. Es ist daher m\u00f6glich, dass eine Verschiebung von Anschaffungen, die zwischen \u20ac 801 und \u20ac 999 liegen, einen nachhaltigen Steuervorteil bewirken kann. Dies muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, da der \u201eAusgabenverschiebung\u201c eine Verminderung des Progressionstarifs der Einkommensteuer (inkl Valorisierung der Grenzbetr\u00e4ge) bzw die Senkung der K\u00f6rperschaftsteuer ab dem Jahr 2023 entgegensteht.<\/li>\n<li><strong>Stille Reserven<\/strong> aus der Ver\u00e4u\u00dferung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundst\u00fccken) im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Anlageg\u00fctern k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen bei <strong>nat\u00fcrlichen Personen<\/strong> auf <strong>Ersatzbeschaffungen<\/strong> \u00fcbertragen oder einer <strong>\u00dcbertragungsr\u00fccklage<\/strong> zugef\u00fchrt werden.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Geb\u00e4uden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. 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