{"id":3835,"date":"2022-10-20T10:29:38","date_gmt":"2022-10-20T09:29:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3835"},"modified":"2022-12-02T10:37:35","modified_gmt":"2022-12-02T09:37:35","slug":"neue-details-zum-energikostenzuschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/10\/20\/neue-details-zum-energikostenzuschuss\/","title":{"rendered":"neue Details zum Energikostenzuschuss"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss ver\u00f6ffentlicht. Dar\u00fcber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 \u00c4nderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen, wodurch das zur Verf\u00fcgung stehende Budget auf nunmehr \u20ac 1,3 Mrd angehoben wurde. Weitere \u00c4nderungen umfassen die <strong>Abwicklung der F\u00f6rderungen<\/strong> sowie <strong>Vereinfachungen f\u00fcr kleine Unternehmen<\/strong>. Wiewohl die exakte Ausgestaltung der F\u00f6rderung nach wie vor Fragen offenl\u00e4sst, da die hierf\u00fcr vorgesehene <strong>Richtlinie noch nicht ver\u00f6ffentlicht<\/strong> wurde, wollen wir Sie im Nachfolgenden \u00fcber die aktuellen Entwicklungen informieren und Ihnen einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg m\u00f6chten wir darauf hinweisen, dass die F\u00f6rderung von der <strong>EU-Kommission genehmigt<\/strong> werden muss und diese Genehmigung bislang noch <strong>aussteht<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>F\u00f6rderf\u00e4hige Unternehmen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gef\u00f6rdert werden grunds\u00e4tzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinn\u00fctzigen Unternehmen und unternehm\u00aderische Bereiche von gemeinn\u00fctzigen Vereinen, deren <strong>j\u00e4hrliche Energie- und Strom\u00adbeschaff\u00adungs\u00adkosten<\/strong> sich auf mindestens <strong>3% des Produktionswertes<\/strong> belaufen.<\/p>\n<p>Das 3%-Energieintensit\u00e4tskriterium entf\u00e4llt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu \u20ac\u00a0700.000. Unternehmen mit weniger Umsatz k\u00f6nnen ungeachtet des Ausma\u00dfes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Nicht f\u00f6rderf\u00e4hig<\/strong> sind energieproduzierende oder mineral\u00f6lverbrauchende Unternehmen, Unter\u00adnehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung soll mit <strong>Auflagen<\/strong> zur Umsetzung von Energiesparma\u00dfnahmen verbunden sein. Insbesondere m\u00fcssen Unternehmen <strong>bis 31.3.2023 Energiesparma\u00dfnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Au\u00dfenbereich<\/strong> setzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Antragstellung und Registrierung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Antr\u00e4ge<\/strong> k\u00f6nnen voraussichtlich ab <strong>Mitte November<\/strong> 2022 beim AWS gestellt werden. <strong>Zuvor<\/strong> soll eine <strong>Registrierung<\/strong> <strong>erforderlich<\/strong> sein, welche bereits ab Ende Oktober 2022 zur Verf\u00fcgung stehen soll. Eine innerhalb der Frist gestellte Voranmeldung soll Voraussetzung f\u00fcr die sp\u00e4tere Beantragung der F\u00f6rderung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich daher eine Voranmeldung einzubringen. Diese stellt noch keinen Antrag auf Gew\u00e4hrung der F\u00f6rderung dar, weshalb noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Um eine zielgerichtete F\u00f6rderung sicherzustellen und \u00dcberf\u00f6rderungen zu vermeiden, ist f\u00fcr die <strong>Antragstellung die Best\u00e4tigung eines Steuerberaters<\/strong>, Wirtschaftspr\u00fcfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich \u2013 beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Best\u00e4tigung der Energie-Mehrkosten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Inhalt der F\u00f6rderung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine <strong>F\u00f6rderung<\/strong> von <strong>Mehrkosten f\u00fcr Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022<\/strong> mit bestimmten Obergrenzen vor. Dar\u00fcber hinaus werden auch Kosten f\u00fcr die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschussh\u00f6he teilweise ersetzt. Die Gew\u00e4hrung der F\u00f6rderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen f\u00fcr staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gem\u00e4\u00df Befristetem Beihilferahmen darf die F\u00f6rderung mit Beihilfen, welche unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschl\u00e4gigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Die vier F\u00f6rderstufen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die F\u00f6rderung soll in vier F\u00f6rderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuw\u00e4hlen ist, f\u00fcr welche F\u00f6rderstufe der Antrag gestellt wird. In Abh\u00e4ngigkeit der F\u00f6rderstufe sollen unterschiedliche F\u00f6rders\u00e4tze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen F\u00f6rderstufen orientieren sich an den Vorgaben und M\u00f6glichkeiten, welche seitens der EU im Befristeten Krisenrahmen f\u00fcr Direktzusch\u00fcsse vorgesehen sind:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Basisstufe 1:<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten f\u00fcr Treibstoffe ersetzt. Gef\u00f6rdert werden <strong>30%<\/strong> der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 f\u00fcr den Verbrauch von <strong>Strom, Erdgas und Treibstoffen<\/strong>. Pro Unternehmen betr\u00e4gt der Zuschuss mindestens <strong>\u20ac 2.000 und maximal \u20ac 400.000<\/strong>. Deutlich geringere F\u00f6rdergrenzen kommen f\u00fcr Unternehmen der Prim\u00e4rproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor zum Tragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Berechnungsstufe 2:<\/strong><\/p>\n<p>Ab dieser Stufe sind nur mehr <strong>Kosten f\u00fcr Strom und Gas<\/strong> f\u00f6rderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu <strong>70% des Vorjahres\u00adver\u00adbrauches mit maximal 30% <\/strong>gef\u00f6rdert. In dieser F\u00f6rderstufe betr\u00e4gt die maximale <strong>F\u00f6rderh\u00f6he \u20ac\u00a02\u00a0Mio<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Berechnungsstufe 3:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur m\u00f6glich, wenn dem <strong>Empf\u00e4nger Betriebsverluste<\/strong> im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der <strong>Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum<\/strong> belaufen muss. Die maximale F\u00f6rderh\u00f6he betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df befristetem Krisenrahmen der EU h\u00f6chstens 50% der beihilfef\u00e4higen Kosten und h\u00f6chstens 80% der Betriebsverluste. Dar\u00fcber hinaus ist der maximale <strong>Zuschuss mit \u20ac 25 Mio<\/strong> pro Unternehmen gedeckelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Berechnungsstufe 4:<\/strong><\/p>\n<p>In der letzten Berechnungsstufe werden nur <strong>Unternehmen, die in ausgew\u00e4hlten Branchen t\u00e4tig<\/strong> sind (zB <strong>Stahl, Zement, Glas<\/strong>), gef\u00f6rdert. Hier sind maximale F\u00f6rderungen bis zu <strong>\u20ac 50 Mio<\/strong> pro Unternehmen m\u00f6glich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die F\u00f6rderung in dieser Stufe maximal 70% der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten und h\u00f6chstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss ver\u00f6ffentlicht. 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