{"id":3633,"date":"2022-06-27T11:09:06","date_gmt":"2022-06-27T10:09:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3633"},"modified":"2022-06-27T11:09:06","modified_gmt":"2022-06-27T10:09:06","slug":"aktuelle-hoechstgerichtliche-entscheidungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/06\/27\/aktuelle-hoechstgerichtliche-entscheidungen\/","title":{"rendered":"aktuelle h\u00f6chstgerichtliche Entscheidungen"},"content":{"rendered":"<p>Diesmal informieren wir Sie \u00fcber die aktuellsten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2022 an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>VwGH: Haftet der Parteienvertreter f\u00fcr die ImmoESt?<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt zur Haftung f\u00fcr die Immobilienertragsteuer herangezogen, weil das Finanzamt ihm vorwarf, die ImmoESt falsch berechnet zu haben. Es wurde allerdings nicht behauptet, dass die Haftungsvoraussetzungen daf\u00fcr vorliegen. <strong>Eine Haftung des Parteienvertreters kommt nur dann in Frage, wenn der Parteienvertreter <em>\u201ewider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen\u201c <\/em>gehandelt hat.<\/strong> Da weder das Finanzamt noch das BFG auf diese Tatbestandsvoraussetzung eingegangen sind, war die Entscheidung als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben. Eine Auslegung f\u00fcr das Handeln <em>\u201ewider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen\u201c<\/em> l\u00e4sst der VwGH allerdings offen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>VwGH: Abl\u00f6se bei einem Fruchtgenussrecht und Ver\u00e4u\u00dferungs- und Belastungsverbot<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird ein Fruchtgenussrecht entgeltlich abgel\u00f6st, so ist dies grunds\u00e4tzlich ein nicht steuerbarer Vorgang. Die Abl\u00f6se eines Ver\u00e4u\u00dferungs- und Belastungsverbots hingegen, ist \u2013 als nicht \u00fcbertragbares Recht \u2013 ein steuerbarer Vorgang gem \u00a7 29 EStG. Werden nun beide Rechte in einem Vorgang verkauft, so ist das <strong>Entgelt entsprechend den Rechten aufzuteilen<\/strong>. Da eine Bewertung eines Ver\u00e4u\u00dferungs- und Belastungsverbots in der Regel nicht m\u00f6glich ist, h\u00e4lt der VwGH die <em>Differenzmethode<\/em> (Entgelt minus Ertragswert des Fruchtgenussrechts) in diesem Fall f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>VwGH: Beschwerdevorentscheidung als Voraussetzung f\u00fcr die Entscheidungspflicht beim BFG<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidungspflicht des BFG \u00fcber eine Beschwerde tritt erst dann ein, wenn die Abgabenbeh\u00f6rde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und gegen diese ein Vorlageantrag gestellt wird. Eine Beschwerdevorentscheidung hat dann nicht zu erfolgen, wenn das Unterlassen beantragt wird <strong>und<\/strong> wenn die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Die Voraussetzungen m\u00fcssen daher <strong>kumulativ<\/strong> erf\u00fcllt sein. Im vorliegenden Fall wurde das Unterlassen der Beschwerdevorentscheidung nicht beantragt und daher war das BFG f\u00fcr eine Entscheidung (noch) nicht zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>VwGH: Verfahrensfehler k\u00f6nnen Revisionszulassungsgr\u00fcnde sein<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>K\u00f6nnen schwerwiegende Verfahrensfehler den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen, so kann dies zur Zul\u00e4ssigkeit einer (au\u00dferordentlichen) Revision f\u00fchren. Das zentrale Thema in den vorliegenden beiden F\u00e4llen war die <strong>grob fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung<\/strong>. Im ersten Fall wurden vom Steuerpflichtigen genannte Zeugen ohne Begr\u00fcndung nicht angeh\u00f6rt, im zweiten Fall wurde der Steuerpflichtige von verwendeten Beweismitteln (hier: Aussage von Auskunftspersonen gem Finanzpolizei) nicht in Kenntnis gesetzt (sogenannte \u201egeheime Beweise\u201c). In beiden F\u00e4llen ist der VwGH zum Schluss gekommen, dass diese grob fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung <strong>wesentlich f\u00fcr den Ausgang der Verfahren <\/strong>war, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BFG bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Beweisw\u00fcrdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>VwGH: Ver\u00e4nderung der organisatorischen Struktur beim Mantelkauf<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vorliegenden Fall hat der VwGH festgehalten, dass der <strong>Mantelkauftatbestand nur dann erf\u00fcllt ist, wenn eine nicht blo\u00df formelle, sondern tats\u00e4chliche \u00c4nderung der organisatorischen Struktur gegeben<\/strong> ist. Dies ist dann der Fall, wenn zwar die bislang besch\u00e4ftigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beibehalten werden, jedoch die wesentlichen Entscheidungen von einer anderen Person getroffen werden. Im vorliegenden Fall war die Konstellation umgekehrt, da eine weitere Person als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu den bestehenden Altgesch\u00e4ftsf\u00fchrern hinzutrat. Eine Feststellung durch den VwGH, ob eine Ver\u00e4nderung der organisatorischen Struktur vorlag, konnte nicht getroffen werden, da nicht genug Sachverhaltsfeststellungen bez\u00fcglich des Umfangs der Entscheidungsgewalt der \u201eneuen\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erhoben wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diesmal informieren wir Sie \u00fcber die aktuellsten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2022 an. &nbsp; VwGH: Haftet der Parteienvertreter f\u00fcr die ImmoESt? 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