{"id":3623,"date":"2022-06-27T10:54:43","date_gmt":"2022-06-27T09:54:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3623"},"modified":"2022-06-27T10:54:43","modified_gmt":"2022-06-27T09:54:43","slug":"update-corona-hilfsmassnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/06\/27\/update-corona-hilfsmassnahmen\/","title":{"rendered":"Update Corona Hilfsmassnahmen"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem Update der FAQs vom 10.5.2022 wurden die bisherigen Aussagen zur Schadensminderungspflicht bei Bestandsvertr\u00e4gen (Miete oder Pacht) entfernt und neue Bestimmungen aufgenommen.<\/p>\n<p>Bisher war es zur Erf\u00fcllung der Schadensminderungspflicht bei Bestandsvertr\u00e4gen ausreichend, wenn eine der <strong>drei Varianten <\/strong>(1) Reduktion des Bestandszinses, (2) Zahlung unter <strong>Vorbehalt<\/strong> oder (3) nachtr\u00e4gliche Vorbehaltsstellung erf\u00fcllt wurde. Die <strong>neuen Regelungen der FAQs beinhalten nunmehr andere Voraussetzungen, welche auch f\u00fcr bereits ausbezahlte Zusch\u00fcsse anzuwenden sind.<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde in den neuen FAQs klargestellt, dass das BMF bzw die COFAG <strong>NICHT<\/strong> zwischen Miete oder Pacht unterscheidet und somit f\u00fcr beides dieselben Kriterien zur Anwendung bringt. Die Regelungen sind folglich f\u00fcr s\u00e4mtliche Bestandszinse \u2013 unerheblich ob Miete oder Pacht \u2013 in gleicher Weise anzuwenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Mieten\/Pachten<\/strong><\/p>\n<p>Bereits Anfang des Jahres haben wir Sie \u00fcber die \u201eneuen\u201c Voraussetzungen zur Ber\u00fccksichtigung von Mieten\/Pachten aufgrund der \u00c4nderung der jeweiligen Zuschussrichtlinien informiert. Die ehemals gesondert ver\u00f6ffentlichten FAQs zur Ber\u00fccksichtigung von Bestandszinsen (Mieten und Pachten) wurden nunmehr in die FAQ-Sammlung der einzelnen Zuschussprodukte aufgenommen. Im Zuge dessen wurden auch einzelne Konkretisierungen und Nachsch\u00e4rfungen vorgenommen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ist, dass es sich um eine fremd\u00fcbliche, rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung handeln muss, die eine endg\u00fcltige Einigung beinhaltet und im Zeitpunkt des Abschlusses (ex-ante-Betrachtung) eine sachgerechte Bestandzinsminderung beinhaltet. Dabei gilt:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung:<\/strong> Neben schriftlichen Vereinbarungen sind auch m\u00fcndliche Vereinbarungen mit entsprechendem Nachweis geeignet (zB \u00dcberweisungsbest\u00e4tigung).<\/li>\n<li><strong>Fremdvergleichsgrundsatz:<\/strong> Bei Vereinbarungen zwischen fremden Dritten wird grunds\u00e4tzlich Fremd\u00fcblichkeit vermutet.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Die FAQs sehen vor, dass ein Naheverh\u00e4ltnis neben den bekannten steuerlichen Merkmalen (bei famili\u00e4rer Verbindung oder beteiligungsm\u00e4\u00dfiger Verflechtung) auch bei einer intensiven gesch\u00e4ftlichen Verbindung gegeben sein kann.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Endg\u00fcltige Einigung:<\/strong> Vorl\u00e4ufige Vereinbarungen sind nicht ausreichend. Allerdings kann eine vorl\u00e4ufige Vereinbarung in eine endg\u00fcltige Vereinbarung umgewandelt werden<\/li>\n<li><strong>Sachgerechte Bestandzinsminderung:<\/strong> Dieses Kriterium wird nicht klar definiert. Im Sinne einer Negativabgrenzung wird lediglich ausgef\u00fchrt, dass keine sachgerechte Reduktion vorliegt, wenn eine Minderung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume au\u00dferhalb beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote vereinbart wurde und im Gegenzug f\u00fcr den Zeitraum beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote keine zus\u00e4tzliche Minderung vereinbart wird. <strong>Wesentlich ist auch die ex-ante-<\/strong>Betrachtung (= Betrachtung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung): Vereinbarungen, welche vor Ver\u00f6ffentlichung der ersten OGH-Entscheidungen getroffen wurden, werden uE anders zu beurteilen sein, als Vereinbarungen, welche aktuell abgeschlossen werden (eine nicht zu erwartende Weiterentwicklung der OGH-Judikatur oder unvorhergesehene Ver\u00e4nderungen beim Bestandobjekt sind n\u00e4mlich im Rahmen dieser ex-ante-Betrachtung nicht zu ber\u00fccksichtigen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>War das Bestandsobjekt <strong>aufgrund der beh\u00f6rdlichen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschr\u00e4nkt<\/strong> und liegt <strong>keine geeignete<\/strong> (= den obenstehenden Kriterien entsprechende) <strong>Vereinbarung<\/strong> vor, ist die tats\u00e4chliche Nutzbarkeit mittels anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen, wobei vereinfachend auf den dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfall abgestellt werden kann. Eine fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Aufteilung und anteilige Ber\u00fccksichtigung des Bestandzinses ist nur m\u00f6glich, wenn diese dem Bestandvertrag zu entnehmen ist, wobei <strong>neben der anteiligen Fl\u00e4che auch der anteilige Bestandzins<\/strong> gesondert ausgewiesen sein muss. Erleichternd wurde hierzu nur noch erg\u00e4nzt, dass von einem beh\u00f6rdlichen Betretungsverbot betroffene Fl\u00e4chen bei der Berechnung der tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit au\u00dfer Ansatz bleiben k\u00f6nnen, wenn klar und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann, welcher Teil des Bestandzinses auf diese Fl\u00e4chen entf\u00e4llt. Beispiele f\u00fcr einen solchen Nachweis w\u00e4ren: Nebenvereinbarungen, Zusatzvereinbarungen u\u00e4.<\/p>\n<p>Insgesamt sind die Regelungen nach wie vor komplex und es bleiben praktische Fragen offen. Es ist daher jedenfalls zu empfehlen, die bisher gesetzten Ma\u00dfnahmen zur Schadensminderungspflicht sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren, Vereinbarungen zur Reduktion der Miete\/Pacht hinsichtlich der geforderten Kriterien zu \u00fcberpr\u00fcfen und insbesondere bei m\u00fcndlichen Vereinbarungen auf eine gute Nachweisbarkeit zu achten (zB Gespr\u00e4chsprotokoll mit \u00dcberweisungsbest\u00e4tigung udgl).<\/p>\n<p>In Zusammenhang mit den Schadensminderungspflichten ist zudem zu beachten, dass in den neuen FAQs explizit festgehalten wird, dass die Regelungen zur Beurteilung einer sachgerechten Reduktion der Miete\/Pacht <strong>losgel\u00f6st<\/strong> von der (zuk\u00fcnftigen) Entwicklung der <strong>OGH-Rechtsprechung<\/strong> zu sehen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Hinweis<\/strong>: W\u00e4hrend es bisher empfehlenswert war, auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu warten, um hier auch bessere Verhandlungspositionen beim Vermieter \/ Verp\u00e4chter zu erzielen, kann dies k\u00fcnftig auch nachteilig sein. F\u00f6rderrechtlich wurden n\u00e4mlich eigene Regelungen geschaffen. Daher ist es m\u00f6glich, dass trotz erfolgloser Klage und somit einer Verpflichtung zur Zahlung eines Miet- \/ Pachtzinses dennoch kein Zuschuss f\u00fcr Zeitr\u00e4ume beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote gew\u00e4hrt wird.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Exkurs: Verl\u00e4ngerung des NPO-Unterst\u00fctzungsfonds f\u00fcr das 1. Quartal 2022<\/strong><\/p>\n<p>Um die Non-Profit-Organisationen weiterhin bestm\u00f6glich zu unterst\u00fctzen, wurde der NPO-Fonds bis Ende M\u00e4rz 2022 verl\u00e4ngert. Die Antr\u00e4ge f\u00fcr das 1.Quartal 2022 k\u00f6nnen auskunftsgem\u00e4\u00df ab Juni 2022 \u00fcber <a href=\"https:\/\/antrag.npo-fonds.at\">https:\/\/antrag.npo-fonds.at<\/a> gestellt werden. Die diesbez\u00fcgliche Verordnung wurde bis dato noch nicht erlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Update der FAQs vom 10.5.2022 wurden die bisherigen Aussagen zur Schadensminderungspflicht bei Bestandsvertr\u00e4gen (Miete oder Pacht) entfernt und neue Bestimmungen aufgenommen. 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