{"id":3621,"date":"2022-06-27T10:51:13","date_gmt":"2022-06-27T09:51:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3621"},"modified":"2022-06-27T10:51:13","modified_gmt":"2022-06-27T09:51:13","slug":"abgabenaenderungsgesetz-2022-in-begutachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/06\/27\/abgabenaenderungsgesetz-2022-in-begutachtung\/","title":{"rendered":"Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2022 in Begutachtung"},"content":{"rendered":"<p>Am 17.5.2022 wurde der Begutachtungsentwurf f\u00fcr das Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2022 (Abg\u00c4G 2022) ver\u00f6ffentlicht. Das Abg\u00c4G 2022 soll noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden. Nachfolgend finden Sie einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten geplanten steuerlichen \u00c4nderungen. \u00dcber etwaige \u00c4nderungen und die finale Gesetzwerdung werden wir Sie im Rahmen der n\u00e4chsten Ausgabe informieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1.1\u00a0\u00a0 \u00c4nderungen im EStG<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Pauschaler Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Jahresnetzkarten<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Jahreskarten f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr, die sowohl f\u00fcr betrieblich veranlasste Fahrten als auch f\u00fcr private Fahrten genutzt werden, k\u00f6nnen zuk\u00fcnftig (ab der Veranlagung 2022) von Selbst\u00e4ndigen (Einzelunternehmern) 50% der aufgewendeten Kosten pauschal (ohne weiteren Nachweis) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Umfasst davon sind Kosten f\u00fcr eine nicht \u00fcbertragbare Jahreskarte der 2. Klasse, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Jahreskarte auch f\u00fcr betriebliche Fahrten genutzt wird. Aufpreise z.B. f\u00fcr Familienkarten sollen nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Die M\u00f6glichkeit der Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr Netzkarten als Betriebsausgabe bleibt weiterhin bestehen (F\u00fchrung exakter Aufzeichnungen).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Neuerungen iZm der Forschungspr\u00e4mie<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bislang sind Forschungsleistungen von Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder unentgeltlich t\u00e4tigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Forschungspr\u00e4mie nicht ber\u00fccksichtigt worden. Zuk\u00fcnftig (erstmalig anwendbar auf Pr\u00e4mien f\u00fcr das Jahr 2022) soll nun die Ber\u00fccksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns iHv \u20ac 45 f\u00fcr jede nachweislich in den Bereichen Forschung und experimenteller Entwicklung erbrachte T\u00e4tigkeitsstunde gesetzlich verankert werden (maximal jedoch \u20ac 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr). Des Weiteren soll die Antragsfrist f\u00fcr die Forschungspr\u00e4mie von der Rechtskraft der Steuerbescheide entkoppelt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll es zuk\u00fcnftig ebenfalls die M\u00f6glichkeit geben, auf Antrag \u00fcber einen abgegrenzten Teil eines Pr\u00e4mienantrags durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu k\u00f6nnen. Damit einhergehend sollen auch Teilauszahlungen bei Pr\u00e4mienantr\u00e4gen m\u00f6glich sein. Nach derzeitiger Rechtslage kann \u00fcber Pr\u00e4mienantr\u00e4ge nur einheitlich abgesprochen werden, was oftmals Verz\u00f6gerungen bei der Auszahlung der Pr\u00e4mie zur Folge hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Keine Steuerpflicht bei Depot\u00fcbertragungen iZm mit Umgr\u00fcndungen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der derzeitigen Rechtslage nach wird bei Depotentnahmen oder -\u00fcbertragungen im Rahmen der Anwendbarkeit des UmgrStG regelm\u00e4\u00dfig eine Entnahmebesteuerung ausgel\u00f6st, da bisher in diesen F\u00e4llen keiner der Ausnahmetatbest\u00e4nde erf\u00fcllt war. Durch die \u00c4nderungen soll nun ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Demnach soll eine \u00dcbertragung im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgr\u00fcndung keine Entnahmebesteuerung bewirken. Damit die inl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug unterlassen und eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt durchf\u00fchren kann, muss das Vorliegen einer Umgr\u00fcndung iSd UmgrStG mittels geeigneter Unterlagen (zB notariell beurkundeter Beschluss) glaubhaft gemacht werden. F\u00fcr ausl\u00e4ndische depotf\u00fchrende Stellen soll der Steuerpflichtige diese Mitteilung selbst vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Entfall der verpflichtenden Ausstellung von Verlustausgleichsbescheinigungen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die bisherigen von den depotf\u00fchrenden Stellen verpflichtend auszustellenden Verlustausgleichsbescheinigungen bzw die darin enthaltene Darstellung der bezogenen Kapitalertr\u00e4ge sowie die darauf entfallene Kapitalertragsteuer haben sich in der Vergangenheit als oftmals nicht ausreichend detailliert erwiesen. Daher soll die bisherige verpflichtende automatische \u00dcbermittlung der <strong>Verlustausgleichsbescheinigung ab 1.1.2024 neu geregelt<\/strong> werden. Die verpflichtende automatische \u00dcbermittlung der Verlustausgleichsbescheinigung entf\u00e4llt, daf\u00fcr soll zuk\u00fcnftig <strong>auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein umfangreiches Steuerreporting<\/strong> erteilt werden, das alle f\u00fcr den Steuerpflichtigen relevanten Daten \u00fcber die ihn betreffenden Gesch\u00e4ftsf\u00e4lle und das f\u00fcr ihn verwaltete Kapitalverm\u00f6gen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Verl\u00e4ngerung der Beg\u00fcnstigungsvorschrift f\u00fcr \u00c4rzte<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die im Zuge der COVID-19-Gesetzgebung eingef\u00fchrte und verl\u00e4ngerte Beg\u00fcnstigungsvorschrift bei Betriebsaufgaben f\u00fcr \u00c4rzte iSd \u00a7 36b \u00c4rztegesetz 1998 (das sind \u00c4rzte \u00fcber 60 Jahre, die in der Pandemie aushelfen) soll vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie abermals verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Durch die \u00f6kosoziale Steuerreform 2022 wurde die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung eingef\u00fchrt. Nun soll klargestellt werden, dass einem einzelnen Arbeitnehmer insbesondere auch bei mehreren Arbeitgebern insgesamt trotzdem nur der steuerfreie Maximalbetrag von j\u00e4hrlich \u20ac 3.000 gew\u00e4hrt werden kann. Bei einer \u00dcberschreitung soll es k\u00fcnftig im Rahmen der Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des \u00fcbersteigenden Betrags kommen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Besteuerung von Leistungen aus der Sozialversicherung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bestimmte Leistungen aus der Sozialversicherung \u2013 wie insbesondere Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld und Umschulungsgeld \u2013 sollen k\u00fcnftig zur Vermeidung von Steuernachzahlungen aufgrund l\u00e4ngerer Verfahrensdauern und geballter Zahlungen nicht mehr im Jahr des Zuflusses besteuert, sondern dem <strong>Jahr des Anspruchs zugerechnet werden<\/strong> (sogenannte Anspruchsprinzip). Die \u00c4nderungen sollen f\u00fcr Zahlungen, Nachzahlungen und R\u00fcckzahlungen der genannten Leistungen ab 1.1.2022 gelten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00d6ffi-Ticket &amp; Pendlerpauschale<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Unterst\u00fctzung des Umstiegs auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel wurde die Steuerbefreiung mit Juli 2021 auf Wochen-, Monats- und Jahreskarten erweitert, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort g\u00fcltig ist. Nun soll klargestellt werden, dass nicht nur die <strong>(teilweise) \u00dcbernahme der Kosten<\/strong>, sondern auch die <strong>Zurverf\u00fcgungstellung<\/strong> eines \u00d6ffi-Tickets durch den Arbeitgeber <strong>steuerfrei<\/strong> m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll es k\u00fcnftig zu einer <strong>Pflichtveranlagung<\/strong> kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt waren oder Arbeitnehmern Kosten f\u00fcr ein \u00d6ffi-Ticket in einer nicht zustehenden H\u00f6he ersetzt wurden (zB durch unrichtige Angaben). Weiters soll k\u00fcnftig auch dann eine Pflichtveranlagung durchgef\u00fchrt werden, wenn ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in falscher H\u00f6he ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Unterhaltsabsetzbetrag<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die steuerliche Behandlung von unregelm\u00e4\u00dfigen sowie nachgezahlten Unterhaltsleistungen soll gesetzlich klargestellt werden. Der <strong>Unterhaltsabsetzbetrag<\/strong> soll <strong>nur f\u00fcr jene Monate zustehen<\/strong>, f\u00fcr die rechnerisch die <strong>volle Unterhaltsleistung erf\u00fcllt<\/strong> wurde. Dabei soll zun\u00e4chst immer die \u00e4lteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt werden. Bei unregelm\u00e4\u00dfigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs soll somit vom Beginn des Kalenderjahrs (bzw der Unterhaltsverpflichtung) an aufgef\u00fcllt werden. Dies soll auch f\u00fcr Nachzahlungen gelten, allerdings sollen diese ausschlie\u00dflich im Kalenderjahr der Zahlung zu ber\u00fccksichtigen sein. Nachzahlungen f\u00fcr offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr sollen f\u00fcr den Unterhaltsabsetzbetrag im Vorjahr nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Jahressechstel bei Kurzarbeit<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie bereits in den letzten beiden Jahren soll auch 2022 f\u00fcr Zeiten der Kurzarbeit (unabh\u00e4ngig davon, wie lange Arbeitnehmer in Kurzarbeit waren) bei der <strong>Berechnung des Jahressechstels<\/strong> <strong>ein pauschaler Zuschlag von 15%<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden, um K\u00fcrzungen der Steuerbeg\u00fcnstigungen des Jahressechstels zu d\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1.2\u00a0\u00a0 \u00c4nderungen im UStG<\/h2>\n<p>Im Bereich der Umsatzsteuer soll es zu folgenden \u00c4nderungen kommen:<\/p>\n<ul>\n<li>kein \u00dcbergang der Steuerschuld und keine Haftung von Leistungsempf\u00e4ngern (=Mieter ist Unternehmer oder juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts) bei der Vermietung von Grundst\u00fccken (insbesondere Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten) durch ausl\u00e4ndische Vermieter. Damit soll die bisherige Verwaltungspraxis, dass der ausl\u00e4ndische Vermieter die Umsatzsteuer in \u00d6sterreich unter Abzug von relevanten Vorsteuern abf\u00fchrt, aufrecht bleiben.<\/li>\n<li>erweiterter Anwendungsbereich der Sonderregelung f\u00fcr Dreiecksgesch\u00e4fte (zuk\u00fcnftig auch auf Reihengesch\u00e4fte mit mehr als drei Personen).<\/li>\n<li>Verl\u00e4ngerung des 0%-igen Steuersatzes f\u00fcr Schutzmasken bis 30.6.2023.<\/li>\n<li>(echte) Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr grenz\u00fcberscheitende Personenbef\u00f6rderung mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023).<\/li>\n<li>Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung bei Leistungsbezug von einem IST-Versteuerer (ab 1.1.2023).<\/li>\n<li>Angabe \u201eBesteuerung nach vereinnahmten Entgelten\u201c als zus\u00e4tzliches Rechnungsmerkmal bei IST-Versteuerern (ab 1.1.2023).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 17.5.2022 wurde der Begutachtungsentwurf f\u00fcr das Abgaben\u00e4nderungsgesetz 2022 (Abg\u00c4G 2022) ver\u00f6ffentlicht. Das Abg\u00c4G 2022 soll noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden. Nachfolgend finden Sie einen \u00dcberblick \u00fcber&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/06\/27\/abgabenaenderungsgesetz-2022-in-begutachtung\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,42,41,39],"tags":[511,510,512,514,386,513],"class_list":["post-3621","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-lohnverrechnung","category-steuern-allgemein","category-umsatzsteuer","tag-abgabenaenderungsgesetz-2022","tag-geplante-steueraenderungen-2022","tag-jahreskarte-oeffis","tag-jahresnetzkarte","tag-oeffi-ticket","tag-unterhaltabsetzbetrag"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3621","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3621"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3621\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3621"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3621"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3621"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}