{"id":3564,"date":"2022-05-06T11:33:06","date_gmt":"2022-05-06T10:33:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3564"},"modified":"2022-05-06T11:33:06","modified_gmt":"2022-05-06T10:33:06","slug":"hilfe-fuer-die-ukraine-welche-spenden-sind-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/05\/06\/hilfe-fuer-die-ukraine-welche-spenden-sind-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Hilfe f\u00fcr die Ukraine &#8211; welche Spenden sind abzugsf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<ul>\n<li><strong><span style=\"color: #800000;\">Werbewirksame &#8222;Spenden&#8220; zur Katastrophenhilfe<\/span><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Unternehmen haben die M\u00f6glichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland t\u00e4tigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Als <strong>Katastrophenfall<\/strong> kommen auch kriegerische Ereignisse, Terroranschl\u00e4ge oder sonstige humanit\u00e4re Katastrophen (zB Seuchen, Hungersn\u00f6te, Fl\u00fcchtlingskatastrophen) in Betracht. Diese sind betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die <strong>Werbewirksamkeit<\/strong>, daher liegen inhaltlich keine &#8222;Zuwendungen&#8220; oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, diese gilt zB als gegeben:<\/p>\n<ul>\n<li>bei medialer Berichterstattung \u00fcber die Spende,<\/li>\n<li>bei Berichterstattung \u00fcber die Spende in Kunden- bzw Klientenschreiben,<\/li>\n<li>bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,<\/li>\n<li>beim Anbringen eines f\u00fcr Kunden sichtbaren Aufklebers im Gesch\u00e4ftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder<\/li>\n<li>im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Empf\u00e4nger der werbewirksamen Katastrophenspenden ist f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit <strong><u>nicht<\/u><\/strong> von Relevanz.<\/p>\n<ul>\n<li><strong><span style=\"color: #800000;\">Sachspende durch Wohnraum\u00fcberlassung<\/span><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die steuerliche Behandlung als werbewirksame \u201eSpende\u201c l\u00e4sst sich nach Ansicht des BMF auch auf die <strong>werbewirksame \u201eWohnraumspende\u201c<\/strong> \u00fcbertragen, sodass bei der vor\u00fcbergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) \u00dcberlassung von Immobilien an Fl\u00fcchtlinge aus der Ukraine durch inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften <strong>von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann. <\/strong>Da eine betriebliche Veranlassung im Falle einer werbewirksamen Spende gegeben ist, kann <strong>keine verdeckte Aussch\u00fcttung<\/strong> vorliegen.<\/p>\n<p>Bei <strong>eigenn\u00fctzigen<\/strong> <strong>Privatstiftungen<\/strong>, bei denen die \u00dcberlassung der Immobilien grunds\u00e4tzlich zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchrt, kann ebenfalls von einer Werbewirksamkeit der \u201eWohnraumspende\u201c ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die unentgeltliche oder niedrigpreisige Immobilien\u00fcberlassung durch eine Privatstiftung stellt grunds\u00e4tzlich eine Zuwendung (des Nutzungsvorteils) unabh\u00e4ngig davon dar, aus welchen Gr\u00fcnden diese erfolgt. Zuwendungen unterliegen grunds\u00e4tzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern diese nicht an gemeinn\u00fctzige Organisationen get\u00e4tigt werden. Erfolgt die unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung <strong>als \u201eWohnraumspende\u201c somit unter Einbindung einer gemeinn\u00fctzigen Institution<\/strong>, unterliegt die Zuwendung <strong>nicht dem KESt-Abzug<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, bei einer kurzfristigen \u201e<strong>direkten\u201c Wohnungs\u00fcberlassung an hilfsbed\u00fcrftige<\/strong> Fl\u00fcchtlinge von <strong>maximal 6 Monaten<\/strong> ebenso vom KESt-Abzug abzusehen, sofern angesichts des steigenden Fl\u00fcchtlingszustroms und des damit einhergehenden kurzfristig ben\u00f6tigten Wohnraums eine Einbindung gemeinn\u00fctziger Institutionen die Zurverf\u00fcgungstellung der Immobilien an Fl\u00fcchtlinge organisatorisch erheblich erschwert und zeitlich verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Wird auf die Spenden \u2013 wie oben dargestellt \u2013 auch werbewirksam hingewiesen, ist auch aus <strong>umsatzsteuerlicher Sicht <\/strong>von einer betrieblichen Leistung auszugehen, die zu <strong>keiner Eigenverbrauchsbesteuerung f\u00fchrt.<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP:<\/strong> Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird, zB durch Anbringen eines Hinweises am Geb\u00e4ude \u201eWir unterst\u00fctzen Fl\u00fcchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie\u201c und einem Fotonachweis oder einem Hinweis auf der Homepage bzw in der E-Mail-Signatur.<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li><strong><span style=\"color: #800000;\">Spenden an beg\u00fcnstigte Einrichtungen<\/span><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Weiters sind Spenden an bestimmte <strong>beg\u00fcnstigte Spendenempf\u00e4nger<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 4a EStG auch ohne Werbewirksamkeit absetzbar. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass diese Institutionen einen beg\u00fcnstigten Zweck erf\u00fcllen, dazu z\u00e4hlen zB mildt\u00e4tige Zwecke, Umweltschutz und Katastrophenhilfen. Die Spenden sind jedoch nur bis zu einem <strong>H\u00f6chstbetrag von 10% des Gewinns<\/strong> f\u00fcr Unternehmen bzw 10% des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte von Privatpersonen steuerlich absetzbar. Spenden aus dem Privatverm\u00f6gen an beg\u00fcnstigte Unternehmen werden automatisch an das Finanzamt \u00fcbermittelt und bei der Veranlagung als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt (Ausnahme: anonyme Spende).<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #800000;\"><strong>entf\u00e4llt die Umsatzsteuer bei Hilfsg\u00fcterlieferungen?<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Entnahme von G\u00fctern aus dem Unternehmen und anschlie\u00dfender Hilfslieferung Entnahmeeigenverbrauch vor und w\u00e4re daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen. <strong>Hilfsg\u00fcterlieferung<\/strong> stellen nicht steuerbare Ums\u00e4tze dar, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>ein Bestimmungsort gem\u00e4\u00df \u00a7 5 der VO vorliegt, dies ist bei der Ukraine der Fall,<\/li>\n<li>ein Nachweis \u00fcber die widmungsgem\u00e4\u00dfe Verbringung in den beg\u00fcnstigten Staat erbracht wird,<\/li>\n<li>und dem Finanzamt die Lieferung im Vorhinein angezeigt wird unter Bekanntgabe von Art und Menge der Hilfsg\u00fcter sowie die Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Falle einer entgeltlichen Lieferung muss diese zus\u00e4tzlich an eine K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts bzw K\u00f6rperschaft, welche gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erfolgen. Weiters darf diese kein Recht auf Vorsteuerabzug haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbewirksame &#8222;Spenden&#8220; zur Katastrophenhilfe Unternehmen haben die M\u00f6glichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland t\u00e4tigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. 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