{"id":354,"date":"2016-09-09T14:18:55","date_gmt":"2016-09-09T12:18:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=354"},"modified":"2016-10-25T10:32:49","modified_gmt":"2016-10-25T08:32:49","slug":"bmf-info-zum-neuen-%c2%a7-23a-estg-verlustverwertung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2016\/09\/09\/bmf-info-zum-neuen-%c2%a7-23a-estg-verlustverwertung\/","title":{"rendered":"BMF-Info zum neuen \u00a7 23a EStG (Verlustverwertung)"},"content":{"rendered":"<p>Durch das Steuerreformgesetz 2015\/16 wurden die Verlustverwertungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt haftender Mitunternehmer wieder eingeschr\u00e4nkt. Dies geschah durch die Wiedereinf\u00fchrung des \u00a7 23a EStG, der vorsieht, dass ab dem ersten im Jahr 2016 beginnenden Wirtschaftsjahr Verluste von \u201ekapitalistischen Mitunternehmern\u201c nur noch bis zur H\u00f6he des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Eink\u00fcnften ausgeglichen oder vorgetragen werden k\u00f6nnen. \u00dcbersteigende Verluste sind aber nicht verloren, sie werden auf eine sogenannte &#8222;Wartetaste&#8220; gelegt. Das BMF hat nun seine Rechtsansichten zu dieser neuen gesetzlichen Bestimmung in einer Info dargelegt.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Praxis wichtigsten Aussagen dieser Info sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Von der Neuregelung werden nur nat\u00fcrliche Personen als Mitunternehmer tangiert. Demnach sind s\u00e4mtliche juristische Personen von dieser einschr\u00e4nkenden Verlustverwertungsm\u00f6glichkeit nicht betroffen.<\/li>\n<li>Von der neuen Bestimmung werden nicht nur Kommanditisten, sondern auch atypisch stille Gesellschafter und auch GesbR-Gesellschafter, wenn es sich um eine Innengesellschaft handelt und die Haftung gegen\u00fcber den Mitgesellschaftern beschr\u00e4nkt ist, umfasst.<br \/>\nErfasst werden aber nur solche Mitunternehmer, die als kapitalistisch anzusehen sind. Ein derartiger Mitunternehmer liegt nach Ansicht des BMF dann vor, wenn er Dritten gegen\u00fcber nicht oder eingeschr\u00e4nkt haftet und keine ausgepr\u00e4gte Mitunternehmerinitiative entfaltet. Eine ausreichende Mitunternehmerinitiative wird nur dann vorliegen, wenn die Mitarbeit des Mitunternehmers deutlich \u00fcber die Wahrnehmung von blo\u00dfen Kontrollrechten hinausgeht. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn vom Mitunternehmer die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Mitunternehmerschaft besorgt wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss dabei eine nachweislich mindestens zehn Wochenstunden umfassende Mitarbeit im Unternehmen der Mitunternehmerschaft vorliegen. Die arbeitsrechtliche Einstufung der T\u00e4tigkeit soll dabei keine Rolle spielen. Wird der Kommanditist einer GmbH &amp; Co KG (oder atypisch stiller Gesellschafter) gleichzeitig als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin (bzw Gesch\u00e4ftsherrin) t\u00e4tig und f\u00fchrt er in dieser Funktion auch die Gesch\u00e4fte der KG, reicht diese Mitunternehmerinitiative nach Ansicht des BMF aus.<\/li>\n<li>Das Ergebnis eines allf\u00e4lligen Sonderbetriebsverm\u00f6gens ist von der Wartetastenregelung nicht betroffen und wirkt sich auch auf das steuerliche Kapitalkonto nicht aus. Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind jedenfalls ausgleichs- und vortragsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Der neue \u00a7 23a EStG ist nicht nur auf Mitunternehmerschaften, die bilanzieren, sondern auch auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner anwendbar. In diesem Fall ist das ertragsteuerliche Kapitalkonto erstmals f\u00fcr das im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahr zu rekonstruieren und dann fortzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Wartetastenregelung bei im Vordergrund stehendem Erzielen steuerlicher Vorteile (wie zB beim Verwalten unk\u00f6rperlicher Wirtschaftsg\u00fcter oder beim gewerblichen Vermieten von Wirtschaftsg\u00fctern) gilt weiter und ist gegen\u00fcber \u00a7 23a EStG vorrangig anzuwenden.<\/li>\n<li>Wartetastenverluste sind auch ohne Aus\u00fcbung der Regelbesteuerungsoption mit sondersteuer\u00adsatzbesteuerten Gewinnen (zB ImmoEst-pflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen) zu verrechnen. Sondersteuersatzbesteuerte Gewinne erh\u00f6hen auch das ertragsteuerliche Kapitalkonto. Verluste aus sondersteuersatzbesteuerten Wirtschaftsg\u00fctern senken im Ausma\u00df nach entsprechender K\u00fcrzung um 55 % bzw 60 % das Kapitalkonto.<\/li>\n<li>Nicht abzugsf\u00e4hige Ausgaben wie zB Repr\u00e4sentationsaufwendungen stellen Entnahmen dar, die das Kapitalkonto mindern. Steuerfreie Pr\u00e4mien stellen Einlagen dar, die das Kapitalkonto erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>Einlagen k\u00f6nnen Wartetastenverluste nur dann ausgleichsf\u00e4hig machen, wenn sie gesellschaftsrechtlich dem Verm\u00f6gen der Mitunternehmerschaft auch tats\u00e4chlich zu Gute kommen. Einlagen in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen k\u00f6nnen Wartetastenverluste demnach nicht ausgleichsf\u00e4hig machen.<\/li>\n<li>\u00c4ndert der Mitunternehmer seine Rechtsstellung zu einem unbeschr\u00e4nkt haftenden Mitunter\u00adnehmer, werden s\u00e4mtliche Wartetastenverluste verrechenbar. Ma\u00dfgeblich ist nach Ansicht des BMF die Rechtsstellung des Mitunternehmers am Schluss des Wirtschaftsjahrs.<\/li>\n<li>\u00c4ndert sich die Rechtsstellung des Mitunternehmers lediglich aufgrund von erh\u00f6hter Mitarbeit, so unterliegen lediglich neu entstehende Verluste nicht mehr der Verlustbeschr\u00e4nkung. Nach Ansicht des BMF kommt es dabei auf das \u00dcberwiegen im Wirtschaftsjahr an.<\/li>\n<li>Bei entgeltlicher \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils kann nur der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mit den Wartetastenverlusten verrechnet werden. Die allenfalls dar\u00fcber hinausgehenden Warte\u00adtasten\u00adverluste k\u00f6nnen nur im Fall einer sp\u00e4teren Haftungsinanspruchnahme verrechnet werden.<\/li>\n<li>Bei unentgeltlicher \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils gehen nach Ansicht des BMF die Wartetastenverluste auf den Rechtsnachfolger \u00fcber und k\u00f6nnen von diesem mit k\u00fcnftigen Gewinnen oder Einlagen verrechnet werden.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Steuerreformgesetz 2015\/16 wurden die Verlustverwertungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt haftender Mitunternehmer wieder eingeschr\u00e4nkt. 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