{"id":3519,"date":"2022-04-14T10:29:04","date_gmt":"2022-04-14T09:29:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3519"},"modified":"2022-04-14T10:30:39","modified_gmt":"2022-04-14T09:30:39","slug":"die-unshell-richtlinie-thema-briefkastenfirmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/04\/14\/die-unshell-richtlinie-thema-briefkastenfirmen\/","title":{"rendered":"Die \u201eUnshell Richtlinie\u201c \u2013 Thema Briefkastenfirmen"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission ver\u00f6ffentlichte einen Richtlinien\u00e4nderungsentwurf mit dem Ziel der Verhinderung der Einschaltung von Briefkastenfirmen (<em>\u201eshell entities\u201c<\/em>). Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitglieder schafft damit die EU die dritte <em>\u201eAnti Tax Avoidance Richtlinie\u201c (ATAD 3), <\/em>welche ein wichtiges Instrument gegen internationale Steuervermeidung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die ATAD 3 findet auf alle Unternehmen, <\/strong>ungeachtet ihrer Rechtsform, Anwendung, die wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben<strong>, in einem EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind und berechtigt sind, eine steuerliche Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung ausgestellt zu bekommen<\/strong>. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die ein angemessenes Ma\u00df an Transparenz aufweisen, wie zB b\u00f6rsennotierte Unternehmen oder regulierte Finanzunternehmen.<\/p>\n<p>Ist ein Unternehmen nicht ausgenommen, so wird ein <strong><u>zweistufiger Substanztest<\/u><\/strong> durchgef\u00fchrt, um Briefkastenfirmen zu identifizieren.<\/p>\n<p>In der <u>ersten Stufe<\/u> (<em>Gateway-Test<\/em>) wird die Art der Eink\u00fcnfte, die grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeiten sowie das Management \u00fcberpr\u00fcft. Dabei m\u00fcssen folgende Kriterien kumulativ erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<ul>\n<li>Mehr als 75% der Erl\u00f6se der letzten zwei Steuerjahre setzen sich aus \u201erelevanten Eink\u00fcnften\u201c zusammen. Darunter fallen im Wesentlichen passive Eink\u00fcnfte wie Zinsen und sonstige Ertr\u00e4ge aus Finanzverm\u00f6gen einschlie\u00dflich solcher aus Kryptow\u00e4hrungen, Lizenzen, Dividenden, aber auch Eink\u00fcnfte aus unbeweglichem und beweglichem Verm\u00f6gen. Unternehmen, die keine Eink\u00fcnfte erwirtschaften, fallen dennoch unter diesen Punkt, wenn der Buchwert bestimmter Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde mehr als 75% des Gesamtverm\u00f6gens des Unternehmens \u00fcberschreitet.<\/li>\n<li>Das Unternehmen erwirtschaftet mehr als 60% seines Einkommens durch grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeiten oder mehr als 60% der Verm\u00f6genswerte des Unternehmens liegen au\u00dferhalb des EU-Mitgliedstaates, in dem es ans\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>Das Unternehmen hat in den vergangenen zwei Steuerjahren seine eigene Verwaltung an Dritte ausgelagert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der <u>zweiten Stufe<\/u> muss das Unternehmen, sofern ihm nach dem \u201eGateway-Test\u201c ein hohes Risiko anhaftet, in der j\u00e4hrlichen Steuererkl\u00e4rung bestimmte Indikatoren nachweisen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Unternehmen verf\u00fcgt im Mitgliedstaat \u00fcber Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten.<\/li>\n<li>Das Unternehmen n\u00fctzt zumindest ein Bankkonto aktiv innerhalb der EU.<\/li>\n<li>Das Unternehmen verf\u00fcgt \u00fcber ein eigenes aktives Management oder eigene Arbeitnehmer, die in der N\u00e4he des Unternehmens ans\u00e4ssig sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kann das Unternehmen einen dieser Indikatoren nicht nachweisen oder nicht zufriedenstellend belegen, besteht die <strong>Vermutung einer Briefkastenfirma<\/strong> im Sinne der Richtlinie.\u00a0 Eine Widerlegung dieser Vermutung ist durch zus\u00e4tzliche Beweismittel m\u00f6glich. Diese Widerlegung gilt f\u00fcr 1 Jahr (verl\u00e4ngerbar auf 5 Jahre) und es besteht die M\u00f6glichkeit auf Befreiung von der Meldepflicht mangels Vorliegens eines Steuervorteils.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wird ein substanzloses Unternehmen (<strong>Briefkastenfirma<\/strong>) vermutet und nicht widerlegt, treten folgende steuerlichen Sanktionen ein:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Versagung von Steuervorteilen auf Grund eines DBA, der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Richtlinie \u00fcber Zins- und Lizenzgeb\u00fchren.<\/li>\n<li>Die Anteilseigner der Briefkastenfirma werden in ihren Ans\u00e4ssigkeitsstaaten so besteuert, als w\u00e4ren ihnen die Eink\u00fcnfte direkt zugeflossen (<em>\u201esteuerlicher Durchgriff\u201c<\/em>).<\/li>\n<li>Es werden keine bzw nur eingeschr\u00e4nkte steuerliche Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigungen ausgestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neben den steuerlichen Sanktionen werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, effektive, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und abschreckende Strafen einzuf\u00fchren. Die <strong>Mindeststrafe ist mit 5% des im jeweiligen Steuerjahr erzielten Umsatzes<\/strong> vorgesehen, wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen seinen Erkl\u00e4rungspflichten nicht nachkommt oder falsche Angaben macht. \u00a0Zwar sollen diese Vorschriften \u2013 vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten \u2013 erst ab 2024 gelten, <strong>die Substanzpr\u00fcfung wird sich hingegen zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 beziehen.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission ver\u00f6ffentlichte einen Richtlinien\u00e4nderungsentwurf mit dem Ziel der Verhinderung der Einschaltung von Briefkastenfirmen (\u201eshell entities\u201c). 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