{"id":3517,"date":"2022-04-14T09:35:51","date_gmt":"2022-04-14T08:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3517"},"modified":"2022-04-14T09:35:51","modified_gmt":"2022-04-14T08:35:51","slug":"gewinnausschuettung-und-gsvg-pflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/04\/14\/gewinnausschuettung-und-gsvg-pflicht\/","title":{"rendered":"Gewinnaussch\u00fcttung und GSVG-Pflicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewinnaussch\u00fcttungen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong> (GesGF) einer GmbH unterliegen seit jeher der <strong>Beitragspflicht nach dem GSVG<\/strong>, sofern aufgrund dieser T\u00e4tigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Seit J\u00e4nner 2016 m\u00fcssen Aussch\u00fcttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis Februar 2020 gab es jedoch keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbeh\u00f6rden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbst\u00e4ndigen (SVS).<\/p>\n<h2>Datenaustausch<\/h2>\n<p>Auf Verordnungsbasis sollten seither folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen GesGF<\/li>\n<li>Name des GSVG-pflichtigen GesGF<\/li>\n<li>Bruttobetrag der Gewinnaussch\u00fcttung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die \u00dcbermittlung der Daten aber schlie\u00dflich erst Ende 2021 tats\u00e4chlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, f\u00fcr zugeflossene Gewinnaussch\u00fcttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbetr\u00e4ge den GesGF vorzuschreiben. Dies gilt r\u00fcckwirkend f\u00fcr Gewinnaussch\u00fcttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind.<\/p>\n<h2>Information der SVS<\/h2>\n<p>Aufgrund der derzeitigen Rechtslage \u00fcbermittelt die Finanzbeh\u00f6rde die Aussch\u00fcttungsdaten grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und\/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls werden derzeit keine Aussch\u00fcttungsdaten an die SVS \u00fcbermittelt!<\/p>\n<p>Die \u00fcbermittelten Daten stammen dabei ausschlie\u00dflich <strong>aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung<\/strong>. Die SVS \u00fcberpr\u00fcft diese Angaben grunds\u00e4tzlich nicht. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Aussch\u00fcttungen \u00fcbermittelt, werden diese bei der Feststellung der endg\u00fcltigen Beitragsgrundlage ber\u00fccksichtigt. Zur Nachvollziehbarkeit der Ber\u00fccksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage werden die Aussch\u00fcttungen gegebenenfalls in der online einsehbaren Erkl\u00e4rung zur Feststellung der Beitragsgrundlage (BGRL-Info) extra angef\u00fchrt. Resultiert eine \u00fcbermittelte Aussch\u00fcttung jedoch nicht aus einer GSVG\/FSVG-pflichtigen Erwerbst\u00e4tigkeit, so kann die SVS mit entsprechender Begr\u00fcndung um \u00dcberpr\u00fcfung ersucht werden.<\/p>\n<h2>Die SVS vertritt aktuell folgende Rechtsansicht:<\/h2>\n<ol>\n<li>Liegt eine <strong>Pflichtversicherung<\/strong> nach \u00a7 2 Abs 1 Z 3 GSVG oder \u00a7 2 Abs 2 FSVG als GesGF der aussch\u00fcttenden GmbH vor, so ist die <strong>Aussch\u00fcttung beitragspflichtig<\/strong>. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob es eine Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-T\u00e4tigkeit \u00fcber selbst\u00e4ndige oder nichtselbst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte gibt oder nicht.<\/li>\n<li>Liegt aufgrund einer anderen selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit eine Pflichtversicherung nach \u00a7 2 Abs 1 Z 4 GSVG (<strong>Neuer Selbst\u00e4ndiger<\/strong>) aufgrund einer abgegebenen Versicherungserkl\u00e4rung (\u00dcberschreitung der Versicherungsgrenze) im Aussch\u00fcttungsjahr bereits vor und ist die T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nicht bekannt, so ist die Aussch\u00fcttung <strong>nur beitragspflichtig<\/strong>, <strong>wenn<\/strong> eine (nicht nach dem ASVG versicherte) <strong>T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH<\/strong> vorliegt und (auch) aufgrund der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach \u00a7 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevante <strong>Eink\u00fcnfte (\u00a7 22 Z 1 bis 3 und 5 und\/oder \u00a7 23 EStG)<\/strong> Da in der KESt-Anmeldung erkl\u00e4rt wird, dass genau diese Konstellation (GSVG-pflichtige T\u00e4tigkeit als GesGF einer GmbH) vorliegt, erfolgt eine \u00dcberpr\u00fcfung durch die SVS nur auf Ersuchen.<\/li>\n<li>Liegt im Aussch\u00fcttungsjahr noch keine GSVG-Versicherung vor und wird ein Einkommensteuerbescheid mit Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und\/oder Gewerbebetrieb inkl. Aussch\u00fcttungen \u00fcbermittelt, gilt das unter Punkt (2) dargelegte. Werden gegen\u00fcber der SVS keine gegenteiligen Angaben zu der den Eink\u00fcnften zugrunde liegenden T\u00e4tigkeit gemacht, wird aufgrund der Angaben in der KESt-Anmeldung davon ausgegangen, dass eine GSVG-pflichtige T\u00e4tigkeit als GesGF einer GmbH vorliegt. Die Aussch\u00fcttung ist somit beitragspflichtig. Ein Gegenbeweis ist jedoch m\u00f6glich.<\/li>\n<li><strong>Aussch\u00fcttung per se<\/strong> k\u00f6nnen keine Versicherung nach \u00a7 2 Abs 1 Z 4 GSVG <strong>begr\u00fcnden<\/strong>.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ergibt sich durch die <strong>Ber\u00fccksichtigung der nachgemeldeten Aussch\u00fcttungen<\/strong> eine <strong>Erh\u00f6hung<\/strong> einer bereits <strong>endg\u00fcltig festgestellten Beitragsgrundlage<\/strong>, so wird die Beitragsdifferenz bei laufend Versicherten im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2022 in vier Teilbetr\u00e4gen vorgeschrieben. Je nachdem, ob eine allgemeine Nachforderung bereits vorgeschrieben wurde oder nicht, erfolgt dies getrennt (nur die aus der Aussch\u00fcttung resultierende Beitragsdifferenz) oder gemeinsam mit der urspr\u00fcnglichen Nachbelastung (gesamte Beitragsdifferenz). Ergab die <strong>Feststellung der endg\u00fcltigen Beitragsgrundlage eine Gutschrift<\/strong> und f\u00fchrt die Nachmeldung der Aussch\u00fcttungen zu einer Erh\u00f6hung der endg\u00fcltigen Beitragsgrundlage, so wird die aus der Aussch\u00fcttung resultierende Beitragsdifferenz ebenfalls in vier Teilbetr\u00e4gen vorgeschrieben. Bei <strong>bereits beendeter Versicherung<\/strong> (Stornofall) erfolgt die Vorschreibung hingegen zur G\u00e4nze <strong>im ersten Quartal 2022<\/strong>.<\/p>\n<h2>Besonderheiten betreffend Pensionen<\/h2>\n<ul>\n<li>Ausnahme betreffend die sog \u201e<strong>Versteinerung\u201c<\/strong>: Betrifft die Nachmeldung der Aussch\u00fcttungen Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die iZm einem Pensionsfeststellungsverfahren vorl\u00e4ufige Beitragsgrundlagen \u201eversteinert\u201c wurden, erfolgt aufgrund der Aussch\u00fcttungen <strong><u>keine<\/u> \u00c4nderung der Beitragsgrundlage.<\/strong><\/li>\n<li><strong><u>Hinweis:<\/u><\/strong> Laut SVS ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass aufgrund der Ber\u00fccksichtigung der Aussch\u00fcttungen <strong>r\u00fcckwirkend<\/strong> eine <strong>Pflichtversicherung<\/strong> nach \u00a7 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt wird und diese Pflichtversicherung gegebenenfalls <strong>pensionssch\u00e4dlich<\/strong> Ob Pensionsleistungen gegebenenfalls zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen, wird im Einzelfall entschieden.<\/li>\n<li><strong>Besondere H\u00f6herversicherung<\/strong> (f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Pensionisten): Sind aufgrund der Aussch\u00fcttungen endg\u00fcltige Beitragsgrundlagen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab dem Pensionsstichtag (sind nicht von der Versteinerung betroffen) zu erh\u00f6hen, ist grunds\u00e4tzlich auch die besondere H\u00f6herversicherung anzupassen.<\/li>\n<li>Aussch\u00fcttungen stellen nur ausnahmsweise<strong> Erwerbseinkommen<\/strong> <strong>iSd Pensionsversicherung<\/strong> dar, die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.<\/li>\n<li>Bei Aussch\u00fcttungen handelt es sich um anrechenbares Nettoeinkommen iZm der <strong>Ausgleichszulage<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnaussch\u00fcttungen an Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (GesGF) einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser T\u00e4tigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. 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