{"id":3515,"date":"2022-04-14T09:33:30","date_gmt":"2022-04-14T08:33:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3515"},"modified":"2022-04-14T09:33:30","modified_gmt":"2022-04-14T08:33:30","slug":"wartungserlass-2021-der-koerperschaftsteuerrichtlinien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/04\/14\/wartungserlass-2021-der-koerperschaftsteuerrichtlinien\/","title":{"rendered":"Wartungserlass 2021 der K\u00f6rperschaftsteuerrichtlinien"},"content":{"rendered":"<p>Bereits im November 2021 wurde der KStR-Wartungserlass 2021 ver\u00f6ffentlicht. Auf \u00fcber 200 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen behandelt. Besonderes Augenmerk lag dieses Mal auf internationalen Themen wie zB der Zinsschranke und hybriden Gestaltungen sowie der COVID-19-Gesetzgebung. Zus\u00e4tzlich wurde die h\u00f6chstgerichtliche Judikatur eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen dargestellt werden.<\/p>\n<h2>Hinzurechnungsbesteuerung:<\/h2>\n<p>Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung wurde im K\u00f6rperschaftsteuergesetz verankert, dass K\u00f6rperschaften jedenfalls als niedrigbesteuert gelten, die in einem Staat ans\u00e4ssig sind, die in der Liste jener Drittl\u00e4nder gef\u00fchrt werden, die von den EU-Mitgliedstaaten als nichtkooperierende L\u00e4nder eingestuft werden. Die Liste dieser L\u00e4nder wurde mit Stand 12.10.2021 in die KStR aufgenommen.<\/p>\n<p>In <strong>Rz 1248aw<\/strong> wird ausgef\u00fchrt, wie mit Betriebsst\u00e4tten von ausl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaften, die der DBA-Freistellungsverpflichtung unterliegen, f\u00fcr Zwecke der Ermittlung der Niedrigbesteuerung zu verfahren ist. Grunds\u00e4tzlich sind ausl\u00e4ndische befreite Betriebsst\u00e4tten, bei der Beurteilung zur Niedrigbesteuerung nicht beachtlich, jedoch werden diese dann einbezogen, wenn sich unter Einbeziehung dieser Betriebsst\u00e4tten insgesamt eine Niedrigbesteuerung ergibt.<\/p>\n<h2>Gruppenbesteuerung<\/h2>\n<p>In Rz 1016 wurde zur Gruppenbesteuerung von Beteiligungsgemeinschaften festgehalten, dass eine Beteiligungsk\u00f6rperschaft auch nach dem 31.12.2020 ohne neuerlichen Antrag in die Unternehmensgruppe des Gruppentr\u00e4gers einbezogen werden kann, wenn das bisherige hauptbeteiligte Gruppenmitglied alleine oder zusammen mit einem bisher minderbeteiligten Gruppenmitglied dem Gruppentr\u00e4ger eine ausreichende finanzielle Verbindung an der betreffenden Beteiligungsk\u00f6rperschaft vermittelt.<\/p>\n<p>Nach Rz 1094 sind im Falle des Untergangs des ausl\u00e4ndischen Gruppenmitglieds ausl\u00e4ndische Liquidationsergebnisse nicht bei der K\u00fcrzung des Nachversteuerungsbetrags zu ber\u00fccksichtigen, weil solche Liquidationsergebnisse auch bei inl\u00e4ndischen Gruppenmitgliedern nicht mehr innerhalb der Gruppe verrechenbar sind. Finale Verluste werden ebenfalls nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Zum Thema des \u201ewirtschaftlichen Ausscheiden\u201c eines ausl\u00e4ndischen Gruppenmitglieds wurde im Wartungserlass festgehalten \u2013 um COVID-19-H\u00e4rtef\u00e4lle zu vermeiden \u2013 dass f\u00fcr die Zwecke der Gruppenbesteuerung keine Bedenken bestehen, nicht von einem wirtschaftlichen Ausscheiden auszugehen, wenn in den Jahren 2020 und 2021 ausschlie\u00dflich auf Grund der COVID-19-Pandemie vor\u00fcbergehend eine qualifizierte Umfangsminderung vorliegt.<\/p>\n<h2>Pauschale Wertberichtigungen\/R\u00fcckstellungen<\/h2>\n<p>In unserer Ausgabe 3\/2021 haben wir \u00fcber pauschale Wertberichtigungen bzw R\u00fcckstellungen in den Highlights aus dem Wartungserlass der Einkommensteuerrichtlinien berichtet. Diese pauschalen Wertberichtigungen bzw R\u00fcckstellungen sind auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften m\u00f6glich und wurden nunmehr im Wartungserlass der K\u00f6rperschaftsteuerrichtlinien ebenfalls ber\u00fccksichtigt. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sind diese nun zul\u00e4ssig. Pauschale Wertberichtigungen aus einem Forderungs-\u201eAltbestand\u201c sind \u00fcber f\u00fcnf Jahre zu verteilen.<\/p>\n<h2>Einarbeitung der h\u00f6chstgerichtlichen Judikatur<\/h2>\n<p>Mit dem Wartungserlass wurde die j\u00fcngste Judikatur des VwGH eingearbeitet. Es finden sich nun Aussagen zum konzerninternen Erwerb, der f\u00fcr die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe eine Rolle spielt, in den Richtlinien. Ebenfalls eingearbeitet wurde die Rechtsprechung zum Thema einer \u201eWurzelaussch\u00fcttung\u201c bei Luxusimmobilien sowie die j\u00fcngere Rechtsprechung des VwGH zur verdeckten Aussch\u00fcttung bei deliktischem Verhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im November 2021 wurde der KStR-Wartungserlass 2021 ver\u00f6ffentlicht. Auf \u00fcber 200 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen behandelt. 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