{"id":3513,"date":"2022-04-14T09:30:41","date_gmt":"2022-04-14T08:30:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3513"},"modified":"2022-04-14T09:30:41","modified_gmt":"2022-04-14T08:30:41","slug":"update-corona-unterstuetzungen-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/04\/14\/update-corona-unterstuetzungen-2022\/","title":{"rendered":"Update Corona-Unterst\u00fctzungen 2022"},"content":{"rendered":"<p>Am 31.3.2022 endeten die Antragsfristen f\u00fcr den Fixkostenzuschusses 800.000 sowie den Verlustersatz\u00a0I, nachdem die urspr\u00fcngliche Antragsfrist 31.12.2021 um 3 Monate verl\u00e4ngert worden war. Auch weiterhin kommt es aber f\u00fcr bestehende Zuschussinstrumente zu Anpassungen und Klarstellungen, welche Eingang in die jeweiligen Verordnungen und FAQs finden. Von besonderer Relevanz f\u00fcr die Unternehmer bzw. Antragsteller ist die am 15.3.2022 und 16.3.2022 in den Verordnungen <strong>erg\u00e4nzte potenzielle Zuschussk\u00fcrzung in Zusammenhang mit Bestandszinsen<\/strong> (Miet- &amp; Pachtaufwendungen), <strong>die auf Zeitr\u00e4ume beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote entfallen.<\/strong><\/p>\n<h2>Zusch\u00fcsse auf Bestandszinsen in Zeitr\u00e4umen beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote<\/h2>\n<p>Wie bereits in unserer letzten Ausgabe informiert, wurde anl\u00e4sslich erster h\u00f6chstgerichtlicher Entscheidungen zu Mietzahlungen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote Ende des Jahres 2021 das ABBAG-Gesetz ge\u00e4ndert und erste Rahmenbedingungen f\u00fcr m\u00f6gliche R\u00fcckforderungen von Zusch\u00fcssen, welche auf Bestandszinsen w\u00e4hrend des Zeitraums beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote beruhen, geschaffen. <strong>R\u00fcckforderungen<\/strong> haben demnach insoweit <strong>zu erfolgen, als die betragliche Grenze von \u20ac 12.500 pro Kalendermonat und beg\u00fcnstigtem Unternehmen \u00fcberschritten<\/strong> wurde und das Bestandsobjekt infolge des beh\u00f6rdlichen Betretungsverbotes tats\u00e4chlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze bezieht sich hierbei auf den jeweiligen Zuschussbetrag und gilt nur f\u00fcr jene Antr\u00e4ge, die vor dem 31.12.2021 gestellt wurden. R\u00fcckforderungen haben nur insoweit zu erfolgen, als das beg\u00fcnstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachtr\u00e4glich zur\u00fcckerh\u00e4lt.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung zur gesetzlichen Verankerung im ABBAG-Gesetz wurden am 15.3.2022 und 16.3.2022 die Verordnungen zum Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 sowie zu den Verlusters\u00e4tzen I, II und III angepasst und um Aussagen zur Ber\u00fccksichtigung von Bestandszinsen erg\u00e4nzt. Gem\u00e4\u00df den aktuellen Verordnungen (VO) sind Bestandszinsen im Rahmen der Zuschussberechnung nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeitr\u00e4umen <strong>tats\u00e4chlich f\u00fcr die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war<\/strong>. Das Ausma\u00df der tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit ist dabei anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen.<\/p>\n<p>Als Nachweis k\u00f6nnen zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer <strong>rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen <\/strong>herangezogen werden, die den <strong>Grunds\u00e4tzen des Fremdvergleichs<\/strong> entsprechen und eine <strong>endg\u00fcltige Einigung<\/strong> auf eine aufgrund der eingeschr\u00e4nkten tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit <strong>sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung<\/strong> beinhalten.<\/p>\n<p>Liegt keine diese Voraussetzungen erf\u00fcllende Vereinbarung vor, kann die tats\u00e4chliche Nutzbarkeit auch <strong>vereinfacht<\/strong> anhand des dem Bestandsobjekt <strong>zuzurechnenden Umsatzausfalls<\/strong> ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt analog zur Ermittlung des Umsatzr\u00fcckganges f\u00fcr Zwecke der Zuschussgew\u00e4hrung. Dabei ist der auf das einzelne Bestandsobjekt entfallende Umsatz des <strong>Vergleichszeitraumes 2019<\/strong> dem <strong>Umsatz in Zeitr\u00e4umen beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote<\/strong> gegen\u00fcberzustellen.<\/p>\n<p>Im Falle von Bestandsobjekten, die <strong>nur teilweise von<\/strong> einem <strong>beh\u00f6rdlichen Betretungsverbot betroffen<\/strong> waren, k\u00f6nnen die von einem beh\u00f6rdlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Fl\u00e4chen bei der Berechnung der tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit au\u00dfer Ansatz bleiben. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der auf diese Fl\u00e4chen entfallende Bestandszins im Bestandsvertrag gesondert ausgewiesen ist.<\/p>\n<p>Insgesamt sind daher folgende Leitlinien in Zusammenhang mit Bestandszinsen zu beachten:<\/p>\n<ol>\n<li>Bestandszinsen d\u00fcrfen unbeschr\u00e4nkt zuschusswirksam Ber\u00fccksichtigung finden, wenn auch w\u00e4hrend der Dauer beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote eine vollst\u00e4ndige tats\u00e4chliche Nutzbarkeit des Bestandsobjekts gegeben war. Hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Nutzbarkeit ist auf die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke abzustellen (zB Lagerfl\u00e4chen, B\u00fcro).<\/li>\n<li>War das Bestandsobjekt aufgrund der beh\u00f6rdlichen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschr\u00e4nkt, kann der hierauf entfallende Bestandszins im Ausma\u00df der tats\u00e4chlichen (Rest-)Nutzbarkeit ber\u00fccksichtigt werden. Dies kann grunds\u00e4tzlich mittels einer Vereinbarung zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer auf einen reduzierten Bestandszins nachgewiesen werden. An diese Vereinbarung werden jedoch bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Diese muss<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>rechtswirksam<\/strong> abgeschlossen worden sein,<\/li>\n<li>den Grunds\u00e4tzen des <strong>Fremdvergleichs<\/strong> entsprechen (Fremd\u00fcblichkeitsvermutung bei Vereinbarung zwischen fremden Dritten),<\/li>\n<li>eine <strong>endg\u00fcltige<\/strong> Einigung beinhalten,<\/li>\n<li>eine <strong>sachgerechte<\/strong> Bestandszinsminderung beinhalten (ex-ante Betrachtung).<\/li>\n<li>War das Bestandsobjekt aufgrund der beh\u00f6rdlichen Betretungsverbote in der Nutzbarkeit beschr\u00e4nkt und liegt keine den oben stehenden Kriterien entsprechende Vereinbarung vor, ist die tats\u00e4chliche Nutzbarkeit mittels anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen, wobei vereinfacht auf den dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfall abgestellt werden kann. Eine fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Aufteilung und anteilige Ber\u00fccksichtigung des Bestandszinses ist nur m\u00f6glich, wenn diese dem Bestandsvertrag zu entnehmen ist, wobei neben der anteiligen Fl\u00e4che auch der anteilige Bestandszins gesondert ausgewiesen sein muss.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Aktuelle Judikatur zu Bestandszinsen in Zeitr\u00e4umen beh\u00f6rdlicher Betretungsverbote<\/h2>\n<p>Im J\u00e4nner 2022 hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals mit der Frage der <strong>Mietminderungsrechte<\/strong> <strong>des Mieters im zweiten Lockdown-Zeitraum<\/strong> zu befassen. Im konkreten Sachverhalt betrieb die Kl\u00e4gerin eine Gastwirtschaft, die aufgrund des zweiten Lockdowns geschlossen war. Der Vermieter bestritt die tats\u00e4chliche Unbenutzbarkeit des Gesch\u00e4ftslokales mit der Begr\u00fcndung, dass das Abholen und Ausliefern von Speisen erlaubt gewesen sei. Take-away bzw Lieferservice wurde allerdings von der Mieterin vor und w\u00e4hrend des Lockdowns nicht angeboten. Zu kl\u00e4ren war daher, <strong>ob<\/strong> bereits die <strong>abstrakte Nutzungsm\u00f6glichkeit zu einer zumindest teilweisen Brauchbarkeit des Bestandsobjekts<\/strong> und damit zu einer blo\u00df anteiligen Mietzinsminderung <strong>f\u00fchrt<\/strong> und <strong>inwiefern der<\/strong> <strong>Mieter gesch\u00e4ftliche Ersatzt\u00e4tigkeiten zu ergreifen hat<\/strong> (zB Einrichten eines Lieferservices). Der OGH sprach sich in seiner Entscheidung f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung abstrakter Nutzungsm\u00f6glichkeiten aus. Die <strong>objektive M\u00f6glichkeit<\/strong> einen Liefer- oder Abholservice anzubieten begr\u00fcndet demnach eine zumindest <strong>teilweise Brauchbarkeit des Bestandsobjekts<\/strong>. Allerdings steht dem Mieter der Einwand zu, dass die Etablierung einer gesch\u00e4ftlichen Ersatzt\u00e4tigkeit (hier Liefer- oder Abholservice) nicht (sofort) zumutbar gewesen w\u00e4re. Eine Unzumutbarkeit wird lt H\u00f6chstgericht jedenfalls dann vorliegen, wenn ein nachhaltiges Verlustgesch\u00e4ft zu erwarten gewesen w\u00e4re. Die Beweispflicht trifft hierbei den Bestandsnehmer.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong>: In seiner j\u00fcngsten Entscheidung spricht sich der OGH f\u00fcr eine <strong>Ber\u00fccksichtigung der abstrakten Nutzungsm\u00f6glichkeiten <\/strong>eines Bestandsobjektes aus. Diese ist ausgehend vom vereinbarten Gesch\u00e4ftszweck zu ermitteln und findet ihre Grenzen in der Unzumutbarkeit. Die Rechtfertigung der Unbenutzbarkeit mit der Tatsache, dass Leistungen bisher nicht in dieser Art angeboten wurden, ist nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur vorliegenden OGH-Entscheidung stellen die aktuellen <strong>Verordnungen und FAQs zu den Zuschussinstrumenten auf die tats\u00e4chliche Nutzbarkeit <\/strong>des Bestandsobjektes ab. Fraglich und derzeit unklar ist daher, ob die neue OGH-Rechtsprechung und damit die Ber\u00fccksichtigung einer <strong>abstrakten<\/strong> Nutzbarkeit noch Eingang in die Pr\u00fcfung der Geltendmachung von Bestandszinsen finden wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Ausfallsbonus III<\/h2>\n<p>Die Verordnung zum Ausfallsbonus III wurde am 15.3.2022 ge\u00e4ndert und die Verpflichtung des Antragstellers zur Beschr\u00e4nkung der Bonuszahlungen an Vorst\u00e4nde oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von bisher 31.12.2021 bis zum 30.6.2022 verl\u00e4ngert. Ab dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Richtlinien bis zum 30.6.2022 d\u00fcrfen vom antragstellenden Unternehmen keine Bonuszahlungen an Vorst\u00e4nde oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in H\u00f6he von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Verlustersatz und Forschungspr\u00e4mie<\/h2>\n<p>Das BMF hat in einem Informationsschreiben seine Rechtsansicht zum <strong>Zusammenspiel von Verlustersatz und Forschungspr\u00e4mie<\/strong> mitgeteilt. Der Verlustersatz stellt eine steuerfreie Einnahme dar, welche verschiedene Aufwandsarten bezuschusst. Da die mit dem Zuschuss in Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig sind, k\u00f6nnen diese auch nicht im Rahmen der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Forschungspr\u00e4mie ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung jenes Anteiles der Betriebsausgaben, der dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegt, soll daher der <strong>steuerfreie Verlustersatz<\/strong> zun\u00e4chst <strong>auf s\u00e4mtliche im Verlust enthaltenen Betriebsausgaben<\/strong> <strong>aufgeteilt werden<\/strong>. Insoweit diese Betriebsausgaben in der <strong>Bemessungsgrundlage der Forschungspr\u00e4mie<\/strong> Ber\u00fccksichtigung finden, ist der hierauf <strong>entfallende Anteil<\/strong> des Verlustersatzes <strong>als Minderung der Bemessungsgrundlage der Forschungspr\u00e4mie zu ber\u00fccksichtigen<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 31.3.2022 endeten die Antragsfristen f\u00fcr den Fixkostenzuschusses 800.000 sowie den Verlustersatz\u00a0I, nachdem die urspr\u00fcngliche Antragsfrist 31.12.2021 um 3 Monate verl\u00e4ngert worden war. 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