{"id":3510,"date":"2022-04-14T09:24:24","date_gmt":"2022-04-14T08:24:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3510"},"modified":"2022-04-14T09:24:24","modified_gmt":"2022-04-14T08:24:24","slug":"tipps-zur-arbeitnehmerveranlagung-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/04\/14\/tipps-zur-arbeitnehmerveranlagung-2021\/","title":{"rendered":"Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2021"},"content":{"rendered":"<p>Lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte werden grunds\u00e4tzlich nachtr\u00e4glich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Auch wenn die Wohltaten der \u00f6kosozialen Steuerreform 2022 erst ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung kommen, lohnt es sich auch f\u00fcr die Veranlagung 2021 alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um Geld vom Finanzamt zur\u00fcckzubekommen.<\/p>\n<h2>STEUERERKL\u00c4RUNGSPFLICHT<\/h2>\n<p>Selbst wenn Sie als Dienstnehmer nur lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte erzielen, kann es dazu kommen, dass Sie eine <strong>Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/strong> (Formular E1) abgeben m\u00fcssen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Jahreseinkommen <\/strong>mehr als<strong> \u20ac 12.000 <\/strong>betr\u00e4gt<strong> und<\/strong><\/li>\n<li><strong>Nebeneink\u00fcnfte <\/strong>von mehr als<strong> \u20ac 730<\/strong> erzielt wurden oder<\/li>\n<li><strong>gleichzeitig<\/strong> <strong>zwei oder mehrere Geh\u00e4lter und\/oder Pensionen<\/strong> bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden oder,<\/li>\n<li><strong>Absetzbetr\u00e4ge zu Unrecht in Anspruch<\/strong> genommen wurden oder<\/li>\n<li><strong>NEU<\/strong>: ein <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden H\u00f6he steuerfrei belassen wurde.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben, wenn Kapitaleink\u00fcnfte oder Eink\u00fcnfte aus privaten Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen ohne Abfuhr der entsprechender Sondersteuern KESt bzw ImmoESt erzielt wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sollten Sie nicht steuerlich vertreten sein, gilt als Frist f\u00fcr die Einreichung in Papierform der 30.4.2022 oder der 30.6.2022 via FinanzOnline.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>VERANLAGUNG \u00dcBER AUFFORDERUNG DES FINANZAMTS<\/h2>\n<p>Sp\u00e4testens Ende August 2022 erhalten Sie durch \u00dcbersendung eines Steuererkl\u00e4rungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung f\u00fcr 2021 bis Ende September 2022 einzureichen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie im Jahr 2021 <strong>Bez\u00fcge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung<\/strong>, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Truppen\u00fcbungen, <strong>Insolvenz-Ausfallsgeld<\/strong>, bestimmte Bez\u00fcge aus der<strong> Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse<\/strong> oder Bez\u00fcge aus<strong> Dienstleistungsschecks<\/strong> bezogen oder eine beantragte <strong>R\u00fcckzahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong> erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2021 ein <strong>Freibetragsbescheid<\/strong> steuermindernd ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2>ANTRAGSVERANLAGUNG<\/h2>\n<p>Wenn Sie ein <strong>Gehalt<\/strong> (oder eine Pension) beziehen, dann haben Sie grunds\u00e4tzlich <strong>f\u00fcnf Jahre Zeit<\/strong> (f\u00fcr 2021 also bis 2026, in 2022 letztmalig f\u00fcr 2017), einen <strong>Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung<\/strong> zu stellen und Geld vom Finanzamt zur\u00fcckzuholen. Den Antrag k\u00f6nnen Sie v\u00f6llig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der <strong>erhofften Gutschrift<\/strong> eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des <strong>Bescheids mittels Beschwerde zur\u00fcckgezogen<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Folgende gute Gr\u00fcnde sprechen f\u00fcr eine Antragsveranlagung:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Schwankende Bez\u00fcge oder Verdienstunterbrechung<\/strong> (wie zB Covid-19-Kurzarbeit, Ver\u00e4nderungen bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung, unterj\u00e4hriger Wiedereinstieg nach Karenz) f\u00fchren auf das gesamte Jahr bezogen zu einer Lohnsteuergutschrift.<\/li>\n<li><strong>Ber\u00fccksichtigung von Absetzbetr\u00e4gen <\/strong>wie Familienbonus Plus, Alleinverdiener-\/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, erh\u00f6hter Verkehrsabsetzbetrag, SV-R\u00fcckerstattung (\u201eNegativsteuer\u201c), die nun bei der Berechnung der Jahreslohnsteuer einflie\u00dfen.<\/li>\n<li>Zu den<strong> Werbungskosten <\/strong>z\u00e4hlen unter anderem auch das Pendlerpauschale, das Homeoffice-Pauschale und Ausgaben f\u00fcr ergonomisch geeignetes Mobiliar.<\/li>\n<li>Die Ber\u00fccksichtigung des <strong>Pendlerpauschales<\/strong> (Formular L 34 EDV) erfolgt entweder \u00fcber die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung, wobei der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte fahren muss. Bei weniger Fahrten kommt es zu einer Aliquotierung. <strong><u>Hinweis<\/u>:<\/strong> entf\u00e4llt der Arbeitsweg im Jahr 2021 wegen Covid-19-bedingter Kurzarbeit, Dienstverhinderung oder Homeoffice-T\u00e4tigkeit, kommt es zu keiner Aliquotierung oder Streichung. Dies gilt nicht f\u00fcr den Zeitraum 1.7.-31.10.2021.<\/li>\n<li>Das <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> steht f\u00fcr max \u20ac 300 f\u00fcr 100 Homeoffice-Tag pro Kalenderjahr zu. Soweit das nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale des Arbeitgebers den H\u00f6chstbetrag von \u20ac\u00a03 pro Tag nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen.<\/li>\n<li>Ausgaben f\u00fcr <strong>ergonomisch geeignetes Mobiliar<\/strong> (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) f\u00fcr einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz k\u00f6nnen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale bis zu \u20ac 300 pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Ein \u00dcberschreitungsbetrag kann innerhalb des H\u00f6chstbetrages jeweils im Folgejahr bis 2023 geltend gemacht werden. Es ist keine Afa anzusetzen. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Homeoffice-Tage im Jahr geleistet werden.<br \/>\n<strong><u>Hinweis<\/u>: <\/strong>Ein Teilbetrag von maximal \u20ac 150 kann schon r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der H\u00f6chstbetrag von \u20ac 300 um den bereits f\u00fcr das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das hei\u00dft, dass f\u00fcr die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal \u20ac 300 f\u00fcr ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li><strong>Sonderausgaben <\/strong>f\u00fcr Kirchenbeitrag, Spenden, Stiftungszuwendungen und Beitr\u00e4ge zur freiwilligen Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch auf Grundlage der elektronischen Daten\u00fcbermittlung und bis zum zul\u00e4ssigen H\u00f6chstbetrag ber\u00fccksichtigt. Zahlungen f\u00fcr<strong> Renten und dauernde Belastungen <\/strong>(Kaufpreis- und Versorgungsrente) und <strong>Steuerberatungskosten<\/strong> sind gesondert im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Weitere Sonderausgaben (zB freiwillige Kranken- oder Unfallversicherung, Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung) sind ab 2021 steuerlich nicht mehr absetzbar.<\/li>\n<li>Kosten, die au\u00dfergew\u00f6hnlich und zwangsl\u00e4ufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit wesentlich beeintr\u00e4chtigen, k\u00f6nnen als <strong>au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/strong> steuerlich abgesetzt werden. Dabei wird abh\u00e4ngig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis \u20ac 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% abgezogen. Als Beispiele k\u00f6nnen angef\u00fchrt werden: Kosten f\u00fcr die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation\u2013 und Kurkosten. F\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in Zusammenhang mit der ausw\u00e4rtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal \u20ac 110 pro Monat; Formular L1k), Katastrophensch\u00e4den oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten f\u00fcr eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>ANTRAGSLOSE VERANLAGUNG<\/h2>\n<p>Sie brauchen nichts tun, das Finanzamt wird f\u00fcr Sie t\u00e4tig. Wenn Sie ausschlie\u00dflich lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte bezogen und bis Ende Juni keine Erkl\u00e4rung eingereicht haben, ist aufgrund der Aktenlage im <strong>Falle einer Steuergutschrift<\/strong> die Veranlagung durchzuf\u00fchren. Es bleibt Ihnen unbenommen binnen 5 Jahren trotzdem eine Abgabenerkl\u00e4rung abzugeben. Diese hebt die antragslose Veranlagung auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte werden grunds\u00e4tzlich nachtr\u00e4glich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Auch wenn die Wohltaten der \u00f6kosozialen Steuerreform 2022 erst ab der Veranlagung 2022 zur Anwendung&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/04\/14\/tipps-zur-arbeitnehmerveranlagung-2021\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,42,41],"tags":[439,438,441,442,437,440],"class_list":["post-3510","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-lohnverrechnung","category-steuern-allgemein","tag-antragslose-veranlagung","tag-arbeitnehmerveranlagung","tag-aufforderung-finanzamt-zur-steuererklaerung","tag-besondere-steuererklaerungspflicht-auch-fuer-dienstnehmer","tag-lohnsteuerausgleich","tag-pflichtveranlagung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3510","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3510"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3510\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3510"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3510"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3510"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}