{"id":3266,"date":"2022-02-03T10:25:49","date_gmt":"2022-02-03T09:25:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3266"},"modified":"2022-02-03T10:25:49","modified_gmt":"2022-02-03T09:25:49","slug":"arbeitsplatzpauschale-oder-das-homeoffice-pauschale-fuer-selbstaendige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/02\/03\/arbeitsplatzpauschale-oder-das-homeoffice-pauschale-fuer-selbstaendige\/","title":{"rendered":"Arbeitsplatzpauschale oder das Homeoffice-Pauschale f\u00fcr Selbst\u00e4ndige"},"content":{"rendered":"<p>Ab der Veranlagung 2022 kann die <strong>Nutzung der privaten Wohnung<\/strong> bei der Erzielung <strong>betrieblicher Eink\u00fcnfte<\/strong> in <strong>pauschaler Form<\/strong> abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von <strong>wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen<\/strong>, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, ber\u00fccksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches \u201eArbeitsmittel\u201c betreffen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin <strong>neben dem Pauschale abzugsf\u00e4hig<\/strong>. Die Ber\u00fccksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber <strong>nicht um den Hauptwohnsitz<\/strong> handeln. Folglich steht ein <strong>Pauschale nicht zu<\/strong>, wenn dem Steuerpflichtigen <strong>keine Aufwendungen erwachsen<\/strong>, weil er die M\u00f6glichkeit hat, eine Wohnung zur Aus\u00fcbung seiner betrieblichen T\u00e4tigkeit unentgeltlich zu nutzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales<\/strong> ist, dass<\/p>\n<ul>\n<li>dem Steuerpflichtigen zur Aus\u00fcbung der betrieblichen T\u00e4tigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) <strong>kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verf\u00fcgung<\/strong> steht <strong><u>und<\/u><\/strong><\/li>\n<li>vom Steuerpflichtigen auch <strong>keine Aufwendungen f\u00fcr ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer<\/strong> geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer angemessen ber\u00fccksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das <strong>Arbeitsplatzpauschale betr\u00e4gt<\/strong> in Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00f6he zus\u00e4tzlicher aktiver Erwerbseink\u00fcnfte<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u20ac 1.200<\/strong>, wenn die <strong>Eink\u00fcnfte aus einer anderen aktiven Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong>, f\u00fcr die dem Steuerpflichtigen au\u00dferhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verf\u00fcgung steht, <strong>nicht mehr als \u20ac\u00a011.000 betragen<\/strong>. \u201eEink\u00fcnfte aus einer aktiven Erwerbst\u00e4tigkeit\u201c liegen bei einem aktiven Dienstverh\u00e4ltnis oder einer aktiven betrieblichen T\u00e4tigkeit vor. Pensionseink\u00fcnfte oder Eink\u00fcnfte aus Verm\u00f6gensverwaltung bleiben au\u00dfer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von \u20ac\u00a01.200 werden s\u00e4mtliche nutzungsbedingte Aufwendungen ber\u00fccksichtigt, sodass <strong>daneben keine wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar<\/strong><\/li>\n<li><strong>\u20ac 300<\/strong>, wenn der Steuerpflichtige <strong>Eink\u00fcnfte aus einer anderen aktiven Erwerbst\u00e4tigkeit <\/strong>von<strong> mehr als \u20ac 11.000<\/strong> erzielt, f\u00fcr die ihm au\u00dferhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verf\u00fcgung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von \u20ac 300 sind <strong>Aufwendungen f\u00fcr ergonomisch geeignetes Mobiliar <\/strong>(zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von <strong>\u20ac\u00a0300<\/strong> sinngem\u00e4\u00df zum Werbungskostenabzug ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen abzugsf\u00e4hig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur G\u00e4nze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen; eine <strong>Aufteilung<\/strong> hat zu <strong>unterbleiben<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Ab\u00e4nderungsantrag vom 30.12.2021 wurde beschlossen, dass das <strong>Arbeitsplatzpauschale<\/strong> auch im Rahmen der <strong>Basispauschalierung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs 1 EStG<\/strong> und der <strong>Kleinunternehmerpauschalierung<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs 3a EStG als <strong>zus\u00e4tzliche Betriebsausgabe<\/strong> geltend gemacht werden darf.<\/p>\n<p>Das Arbeitsplatzpauschale ist der H\u00f6he nach jeweils auf ein <strong>zw\u00f6lf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr <\/strong>bezogen. Wird die betriebliche T\u00e4tigkeit nicht ganzj\u00e4hrig ausge\u00fcbt, ist eine <strong>Aliquotierung<\/strong> vorzunehmen. F\u00fcr jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zw\u00f6lftelbetrag zu (dh \u20ac 100 oder \u20ac 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr das Pauschale w\u00e4hrend des Jahres wegfallen (zB wenn die T\u00e4tigkeit in einen Raum au\u00dferhalb der Wohnung verlagert wird oder wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden mehrere betriebliche T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, steht das <strong>Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu<\/strong>, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verh\u00e4ltnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen ist. Entsteht durch die <strong>Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales<\/strong> ein <strong>Verlust<\/strong>, ist dieser <strong>vortragsf\u00e4hig<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab der Veranlagung 2022 kann die Nutzung der privaten Wohnung bei der Erzielung betrieblicher Eink\u00fcnfte in pauschaler Form abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2022\/02\/03\/arbeitsplatzpauschale-oder-das-homeoffice-pauschale-fuer-selbstaendige\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,42,41],"tags":[325,373,372,371],"class_list":["post-3266","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-lohnverrechnung","category-steuern-allgemein","tag-arbeitsplatzpauschale","tag-arbeitszimmer-absetzbar","tag-basispauschalierung","tag-homeoffice-pauschale"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3266","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3266"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3266\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3266"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3266"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3266"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}