{"id":3083,"date":"2021-12-07T08:46:40","date_gmt":"2021-12-07T07:46:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3083"},"modified":"2021-12-03T14:47:55","modified_gmt":"2021-12-03T13:47:55","slug":"aktuelles-aus-der-lohnverrechnung-heuer-noch-die-weichen-stellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/12\/07\/aktuelles-aus-der-lohnverrechnung-heuer-noch-die-weichen-stellen\/","title":{"rendered":"Aktuelles aus der Lohnverrechnung &#8211; heuer noch die Weichen stellen"},"content":{"rendered":"<p>Die Arbeitswelt hat sich 2021 ver\u00e4ndert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice \u2013 nicht nur coronabedingt \u2013 zugenommen, anderseits wurde mit Einf\u00fchrung des Klimatickets ein deutlicher Anreiz f\u00fcr die Verwendung der \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel gesetzt. F\u00fcr den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende einige form\u00adalen Voraussetzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu dokumentieren, damit die steuerfreie Behand\u00adlung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebspr\u00fcfung Stand h\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1.1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Homeoffice<\/h2>\n<p>Arbeiten im Homeoffice, also die regelm\u00e4\u00dfige Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist f\u00fcr viele zur Gewohnheit geworden. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Homeoffice-Vereinbarung<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch keine M\u00f6glichkeit der einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der <strong>Unfallversicherungsschutz<\/strong> gilt in gleicher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Unentgeltlich \u00fcberlassene Arbeitsmittel<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Es wird klargestellt, dass die unentgeltliche \u00dcberlassung von digitalen Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer-, <strong>sozialversicherungs<\/strong>&#8211; und lohnnebenkostenfrei ist. Zu den digitalen Arbeitsmitteln z\u00e4hlen Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teilweise Privatnutzung ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Homeoffice-Tage<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Als Homeoffice-Tag z\u00e4hlt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit <strong>ausschlie\u00dflich im Homeoffice <\/strong>aus\u00fcbt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im B\u00fcro bzw auf Dienstreise verbracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter \u201e<strong>Home<\/strong>\u201c wird nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) verstanden, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angeh\u00f6rigen. Nicht darunter fallen Restaurants, Caf\u00e9s, Vereinslokale oder \u00f6ffentliche Fl\u00e4chen wie Parks.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Arbeitgeber<strong> kann <\/strong>dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in H\u00f6he von <strong>bis zu \u20ac 3 pro Tag<\/strong>, <strong>gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr<\/strong> gew\u00e4hren. Die Obergrenze von \u20ac\u00a0300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal.<\/p>\n<ul>\n<li>Alternativ hat der Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit, die maximal m\u00f6gliche \u20ac 300 Homeoffice-Pauschale als <strong>Werbungskosten<\/strong> zus\u00e4tzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (\u20ac\u00a0132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 \u2013 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverst\u00e4ndlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten).<\/li>\n<li><strong>NEU<\/strong>: Auch f\u00fcr Selbst\u00e4ndige wurde nun mittels Initiativantrags die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung einer Art \u201eHomeoffice-Pauschale\u201c erm\u00f6glicht, n\u00e4mlich die <strong>Arbeitsplatzpauschale<\/strong>. N\u00e4heres dazu im Beitrag <em>\u201eWeitere geplante Gesetzes\u00e4nderungen \u2013 Initiativantr\u00e4ge vom 19.11.2021\u201c <\/em>der vorliegenden Ausgabe der KlientenINFO.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Pendlerpauschale und Homeoffice<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bis zum 30.6.2021 konnte das Pendlerpauschale bei Covid-19-bedingtem Homeoffice entsprechend der Zeit davor ber\u00fccksichtigt werden. Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur entweder das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr das Pendlerpauschale ab dem 1.7.2021 werden wieder die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte herangezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das volle Pendlerpauschale zur Verf\u00fcgung. An den dazwischenliegenden Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Lohnkonto<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 aufzunehmen ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales. Dies ist <strong>notwendig f\u00fcr die Bemessung des Homeoffice-Pauschales<\/strong>, sei es f\u00fcr die <strong>Verg\u00fctung des Arbeitgebers<\/strong> an den Arbeitnehmer oder f\u00fcr die <strong>Geltendmachung als Werbungkosten<\/strong> beim Arbeitnehmer. Die Erfassung ist also unabh\u00e4ngig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale tats\u00e4chlich ausbezahlt. Die Erfassung auf dem Jahreslohnzettel dient auch zum Einfangen eines eventuellen \u00dcbergenusses im Falle mehrerer Arbeitgeber. Daf\u00fcr wurde auch ein weiterer Pflichtveranlagungstat\u00adbestand geschaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1.2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klimaticket<\/h2>\n<p>Das neue Klimaticket erm\u00f6glicht mit einem einzigen Ticket alle \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen \u2013 regional, \u00fcberregional oder \u00f6sterreichweit. Arbeitgeber k\u00f6nnen den Arbeitnehmern das Klimaticket \u2013 wie bisher auch das Jobticket bzw das \u00d6ffi-Ticket \u2013 steuerfrei zur Verf\u00fcgung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Bis 30.6.2021 Steuerbefreiung f\u00fcr Jobtickets<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung f\u00fcr <strong>Jobtickets<\/strong> auf jene F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streckenkarte f\u00fcr die Bef\u00f6rderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung stellten. Die Steuerbefreiung galt nur ausnahmsweise auch bei einer Netzkarte, n\u00e4mlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte h\u00f6chstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung musste auf den Arbeitgeber lauten und hatte insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin aufrecht.<\/p>\n<p>Ein Kostenersatz des Arbeitgebers f\u00fcr Fahrtickets des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte stellte steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (\u00d6ffi-Ticket \/ Klimaticket)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Um die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort g\u00fcltig ist. Dies gilt somit auch f\u00fcr das <strong>Klimaticket<\/strong>. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets f\u00fcr Fahrten innerhalb eines l\u00e4ngeren Zeitraums gelten (<strong>Wochen-\u00a0,\u00a0Monats- oder Jahreskarten<\/strong>). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die \u00dcbertragbarkeit solcher Karten ist nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich. Fallen daf\u00fcr allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten beg\u00fcnstigt, die f\u00fcr eine nicht \u00fcbertragbare Karte zu leisten sind.<\/p>\n<p>Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende M\u00f6glichkeit empfunden, die <strong>g\u00e4nzliche oder teilweise \u00dcbernahme der Kosten <\/strong>einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber <strong>steuerfrei<\/strong> zu behandeln. Es ist daher auch m\u00f6glich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch f\u00fcr das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen f\u00fcr die Wegstrecke Wohnung \u2013 Arbeitsst\u00e4tte) steuerfrei \u00fcbernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort g\u00fcltig ist. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die <strong>Rechnung des Verkehrsunternehmens <\/strong>oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.<\/p>\n<p><u>Hinweis<\/u><strong>:<\/strong> Die erweiterte Steuerbefreiung ist <strong>nur f\u00fcr<\/strong>\u00a0<strong>Tickets <\/strong>anwendbar, <strong>die ab 1.7.2021 gekauft oder verl\u00e4ngert werden. <\/strong>\u00a0<u>Nicht<\/u> befreit sind allerdings Kosteners\u00e4tze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 f\u00fcr Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verl\u00e4ngert wurden, leistet.<\/p>\n<p>Treffen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine <strong>Beitragsbefreiung<\/strong> vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeitr\u00e4ge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Lohnkonto<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Werksverkehr bef\u00f6rdert werden, in der Lohnverrechnung ber\u00fccksichtigt werden. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene <strong>Kalendermonate <\/strong>im Lohnkonto anzugeben, f\u00fcr die eine <strong>Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Wochen-, Monats- oder Jahreskarten <\/strong>(1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die <strong>H\u00f6he der \u00fcbernommenen Kosten <\/strong>in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Pr\u00fcfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsfl\u00fcsse sichergestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Sowohl das Jobticket als auch das \u00d6ffi-Ticket und das Klimaticket gelten als <strong>Betriebsausgaben<\/strong> auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Ein <strong>Vorsteuerabzug<\/strong> w\u00e4re grunds\u00e4tzlich nur m\u00f6glich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (\u00a7 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann f\u00fcr den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, f\u00fcr die Weitergabe Umsatzsteuer abzuf\u00fchren, und zwar:<br \/>\na) als \u201eEigenverbrauch&#8220; bei kostenloser Gew\u00e4hrung oder<br \/>\nb) als \u201eNormalwert\u201c bei entgeltlicher Zurverf\u00fcgungstellung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Arbeitswelt hat sich 2021 ver\u00e4ndert. 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