{"id":3077,"date":"2021-12-07T08:39:09","date_gmt":"2021-12-07T07:39:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=3077"},"modified":"2021-12-03T14:43:31","modified_gmt":"2021-12-03T13:43:31","slug":"oekosoziale-steuerreform-2022-der-begutachtungsentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/12\/07\/oekosoziale-steuerreform-2022-der-begutachtungsentwurf\/","title":{"rendered":"\u00f6kosoziale Steuerreform 2022 &#8211; der Begutachtungsentwurf"},"content":{"rendered":"<p>Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf f\u00fcr die \u00f6kosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in \u00d6sterreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO<sub>2<\/sub>-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsf\u00f6rdernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die \u00c4nderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen \u00c4nderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsma\u00dfnahmen \u00fcberblicksm\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<h2>1.1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe bei der Einkommensteuer<\/h2>\n<p>Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:<\/p>\n<p><strong>ab 1.7.2022: 30%<\/strong> statt 35% f\u00fcr Einkommensteile \u00fcber \u20ac 18.000 bis \u20ac 31.000<\/p>\n<p><strong>ab 1.7.2023:<\/strong> <strong>40%<\/strong> statt 42% f\u00fcr Einkommensteile \u00fcber \u20ac 31.000 bis \u20ac 60.000<\/p>\n<p>Durch die unterj\u00e4hrige Senkung des Steuersatzes kommt f\u00fcr die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim <strong>Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5%<\/strong> anzuwenden. F\u00fcr die erste Jahresh\u00e4lfte muss dann der Arbeitgeber ehestm\u00f6glich, sp\u00e4testens aber bis 30.9.2022, eine <strong>Aufrollung<\/strong> unter Ber\u00fccksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.<\/p>\n<h2>1.2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Senkung der K\u00f6rperschaftsteuer<\/h2>\n<p>Der K\u00f6rperschaftsteuersatz soll f\u00fcr die Veranlagung <strong>2023 auf 24%<\/strong> bzw ab der Veranlagung <strong>2024 auf 23% <\/strong>gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt f\u00fcr Einkommensteile aus dem fr\u00fcheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte K\u00f6St-Satz. Diese Einkommensteile k\u00f6nnen entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.<\/p>\n<h2>1.3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Senkung der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Der Krankenversicherungsbeitrag f\u00fcr <strong>Arbeitnehmer<\/strong> mit einem monatlichen Entgelt bis \u20ac 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausma\u00df der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und betr\u00e4gt bei einem monatlichen Entgelt \u00fcber \u20ac 2.400 bis zu \u20ac 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Die Krankenversicherungsbeitrag der <strong>Pensionisten<\/strong> wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis \u20ac 2.200 abgesenkt. Auch bei den <strong>Selbst\u00e4ndigen<\/strong> soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis \u20ac 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis \u20ac 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die \u00c4nderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.<\/p>\n<h2>1.4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erh\u00f6hung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag<\/h2>\n<p>Der Familienbonus Plus wird <strong>ab 1.7.2022<\/strong> f\u00fcr Kinder bis 18 Jahre von monatlich \u20ac 125 auf <strong>\u20ac<\/strong> <strong>166,68 <\/strong>angehoben (ab 2023 j\u00e4hrlich daher \u20ac 2.000). F\u00fcr Kinder ab 18 Jahren betr\u00e4gt der neue monatliche Betrag \u20ac\u00a054,18 (ab 2023 \u20ac 650 p.a.).<\/p>\n<p>F\u00fcr Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu \u20ac 350 (Jahr 2022) bzw \u20ac 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseink\u00fcnfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gew\u00e4hrt werden, wenn beide Partner Eink\u00fcnfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter \u20ac 450 liegt.<\/p>\n<h2>1.5\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Neuer Sonderausgabentatbestand f\u00fcr thermische Sanierung und Heizkesseltausch<\/h2>\n<p>Ausgaben f\u00fcr die <strong>thermische Sanierung von Geb\u00e4uden<\/strong> bzw den <strong>Ersatz eines fossilen Heizungssystems<\/strong> (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden k\u00f6nnen, sofern f\u00fcr diese Ausgaben eine F\u00f6rderung des Bundes nach dem Umweltf\u00f6rderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben m\u00fcssen abz\u00fcglich aller ausbezahlten F\u00f6rderungen aus \u00f6ffentlichen Mittel (also auch von L\u00e4ndern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung \u20ac\u00a04.000 und beim Heizkesseltausch \u20ac\u00a02.000 \u00fcbersteigen. <strong>Die Ausgaben k\u00f6nnen \u00fcber f\u00fcnf Jahre verteilt mit \u20ac\u00a0800 pa (f\u00fcr die thermische Sanierung) bzw \u20ac\u00a0400 pa (f\u00fcr den \u201eHeizkesseltausch\u201c) als Sonderausgabe <\/strong>abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere F\u00f6rderungen ausbezahlt, verl\u00e4ngert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.<\/p>\n<h2>1.6\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Steuerfreie Gewinnbeteiligung f\u00fcr Mitarbeiter<\/h2>\n<p>Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der <strong>Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von \u20ac\u00a03.000 pa steuerfre<\/strong>i bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern \u2013 wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist \u2013 gew\u00e4hrt wird. Die Gruppenmerkmale m\u00fcssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die H\u00f6he der Beg\u00fcnstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gew\u00e4hrten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><u>Achtung<\/u>: Im Gegensatz zu den Bestimmungen \u00fcber die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.<\/p>\n<h2>1.7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erh\u00f6hung Gewinnfreibetrag<\/h2>\n<p>Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von <strong>13% auf 15% erh\u00f6ht<\/strong> werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, f\u00fcr den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher \u20ac\u00a03.900 <strong>auf \u20ac\u00a04.500.<\/strong> F\u00fcr die \u00fcber den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von \u00fcber \u20ac\u00a030.000 bleiben die Stufen und Prozents\u00e4tze unver\u00e4ndert. Der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den GFB erh\u00f6ht sich damit auf \u20ac\u00a045.950.<\/p>\n<h2>1.8\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erh\u00f6hung Grenze f\u00fcr Geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter<\/h2>\n<p>Die Grenze f\u00fcr die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit \u20ac\u00a0800 <strong>auf \u20ac\u00a01.000<\/strong> angehoben werden. Diese Ma\u00dfnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Eink\u00fcnften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<h2>1.9\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Investitionsfreibetrag mit \u00d6ko-Zuschlag<\/h2>\n<p>Der <strong>Investitionsfreibetrag (IFB) betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 10%<\/strong> der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als <strong>zus\u00e4tzliche Betriebsausgabe<\/strong> geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, <strong>erh\u00f6ht<\/strong> sich der Investitionsfreibetrag <strong>auf 15%<\/strong> bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern, die dem <strong>Bereich \u00d6kologisierung<\/strong> zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von \u20ac\u00a01\u00a0Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zw\u00f6lf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter eine betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inl\u00e4ndischen Betrieb bzw einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (\u00e4hnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu z\u00e4hlen:<\/p>\n<ul>\n<li>Wirtschaftsg\u00fcter, die f\u00fcr den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden,<\/li>\n<li>Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die gem \u00a7 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Geb\u00e4ude bzw PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO<sub>2<\/sub>-Emissionswert von 0\u00a0g pro km),<\/li>\n<li>geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter,<\/li>\n<li>unk\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, \u00d6kologisierung und Gesundheit\/Life Science zuzuordnen sind,<\/li>\n<li>gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter<\/li>\n<li>Anlagen iZm fossilen Energietr\u00e4ger<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der IFB kann auch f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder f\u00fcr die eine Forschungspr\u00e4mie beansprucht wird.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu dem bis 2001 bekannten IFB muss dieser nicht in der UGB-Bilanz als R\u00fccklage ausgewiesen werden, sondern wird <strong>nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererkl\u00e4rung<\/strong> abgesetzt. Scheiden Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsverm\u00f6gen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.<\/p>\n<h2>1.10\u00a0\u00a0\u00a0 Regionaler Klimabonus<\/h2>\n<p>Zum Ausgleich der erh\u00f6hten Ausgaben durch die CO<sub>2<\/sub>-Bepreisung erfolgt eine pauschale R\u00fcckverg\u00fctung \u00fcber den regionalen Klimabonus, der unter <strong>Ber\u00fccksichtigung der Infrastruktur und der \u00f6ffentlichen Verkehrsanbindung zwischen \u20ac\u00a0100 und \u20ac\u00a0200 pro Person und Jahr<\/strong> liegen soll, wobei f\u00fcr Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalit\u00e4ten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.<\/p>\n<h2>1.11\u00a0\u00a0\u00a0 Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen<\/h2>\n<p>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen werden derzeit nur innerhalb der einj\u00e4hrigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der \u00f6kosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.<\/p>\n<p>Zu den Eink\u00fcnften sollen k\u00fcnftig sowohl die laufenden Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrung (Fr\u00fcchte) als auch die realisierte Wertsteigerung z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>Eink\u00fcnfte aus Kryptow\u00e4hrungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung<\/strong> kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen <strong>am 1.3.2022 f\u00fcr alle Kryptow\u00e4hrungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden<\/strong>. F\u00fcr gehaltene Kryptow\u00e4hrungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einj\u00e4hrige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.<\/p>\n<p>Ab dem Jahr 2023 soll zus\u00e4tzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug f\u00fcr inl\u00e4ndische Schuldner der Kryptow\u00e4hrung, inl\u00e4ndische Dienstleister oder inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tten ausl\u00e4ndischer Dienstleister in Kraft treten.<\/p>\n<h2>1.12\u00a0\u00a0\u00a0 Verk\u00fcrzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes f\u00fcr Mietkauf<\/h2>\n<p>Bei nachtr\u00e4glicher \u00dcbertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gem.\u00a0\u00a7\u00a015c Wohnungsgemeinn\u00fctzigkeitsgesetz (WGG) soll ab 1.1.2023 der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zwanzig Jahren auf zehn Jahre reduziert werden.<\/p>\n<h2>1.13\u00a0\u00a0\u00a0 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz<\/h2>\n<p>Das bestehende europ\u00e4ische Emissionszertifikatehandelssystem,\u00a0&#8222;EU-ETS&#8220;, welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und W\u00e4rmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie die gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll verbessert werden und ab 2026 auf die Sektoren Verkehr und Geb\u00e4ude erweitert werden. Mit der Einf\u00fchrung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystem soll eine zielgerichtete Erg\u00e4nzung zum EU-ETS geschaffen werden.<\/p>\n<p>Energetische Treibhausgasemissionen aus den\u00a0Non-ETS-Sektoren, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erd\u00f6lprodukten entstehen, sollen an die Vergabe von Emissionszertifikaten gekn\u00fcpft werden; dies betrifft insbesondere die Sektoren Verkehr und Geb\u00e4ude (zudem die Sektoren Energie und Industrie sowie Maschinen und Ger\u00e4te in der Landwirtschaft).<\/p>\n<p><strong>Handelsteilnehmer<\/strong>\u00a0ben\u00f6tigen\u00a0<strong>Emissionszertifikate<\/strong>, um bestimmte Stoffe (Mineral\u00f6le, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen. Der jeweilige Handelsteilnehmer hat sodann eine dem tats\u00e4chlichen Emissionsaussto\u00df entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben.<\/p>\n<p>Die <strong>Einf\u00fchrung <\/strong>des nationalen Emissionszertifikatehandels erfolgt <strong>zun\u00e4chst in einer Fixpreisphase. <\/strong>Die sich <strong>ab 2026 <\/strong>daran<strong> anschlie\u00dfende Marktphase <\/strong>ist im Lichte der EU-Entwicklungen gesetzlich nur umrissen. Die Fixpreisphase unterteilt sich in eine Einf\u00fchrungsphase (1.7.2022 bis 31.12.2023), in der an das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineral\u00f6lsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angekn\u00fcpft wird. In der <strong>\u00dcbergangsphase (2024 und 2025) sollen die <\/strong>organisatorischen Voraussetzungen f\u00fcr ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten vorbereitet werden. Der Ausgabewert f\u00fcr die Emissionszertifikate betr\u00e4gt ab 1.7.2022 \u20ac\u00a030 und steigt dann pro Kalenderjahr auf \u20ac\u00a055 im Jahre 2025 an.<\/p>\n<p>F\u00fcr besonders CO<sub>2<\/sub>-intensive Unternehmen soll eine Entlastung erfolgen (sogenanntes \u201e<strong>Carbon Leakage<\/strong>\u201c). Kompensationen sind auch f\u00fcr die Land- und Forstwirtschaft geplant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf f\u00fcr die \u00f6kosoziale Steuerreform vor. 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