{"id":2965,"date":"2021-10-31T14:29:21","date_gmt":"2021-10-31T13:29:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2965"},"modified":"2021-10-31T14:31:10","modified_gmt":"2021-10-31T13:31:10","slug":"ab-1-11-2021-3g-regel-am-arbeitsplatz-mitarbeiterkontrolle-aufzeichnungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/10\/31\/ab-1-11-2021-3g-regel-am-arbeitsplatz-mitarbeiterkontrolle-aufzeichnungspflicht\/","title":{"rendered":"ab 1.11.2021 &#8211; 3G-Regel am Arbeitsplatz &#8211; Mitarbeiterkontrolle &#8211; Aufzeichnungspflicht"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. November 2021 tritt eine beinahe fl\u00e4chendeckende 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft. <em><strong>F\u00fcr die Zeit vom 1. bis 14. November 2021 gilt noch eine \u00dcbergangsfrist<\/strong><\/em>, in der der 3G-Nachweis am Arbeitsplatz durch das Tragen einer FFP2-Maske ersetzt werden darf. Ab 15. November 2021 d\u00fcrfen sich dann im Regelfall nur noch jene Mitarbeiter\/innen am Arbeitsplatz aufhalten, die geimpft, genesen (in den letzten sechs Monaten) oder getestet sind.<\/p>\n<p>Die Verordnung des Gesundheitsministeriums (3. COVID-19-Ma\u00dfnahmenverordnung) verpflichtet die Unternehmen dazu, die Einhaltung der 3G-Regel bei den Mitarbeiter\/innen <strong>zumindest stichprobenartig zu kontrollieren<\/strong>. Von der 3G-Pflicht sind im Regelfall nur jene Mitarbeiter\/innen ausgenommen, die w\u00e4hrend des Arbeitstages keine physischen Kontakte mit Arbeitskollegen oder Kunden haben.<\/p>\n<p>Als unsch\u00e4dlich z\u00e4hlt in diesem Zusammenhang ein Kontakt mit anderen Personen, der nicht l\u00e4nger als zweimal t\u00e4glich jeweils 15 Minuten dauert und im Freien stattfindet. Ein derartiges (fast) kontaktfreies Arbeiten kann z.B. bei LKW-Fahrern, F\u00f6rstern oder Arbeiten im Homeoffice zutreffen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Bei Nichteinhaltung der staatlich vorgeschriebenen 3G-Regel drohen sehr hohe Strafen:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Gesch\u00e4ftsleitung kann von der Gesundheitsbeh\u00f6rde mit bis zu \u20ac 3.600,00 belegt werden. Arbeitnehmer\/innen, die die 3G-Regel missachten, m\u00fcssen mit Verwaltungsstrafen von bis zu \u20ac 500,00 rechnen.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>Beachten Sie im Hinblick auf diese sehr scharfen Konsequenzen bitte folgende Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Anweisung an die Mitarbeiter (!):<\/strong> Weisen Sie Ihre Mitarbeiter\/innen darauf hin, dass sie am Arbeitsplatz stets einen g\u00fcltigen 3G-Nachweis (Impfpass, Genesungsnachweis, negativer Coronatest) als Papierausdruck oder in elektronischer Form mitf\u00fchren und diesen im Falle von innerbetrieblichen oder beh\u00f6rdlichen Kontrollen vorweisen m\u00fcssen.<\/li>\n<li><strong>Stichproben-Kontrollen (!):<\/strong> Sorgen Sie f\u00fcr zumindest stichprobenartige Kontrollen durch Ihre F\u00fchrungskr\u00e4fte (z.B. Filialleiter, Abteilungsleiter, Bereichsleiter) und\/oder COVID-19-Beauftragte. Es gibt kein fixes vorgeschriebenes Intervall. Damit ist der Spielraum relativ gro\u00df. Weisen Sie die mit den Kontrollen betrauten Personen an, \u00fcber die Durchf\u00fchrung von 3G-Kontrollen zumindest ein- bis zweimal w\u00f6chentlich eine kurze Aktennotiz zu erstellen (zur Dokumentation und Beweissicherung f\u00fcr allf\u00e4llige beh\u00f6rdliche R\u00fcckfragen). Detaillierte Aufzeichnungen sind nicht n\u00f6tig bzw. w\u00e4ren sogar datenschutzrechtlich problematisch, da die 3. COVID-19-Ma\u00dfnahmenverordnung eine Vervielf\u00e4ltigung oder Aufbewahrung der 3G-Nachweise bzw. der darin enthaltenen personenbezogenen Daten f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li><strong>Keine vorschnelle Entgeltk\u00fcrzung oder K\u00fcndigung (!):<\/strong> Die arbeitsrechtliche Situation bei Mitarbeiter\/innen ohne g\u00fcltigen 3G-Nachweis ist nicht so klar und eindeutig, wie sie in manchen Medien dargestellt wird. Das Fehlen eines 3G-Nachweises kann verschiedenste Gr\u00fcnde haben, die rechtlich ganz unterschiedlich einzuordnen sind. Vom sofortigen Nach-Hause-Schicken von 3G-losen Mitarbeiter\/innen ohne Bez\u00fcge ist ebenso wie vom Ausspruch einer K\u00fcndigung im Normalfall abzuraten. Ein derart scharfes Vorgehen ist nur in Extremf\u00e4llen zu empfehlen (z.B. bei chronischen Testverweigerern). Stattdessen ist zu empfehlen, sich um vor\u00fcbergehende alternative Einsatzm\u00f6glichkeiten zu bem\u00fchen (z.B. T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers im Alleinb\u00fcro oder Homeoffice) und\/oder das Nachholen eines Antigen-Schnelltests anzubieten. Zu bedenken ist n\u00e4mlich, dass aufgrund der kurzen G\u00fcltigkeitsdauer von Coronatests und der eingeschr\u00e4nkten \u00d6ffnungszeiten vieler Teststra\u00dfen und Apotheken auch testwillige (ungeimpfte) Mitarbeiter\/innen gelegentlich Schwierigkeiten haben, rechtzeitig einen g\u00fcltigen Coronatest zu organisieren. Reagieren Sie daher bitte nicht sofort mit Nach-Hause-Schicken oder gar mit einer K\u00fcndigung. Sie ersparen sich dadurch hochriskante und wom\u00f6glich langwierige arbeitsrechtliche Streitigkeiten.<\/li>\n<li><strong>Vorab die Vorgehensweise regeln (!):<\/strong> Teilen Sie den Mitarbeiter\/innen vorab mit, wie in jenen F\u00e4llen vorgegangen wird, in denen kein 3G-Nachweis erbracht wird (z.B. verpflichtende Absprache mit dem zust\u00e4ndigen Vorgesetzten zwecks gemeinsamer L\u00f6sungsfindung). Damit k\u00f6nnen sich die Mitarbeiter\/innen darauf einstellen, was sie erwartet, wenn sie ohne 3G-Nachweis erscheinen, was im Regelfall auch eine gewisse pr\u00e4ventive Funktion entfaltet.<\/li>\n<li><strong>Urlaub, Zeitausgleich, unbezahlter Urlaub o.\u00e4. nur im Einvernehmen (!):<\/strong> Wenn ein Mitarbeiter ohne 3G-Nachweis zur Arbeit erscheint und keine Alternativen (kontaktloser Arbeitsplatz, Homeoffice, rasches Einholen eines Coronatestergebnisses o.\u00e4.) m\u00f6glich sind, darf der Mitarbeiter bei sonst drohender Verwaltungsstrafe (f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung und den Mitarbeiter selbst) nicht zur Arbeit zugelassen werden. Beachten Sie bitte, dass ein Urlaubskonsum, ein Zeitausgleich, ein unbezahlter Urlaub oder \u00e4hnliches nur im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter (also mit dessen Zustimmung) zul\u00e4ssig ist. Wenn Sie derartige Ma\u00dfnahmen einseitig festlegen, riskieren Sie ein arbeitsrechtliches Nachspiel. Wenn den Mitarbeiter am Fehlen des 3G-Nachweises ein Verschulden trifft, liegt i.d.R. ein unbezahltes Fernbleiben (i.d.R. SV-Abmeldegrund 29) vor. Ist dem Mitarbeiter kein Verschulden vorzuwerfen, liegt im Regelfall ein pers\u00f6nlicher Dienstverhinderungsgrund vor (Entgeltfortzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 AngG bzw. \u00a7 1154b Abs. 5 ABGB bis zu maximal einer Woche pro Anlassfall). <strong>\u00a0<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. November 2021 tritt eine beinahe fl\u00e4chendeckende 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft. F\u00fcr die Zeit vom 1. bis 14. 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