{"id":2933,"date":"2021-10-23T10:32:23","date_gmt":"2021-10-23T09:32:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2933"},"modified":"2021-10-23T10:36:47","modified_gmt":"2021-10-23T09:36:47","slug":"aktuelles-zu-den-covid-foerderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/10\/23\/aktuelles-zu-den-covid-foerderungen\/","title":{"rendered":"Aktuelles zu den COVID-F\u00f6rderungen"},"content":{"rendered":"<p>Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen F\u00f6rderinstrumenten ver\u00f6ffentlicht. Auf folgende Highlights m\u00f6chten wir Sie hinweisen:<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #993300;\"><strong>Ma\u00dfvolle Gewinnaussch\u00fcttung <\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die verschiedenen F\u00f6rderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine ma\u00dfvolle Gewinnaussch\u00fcttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen daf\u00fcr wurden jetzt klargestellt.<\/p>\n<p>Gewinnaussch\u00fcttungen sind demnach als ma\u00dfvoll anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gew\u00e4hrte FKZ 800.000 oder ein anderer gew\u00e4hrter Zuschuss gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verl\u00e4ngerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) <strong>nicht zur Finanzierung einer Aussch\u00fcttung verwendet<\/strong> wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszusch\u00fcttende Betrag:<\/p>\n<ol>\n<li>den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Aussch\u00fcttung abz\u00fcglich der darin enthaltenen Ertr\u00e4ge aus Zusch\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und<\/li>\n<li>das monet\u00e4re Umlaufverm\u00f6gen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufverm\u00f6gens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Aussch\u00fcttung abz\u00fcglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zusch\u00fcsse gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs 2 Z\u00a07 ABBAG-Gesetz<\/li>\n<\/ol>\n<p>nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #993300;\"><strong>Fixkostenzuschuss 800.000<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p>Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch bei Vorliegen aller \u00fcbrigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch f\u00fcr alle anderen COVID-19-Beihilfen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong><span style=\"color: #993300;\">Verlustersatz <\/span><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Frage, wie die H\u00f6he des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermitteln ist, der auch Gesellschafter einer selbst\u00e4ndig antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird folgende Ansicht vertreten:<\/p>\n<p>Die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu ber\u00fccksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Ber\u00fccksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.<\/p>\n<p>Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtspers\u00f6nlichkeit nicht selbst\u00e4ndig antragsberechtigt ist (zB GesbR), so ist die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz mitzuber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #993300;\"><strong>Investitionspr\u00e4mie<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p>Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern ausgef\u00fchrt, dass sie dann f\u00f6rderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.<\/p>\n<p>Anmerkung: Um die F\u00f6rder\u00adbarkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Verm\u00f6gensge\u00adgenst\u00e4nden dokumentieren zu k\u00f6nnen, soll der Neuzugang der geringwertigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im Anlageverm\u00f6\u00adgen entsprechend erfasst und \u00fcber das Anlageverzeichnis oder \u00fcber eine erg\u00e4nzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreij\u00e4h\u00adrigen Behaltefrist nachgewiesen.<\/p>\n<p>Ein <strong>neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingef\u00fchrt<\/strong>: Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-F\u00f6rdermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, k\u00f6nnen mit 7% gef\u00f6rdert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung <strong>nicht<\/strong> separat erfasst werden, wird die gesamte Investition <strong>mit max 7 % gef\u00f6rdert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (\u00d6kologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gem\u00e4\u00df Anhang 1 bis 3 der F\u00f6rderrichtlinie zuordenbar ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Anschaffungsnebenkosten k\u00f6nnen <\/strong>nach Punkt 8.14 <strong>nur dann mit 14%<\/strong> gef\u00f6rdert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden k\u00f6nnen und f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit erforderlich sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen F\u00f6rderinstrumenten ver\u00f6ffentlicht. 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