{"id":2630,"date":"2021-04-30T09:05:42","date_gmt":"2021-04-30T08:05:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2630"},"modified":"2023-08-08T18:06:46","modified_gmt":"2023-08-08T17:06:46","slug":"die-richtige-rechnung-bei-geschaeften-in-der-eu-oder-im-drittland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/04\/30\/die-richtige-rechnung-bei-geschaeften-in-der-eu-oder-im-drittland\/","title":{"rendered":"die richtige Rechnung bei Gesch\u00e4ften in der EU oder im Drittland"},"content":{"rendered":"<p class=\"\">Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Lieferungen im Rahmen eines Dreiecksgesch\u00e4fts und Dienstleistungen, die an Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wird eine solche Lieferung, bzw. Dienstleistung abgerechnet, muss in der Rechnung &#8211; neben zahlreichen anderen Angaben &#8211; auf die Steuerfreiheit und den Grund daf\u00fcr hingewiesen werden. Die Angabe des entsprechenden Paragrafen im UStG ist nicht notwendig.<\/p>\n<p class=\"\">Wird die Lieferung in ein Drittland in Rechnung gestellt, sollte auf der Rechnung der Hinweis\u00a0<b>steuerfreie Ausfuhrlieferung<\/b>\u00a0angebracht werden. Wird eine innergemeinschaftliche Lieferung in Rechnung gestellt, ist in \u00d6sterreich der Rechnungsvermerk\u00a0<b>steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<\/b>\u00a0\u00fcblich.<\/p>\n<p class=\"\">Werden Dienstleistungen an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht und sind diese am Sitz des Leistungsempf\u00e4ngers steuerbar, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber. Der Rechnungsvermerk k\u00f6nnte in diesen F\u00e4llen\u00a0<b>Reverse Charge \u2013 \u00dcbergang der Steuerschuld auf den Leistungsempf\u00e4nger<\/b>\u00a0lauten.<\/p>\n<p class=\"\">Ein Dreiecksgesch\u00e4ft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU Gesch\u00e4fte \u00fcber die gleiche Ware abschlie\u00dfen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer geliefert wird. F\u00fcr den ersten Unternehmer (A) liegt in diesen F\u00e4llen eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, auf die mit o.g. Vermerk hingewiesen wird. In der Rechnung des Erwerbers (B) an den Empf\u00e4nger muss auf das Dreiecksgesch\u00e4ft und den \u00dcbergang der Steuerschuld hingewiesen werden. Hier sollten die Vermerke\u00a0<b>innergemeinschaftliches Dreiecksgesch\u00e4ft<\/b>\u00a0und\u00a0<b>Reverse Charge &#8211; \u00dcbergang der Steuerschuld<\/b>\u00a0auf der Rechnung angebracht werden.<\/p>\n<p class=\"\">Bei grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ften wird f\u00e4lschlicherweise wird immer wieder gefordert, dass diese Rechnungsvermerke in der Sprache des Empf\u00e4ngerlandes angef\u00fchrt werden. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sieht dies allerdings nicht vor. Sch\u00e4dlich ist eine \u00dcbersetzung aber nicht. Im Gegenteil &#8211; der Rechnungsempf\u00e4nger erh\u00e4lt durch den Rechnungsvermerk in seiner Landessprache einen Hinweis darauf, wie er die Rechnung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu behandeln hat.<\/p>\n<p>[Quelle: WKO]<\/p>\n<p>Die WKO hat f\u00fcr ihre Mitglieder eine mehrsprachige Zusammenfassung bereitgestellt -&gt;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.wko.at\/service\/steuern\/rechnungsvermerke-international.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechnungsvermerke in verschiedenen Sprachen<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Lieferungen im Rahmen eines Dreiecksgesch\u00e4fts und Dienstleistungen, die an Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. 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