{"id":2548,"date":"2021-04-22T12:22:38","date_gmt":"2021-04-22T11:22:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2548"},"modified":"2021-08-05T12:33:31","modified_gmt":"2021-08-05T11:33:31","slug":"arbeitnehmerveranlagung-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/04\/22\/arbeitnehmerveranlagung-2020\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerveranlagung 2020"},"content":{"rendered":"<p>Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenr\u00fcckgang f\u00fcr viele auch finanziell ein schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die M\u00f6glichkeit n\u00fctzen, sobald wie m\u00f6glich Geld vom Finanzamt zur\u00fcckzubekommen. Bei der <strong>Arbeitnehmerveranlagung <\/strong>bestehen drei M\u00f6glichkeiten: Die <strong>Pflichtveranlagung<\/strong>, die <strong>Veranlagung \u00fcber Aufforderung durch das Finanzamt<\/strong> und die <strong>Antragsveranlagung<\/strong>.<\/p>\n<ul>\n<li><strong><span style=\"color: #993300;\">PFLICHTVERANLAGUNG<\/span><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur <strong>Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/strong> <strong>verpflichtet<\/strong>, wenn das zu versteuernde <strong>Jahreseinkommen mehr als \u20ac 15.000 <\/strong>(2019: \u20ac 13.800) betr\u00e4gt und entweder <strong>Nebeneink\u00fcnfte von mehr als \u20ac 730<\/strong> erzielt, Kapitaleink\u00fcnfte und Eink\u00fcnfte aus privaten Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen ohne entsprechender Sondersteuer\u00a0 KESt bzw ImmoESt erzielt wurden, Sie <strong>gleichzeitig<\/strong> <strong>zwei oder mehrere Geh\u00e4lter und\/oder Pensionen<\/strong> erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder <strong>Absetzbetr\u00e4ge zu Unrecht in Anspruch<\/strong> genommen haben, um die h\u00e4ufigsten Anlassf\u00e4lle zu nennen. Ohne steuerliche Vertretung endet die elektronische <strong>Einreichfrist am 30.6.2021.<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #993300;\"><strong>VERANLAGUNG \u00dcBER AUFFORDERUNG DES FINANZAMTS<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn Sie im Jahr 2020 <strong>Bez\u00fcge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung<\/strong>, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Truppen\u00fcbungen, <strong>Insolvenz-Ausfallsgeld<\/strong>, bestimmte Bez\u00fcge aus der<strong> Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse<\/strong> oder Bez\u00fcge aus<strong> Dienstleistungsschecks<\/strong> bezogen oder eine beantragte <strong>R\u00fcckzahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong> erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2020 ein <strong>Freibetragsbescheid<\/strong> steuermindernd ber\u00fccksichtigt wurde, dann erhalten Sie im Sp\u00e4tsommer durch \u00dcbersendung eines Steuererkl\u00e4rungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung f\u00fcr 2020 bis Ende September 2021 einzureichen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00a0<span style=\"color: #993300;\">ANTRAGSVERANLAGUNG<\/span><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie beziehen ein <strong>Gehalt<\/strong> oder eine Pension, dann haben Sie grunds\u00e4tzlich f\u00fcnf Jahre Zeit (also bis 2025), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und Geld vom Finanzamt zur\u00fcckzuholen. Den Antrag k\u00f6nnen Sie v\u00f6llig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde wieder zur\u00fcckgezogen werden.<\/p>\n<p>Folgende gute Gr\u00fcnde sprechen f\u00fcr eine Antragsveranlagung:<\/p>\n<p><strong><u>Schwankende Bez\u00fcge oder Verdienstunterbrechungen<\/u><\/strong><u>:<\/u><\/p>\n<p>Sie hatten w\u00e4hrend des Kalenderjahres 2020 schwankende Bez\u00fcge oder Verdienstunterbrechungen (zB <strong>COVID-19 Kurzarbeit<\/strong>, bei Teilzeitdienstverh\u00e4ltnis kam es zu Stundenreduzierung oder Stundenanhebung, unterj\u00e4hriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.<\/p>\n<p><strong><u>Absetzbetr\u00e4ge:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die aufgrund des Jahreseinkommens ermittelte Steuer reduziert sich noch um allf\u00e4llige Absetzbetr\u00e4ge.<\/p>\n<ul>\n<li>Viele Eltern haben den Antrag auf Ber\u00fccksichtigung des Steuerabsetzbetrages <strong>Familienbonus Plus<\/strong> (pro Kind \u20ac 1.500, Kinder ab 18 Jahren \u20ac 500) ohnedies bereits beim Dienstgeber abgegeben. Sollten Sie es verabs\u00e4umt haben, dann besteht im Rahmen des Jahresausgleichs die M\u00f6glichkeit dazu.<\/li>\n<li>Die Ber\u00fccksichtigung des <strong>Alleinverdiener-\/ Alleinerzieherabsetzbetrag <\/strong>\u00fcber \u20ac 494 pro Kind (bei zwei Kindern \u20ac 669 und f\u00fcr jedes weitere Kind zus\u00e4tzlich \u20ac 220) kann f\u00fcr das Jahr 2020 im Wege der Veranlagung ber\u00fccksichtigt werden, sollte dieser nicht schon bei der laufenden Gehaltsabrechnung miteinbezogen worden sein.<\/li>\n<li>Sie zahlen Alimente f\u00fcr ein nicht in Ihrem Haushalt lebendes Kind? Dann k\u00f6nnen Sie den <strong>Unterhaltsabsetzbetrag<\/strong> von monatlich \u20ac 29,20 f\u00fcr das erste Kind, \u20ac 43,80 f\u00fcr das zweite Kind und \u20ac\u00a058,40 f\u00fcr jedes weitere Kind geltend machen.<\/li>\n<li>Der <strong>erh\u00f6hte Verkehrsabsetzbetrag<\/strong> von bis zu<strong> \u20ac 400 zus\u00e4tzlich<\/strong> steht f\u00fcr ein Jahreseinkommen von h\u00f6chstens \u20ac 15.500 zu und kann nur im Wege der Steuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden. Der Zuschlag reduziert sich zwischen Einkommen von \u20ac 15.500 und \u20ac 21.500 gleichm\u00e4\u00dfig einschleifend auf Null.<\/li>\n<li>In folgenden Konstellationen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlt haben (<strong>\u201eNegativsteuer<\/strong>\u201c bzw <strong>\u201eSV-R\u00fcckerstattung\u201c<\/strong>):<\/li>\n<li>Sie verdienen so wenig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, und haben Anspruch auf den Alleinverdiener\/Alleinerzieherabsetzbetrag.<\/li>\n<li>Von Ihrem Gehalt wurden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge einbehalten, aber keine Lohnsteuer. Dann gibt es eine Steuergutschrift in H\u00f6he von 50% der einbehaltenen SV-Beitr\u00e4ge maximal \u20ac 400. Der Erstattungsbetrag erh\u00f6ht sich auf \u20ac 500 bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erf\u00fcllt, erh\u00f6ht sich die Gutschrift nochmals um \u20ac 400. F\u00fcr Pensionisten ist der Erstattungsbetrag mit 75 % der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bzw. \u20ac 300 gedeckelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>Werbungskosten:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Beruflich bedingte Ausgaben werden als Werbungskosten steuerlich anerkannt. Im Besonderen m\u00f6chten wir Sie auf folgende Werbungskosten hinweisen:<\/p>\n<ul>\n<li>Grunds\u00e4tzlich sind <strong>Ausgaben f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte<\/strong> mit dem Verkehrsabsetzbetrag von \u20ac 400 j\u00e4hrlich abgegolten. Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeit haben oder f\u00fcr die die Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, k\u00f6nnen das kleine oder das gro\u00dfe <strong>Pendlerpauschale und den Pendlereuro <\/strong>beantragen (Formular L34 EDV). Die Ber\u00fccksichtigung des Pendlerpauschales erfolgt entweder \u00fcber die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte f\u00e4hrt. F\u00fcr Anreisen zwischen vier und zehn Tagen pro Monat wird das Pendlerpauschale aliquotiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>NEU 2020<\/strong>: <strong>Pendler, <\/strong>die den Arbeitsweg im Jahr 2020 wegen <strong>coronabedingter Kurzarbeit oder Home-Office <\/strong>nicht oder nicht an jedem Arbeitstag zur\u00fcckgelegt haben, verlieren diesen Anspruch nicht. Es kommt zu <strong>keiner Aliquotierung oder K\u00fcrzung<\/strong>. Diese Regelung wird \u00fcbrigens bis ins Jahr 2021 verl\u00e4ngert und gilt krisenbedingt bis 30.6.2021.<\/p>\n<ul>\n<li>Unter <strong>Ausgaben f\u00fcr Arbeitsmittel und Werkzeuge<\/strong> fallen Wirtschaftsg\u00fcter, die \u00fcberwiegend zur Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit verwendet werden. Die seit 1.April 2021 in Kraft getretene Home-Office-Regelung gilt erst ab der Veranlagung 2021.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wer bereits im Jahr 2020 <strong>im Home-Office<\/strong> gearbeitet hat, kann wie bisher die Ausgaben f\u00fcr <strong>Computer<\/strong> und Zubeh\u00f6r (Drucker, Scanner), mit dem Betrieb verbundene Kosten (Computertisch, Software, Druckerpatronen und Papier) sowie <strong>Internetkosten<\/strong> (Internetzugang, Online-Geb\u00fchren, Telefongeb\u00fchren) <strong>im beruflichen Ausma\u00df anteilig<\/strong> absetzen. Wirtschaftsg\u00fcter mit Anschaffungskosten bis zu \u20ac 800 k\u00f6nnen als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter zur G\u00e4nze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei h\u00f6heren Kosten kann nur die auf die Nutzungsdauer verteilte j\u00e4hrliche Abschreibung geltend gemacht werden. Das Ausma\u00df der betrieblichen Nutzung ist zu sch\u00e4tzen, was bei den vielen Home-Office-Tagen seit M\u00e4rz 2020 eine leichtere \u00dcbung sein wird.<\/p>\n<p>Einziger Wermutstropfen f\u00fcr die meisten Dienstnehmer bleibt der Umstand, dass sie auf den anteiligen Raumkosten, wie es bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer m\u00f6glich w\u00e4re, sitzen bleiben. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Sie ab 2021 daf\u00fcr vom Arbeitgeber eine steuerfreie Abgeltung von \u20ac 3 je Home-Office-Tag f\u00fcr maximal 100 Tage pro Jahr als sogenannte \u201eHome-Office-Pauschale\u201c erhalten. Wird vom Arbeitgeber kein oder ein niedriger Pauschalersatz gezahlt, k\u00f6nnen Sie ab 2021 die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Auf Grund einer \u00dcbergangsregelung k\u00f6nnen aber bereits f\u00fcr das Jahr 2020 Ausgaben f\u00fcr <strong>ergonomisch geeignetes Mobiliar<\/strong> (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) f\u00fcr einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz geltend gemacht werden, und zwar ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale. Der f\u00fcr diese Ausgaben m\u00f6gliche H\u00f6chstbetrag von \u20ac 300 f\u00fcr die Jahre 2021 bis 2023 kann durch Vorziehen in das Jahr <strong>2020 bereits mit bis zu \u20ac 150<\/strong> ausgesch\u00f6pft werden, sodass f\u00fcr das Folgejahr 2021 der verbliebene Restbetrag auf die \u20ac 300 angesetzt werden kann. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass im Jahr 2020 an 26 Tagen ausschlie\u00dflich zu Hause gearbeitet wurde. Das daf\u00fcr vorgesehen <strong>Formular L1HO<\/strong> steht seit 1.April 2021 als Beilage zu den Erkl\u00e4rungen L1, E1 oder E7 zur Verf\u00fcgung. Sollten Sie bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgef\u00fchrt haben, so k\u00f6nnen Sie auch <strong>nachtr\u00e4glich mit dem Formular L1HO <\/strong>diese Werbungskosten geltend machen.<\/p>\n<p><strong><u>Sonderausgaben<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Zu den Sonderausgaben z\u00e4hlen unter anderem Kirchenbeitr\u00e4ge, Spenden, die Kosten f\u00fcr den Steuerberater, der Nachkauf von Versicherungszeiten sowie sogenannte <strong>Topf-Sonderausgaben, die 2020 letztmalig<\/strong> ihre steuerliche Wirkung entfalten. Damit ist endg\u00fcltig Schluss f\u00fcr Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung, wenn mit der tats\u00e4chlichen Bauausf\u00fchrung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Auch die Pr\u00e4mienzahlungen f\u00fcr private Versicherungen wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen sind f\u00fcr das Jahr 2020 letztmalig abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong><u>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Kosten, die au\u00dfergew\u00f6hnlich und zwangsl\u00e4ufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit wesentlich beeintr\u00e4chtigen, k\u00f6nnen steuerlich abgesetzt werden. Um dem Rechnung zu tragen wird abh\u00e4ngig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis \u20ac 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% ber\u00fccksichtigt. Darunter fallen beispielsweise Kosten f\u00fcr die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation\u2013 und Kurkosten. F\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in Zusammenhang mit der ausw\u00e4rtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal \u20ac 110 pro Monat), Katastrophensch\u00e4den oder Behinderungen ab 25% (z.B. Pflegekosten f\u00fcr eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen. In jedem Fall rentiert sich das Sammeln der entsprechenden Belege.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenr\u00fcckgang f\u00fcr viele auch finanziell ein schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die M\u00f6glichkeit n\u00fctzen, sobald wie m\u00f6glich Geld vom Finanzamt zur\u00fcckzubekommen. Bei&hellip; <br \/><a class=\"read-more-button\" href=\"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2021\/04\/22\/arbeitnehmerveranlagung-2020\/\">Mehr Lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,40,41],"tags":[],"class_list":["post-2548","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-einkommensteuer","category-steuern-allgemein"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2548","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2548"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2548\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2548"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2548"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2548"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}