{"id":2229,"date":"2020-12-03T09:18:52","date_gmt":"2020-12-03T08:18:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2229"},"modified":"2020-12-03T09:20:49","modified_gmt":"2020-12-03T08:20:49","slug":"lockdown-umsatzersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2020\/12\/03\/lockdown-umsatzersatz\/","title":{"rendered":"LOCKDOWN \u2013 Umsatzersatz (inkl. Update)"},"content":{"rendered":"<p>Aufgrund der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmenverordnung m\u00fcssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den \u201e<strong>Lockdown light<\/strong>\u201c zu kompensieren, k\u00f6nnen <strong>direkt betroffene Unternehmen<\/strong> um den <strong>Ersatz<\/strong> <strong>von 80% des Vorjahrsumsatzes<\/strong> f\u00fcr November 2019 ansuchen. Dies gilt auch f\u00fcr die von der COVID-19-Notma\u00dfnahmenverordnung im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (<strong>2. Lockdown<\/strong>) direkt betroffenen <strong>Dienstleistungsunternehmen<\/strong>, die k\u00f6rpernahe Leistungen anbieten. F\u00fcr\u00a0<strong>Handelsunternehmen<\/strong>\u00a0ist der Umsatzersatz gestaffelt und betr\u00e4gt <strong>20%, 40% oder 60%.<\/strong> Der <strong>Antrag auf Umsatzersatz<\/strong> muss\u00a0<strong>bis sp\u00e4testens 15.12.2020 <\/strong>\u00fcber FinanzOnline\u00a0gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.<\/p>\n<p><strong><u>Allgemeines zum Umsatzersatz<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr \u00f6sterreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitspl\u00e4tze zu erhalten und das \u00dcberleben von Unternehmen zu sichern.<\/p>\n<ul>\n<li>Die H\u00f6he des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit <strong>maximal \u20ac 800.000<\/strong> (abz\u00fcglich bestimmter erhaltener F\u00f6rderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und \u00d6HT, Zuwendungen von Bundesl\u00e4ndern, Gemeinden, etc) pro Unternehmen gedeckelt.<\/li>\n<li>Der Umsatzersatz ist grunds\u00e4tzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der <strong>Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen<\/strong>.<\/li>\n<li>Zahlungen aus <strong>H\u00e4rtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet<\/strong>.<\/li>\n<li>Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschlie\u00dflich \u00fcber FinanzOnline. Die COFAG entscheidet \u00fcber die eingereichten Antr\u00e4ge. Die Berechnung erfolgt grunds\u00e4tzlich automatisch anhand der Steuerdaten. F\u00fcr Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz \u00fcber eAMA abgewickelt.<\/li>\n<li>Derzeit ist eine <em><span style=\"color: #800000;\"><strong>Antragstellung bis sp\u00e4testens 15.12.2020<\/strong><\/span><\/em> m\u00f6glich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Umsatzersatz.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gew\u00e4hrt werden, bei denen nachstehende Voraus\u00adsetzungen kumulativ erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Sitz und Betriebsst\u00e4tte in \u00d6sterreich<\/strong>, sowie operative T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich die zu Eink\u00fcnften aus <strong>selbst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong> (\u00a7 22 EStG) und Eink\u00fcnften aus <strong>Gewerbebetrieb<\/strong> (\u00a7 23 EStG) f\u00fchrt.<\/li>\n<li><strong>Direkte<\/strong> Betroffenheit von den verordneten Einschr\u00e4nkungen <strong>und<\/strong> T\u00e4tigkeit in einer der betroffenen Die Branchenabgrenzung erfolgt nach der \u00d6NACE-2008-Klassifikation.\n<ul>\n<li>Im Wesentlichen handelt es sich um <strong>Gastronomie, Hotellerie, Sportpl\u00e4tze<\/strong>, <strong>Freizeiteinrichtungen<\/strong> und <strong>Veranstaltungen<\/strong>.<\/li>\n<li>Seit dem 2. Lockdown sind dann der <strong>Einzelhandel<\/strong> und Dienstleistungsunternehmen, die <strong>k\u00f6rpernahe Dienstleistungen<\/strong> erbringen, hinzugekommen.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren <strong>kein<\/strong> rechtskr\u00e4ftig festgestellter <strong>Missbrauch im Sinne des \u00a7 22 BAO <\/strong>vorliegen, der zu einer \u00c4nderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens \u20ac 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum gef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>Das Unternehmen darf in den letzten f\u00fcnf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot f\u00fcr Zinsen und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuert verbundene Unternehmen oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel betroffen gewesen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich insgesamt um einen Betrag von mehr als \u20ac 100.000 handelt.<\/li>\n<li>Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der <strong>nicht kooperativen L\u00e4nder und Gebiete <\/strong>f\u00fcr Steuerzwecke genannt ist, wenn dort <strong>\u00fcberwiegend Passiveink\u00fcnfte wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden <\/strong>erzielt werden.<\/li>\n<li>\u00dcber den Antragsteller oder dessen gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Organe darf in den letzten f\u00fcnf Jahren vor der Antragstellung <strong>keine rechtskr\u00e4ftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbu\u00dfe aufgrund von Vorsatz von mindesten \u20ac 10.000 <\/strong>verh\u00e4ngt worden sein. Ma\u00dfgebend ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Tatbegehung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Umsatzersatz kann von <strong>allen Unternehmen<\/strong> <strong>unabh\u00e4ngig von deren Rechtsform<\/strong> beantragt werden. So k\u00f6nnen unternehmerisch t\u00e4tige Vereine, Gesellschaften und Einzelunternehmer diesen erhalten. Sind mehrere Unternehmen in einer <strong>Firmengruppe<\/strong> betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Umsatzersatz beantragen.<\/p>\n<p><strong><u>Welche Unternehmen sind ausgenommen?<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Ausgenommen von der Gew\u00e4hrung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:<\/p>\n<ul>\n<li>Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein <strong>Insolvenzverfahren<\/strong> anh\u00e4ngig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li><strong>Neu gegr\u00fcndete<\/strong> Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Ums\u00e4tze erzielt haben.<\/li>\n<li>Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch t\u00e4tig sind.<\/li>\n<li>Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum <strong>K\u00fcndigungen<\/strong> <strong>gegen\u00fcber<\/strong> einem oder mehreren <strong>Mitarbeitern<\/strong><\/li>\n<li>Beaufsichtigte Rechtstr\u00e4ger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen.<\/li>\n<li>F\u00fcr Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem\u00e4\u00df der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, betr\u00e4gt der H\u00f6chstbetrag der Beihilfe \u20ac 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>Wie hoch ist der Umsatzersatz?<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Umsatzersatz betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich <strong>80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Mischbetriebe<\/strong> erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entf\u00e4llt, die von <strong>beh\u00f6rdlichen Einschr\u00e4nkungen betroffen<\/strong> sind, ersetzt (zB B\u00e4ckerei mit Kaffeehaus). Der auf die beg\u00fcnstigten Ums\u00e4tze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu sch\u00e4tzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.<\/li>\n<li>Der Umsatzersatz betr\u00e4gt <strong>mindestens \u20ac 2.300<\/strong> und <strong>h\u00f6chstens \u20ac 800.000<\/strong> abz\u00fcglich eventuell erhaltener F\u00f6rderungen gem\u00e4\u00df Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder \u00d6HT, Zuwendungen von Bundesl\u00e4ndern, Gemeinden etc.)<\/li>\n<li>F\u00fcr <strong>Einzelhandelsunternehmen<\/strong> gelten abweichende Prozents\u00e4tze von <strong>20% <\/strong>(zB Auto- und M\u00f6belhandel), <strong>40%<\/strong> (zB Sportartikel, Spielwaren) und <strong>60%<\/strong> (Bekleidung, Blumen).<\/li>\n<li>Ums\u00e4tze aus der <strong>Zustellung der Waren und Onlineverk\u00e4ufe sind unbeachtlich<\/strong> f\u00fcr die H\u00f6he des Umsatzersatzes.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 <strong>automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet<\/strong>. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der <strong>folgenden Berechnungsmethoden<\/strong> ermittelt:<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Der in der <strong>Umsatzsteuervoranmeldung November 2019<\/strong> <strong>angegebene Umsatz<\/strong> (bei quartalsweisen UVAs: UVA f\u00fcr das 4. Quartal dividiert durch drei). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten daf\u00fcr nicht vorliegen \u2013 ersatzweise:<\/li>\n<li>Die Summe der in der letzten rechtskr\u00e4ftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung angegebenen Ums\u00e4tze dividiert durch zw\u00f6lf.<\/li>\n<li>Die Summe der in der letzten rechtskr\u00e4ftig veranlagten bzw festgestellten K\u00f6rperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerkl\u00e4rung angegebenen Umsatzerl\u00f6se dividiert durch zw\u00f6lf (zB f\u00fcr Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)<\/li>\n<li>Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Ums\u00e4tze dividiert durch die Anzahl der Monate.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist &#8211; bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen &#8211; der Umsatzersatz in der <strong>Mindesth\u00f6he von \u20ac 2.300 zu gew\u00e4hren<\/strong>.<\/p>\n<p><strong><u>Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Umsatzersatzes?<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der so f\u00fcr den November 2019 ermittelte Umsatz ist <strong>durch 30 zu dividieren<\/strong> und mit der <strong>Anzahl der Lockdown-Tage<\/strong> zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen kommt es zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, n\u00e4mlich:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Lockdown Phase vom 3.11. &#8211; 6.12.2020<\/strong> (f\u00fcr Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitst\u00e4tten, Veranstaltungen\/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden k\u00f6nnen, liegen <strong>36 Lockdown-Tage<\/strong><\/li>\n<li>Bei der <strong>Lockdown Phase vom 17.11. &#8211; 6.12.2020<\/strong> (f\u00fcr Einzelhandel und k\u00f6rpernahe Dienstleistungen) kann mit <strong>20 Lockdown-Tagen<\/strong> gerechnet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><em>Beispiel: <\/em><\/strong><em>Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von \u20ac 21.000 erzielt.<br \/>\nFriseursalon: Der Umsatzersatz betr\u00e4gt \u20ac 11.200 (80% von 21.000 \/ 30*20)<br \/>\nRestaurant: Der Umsatzersatz betr\u00e4gt \u20ac 20.160 (80% von 21.000 \/ 30*36)<br \/>\nBlumen-EH: Der Umsatzersatz betr\u00e4gt \u20ac\u00a0\u00a0 8.400 (60% von 21.000 \/ 30*20)<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em>Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gew\u00e4hrung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der <strong>COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020<\/strong> ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.<\/p>\n<p>Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollst\u00e4ndiger oder nicht aussagekr\u00e4ftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten \u00d6NACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.<\/p>\n<p>Von der Bundesregierung wurde angek\u00fcndigt, dass f\u00fcr <strong>indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer<\/strong> ebenfalls noch eine Regelung f\u00fcr einen Umsatzersatz kommen wird.<\/p>\n<blockquote><p><span style=\"color: #800000;\"><strong>Update nach der Pressekonferenz am 2.12.2020:<\/strong><\/span><br \/>\nF\u00fcr einige Branchen (zB Gastgewerbe, Beherbergung, Kultur) wurde der Lockdown verl\u00e4ngert bis 7.1.2020. Daf\u00fcr wird ein 50%iger Umsatzersatz ausbezahlt. Daher wird die Maske zum Antrag mit 15.12. wieder offline genommen und angepasst. Erst ab 16.\/17.12. sind dann wieder die neuen Antr\u00e4ge m\u00f6glich.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der COVID-19-Schutzma\u00dfnahmenverordnung m\u00fcssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. 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