{"id":2227,"date":"2020-12-03T09:05:55","date_gmt":"2020-12-03T08:05:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2227"},"modified":"2020-12-03T09:05:55","modified_gmt":"2020-12-03T08:05:55","slug":"fixkostenzuschuss-ii-neu-fixkostenzuschuss-800-000-hier-die-details-dazu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2020\/12\/03\/fixkostenzuschuss-ii-neu-fixkostenzuschuss-800-000-hier-die-details-dazu\/","title":{"rendered":"Fixkostenzuschuss II = neu Fixkostenzuschuss 800.000 &#8211; hier die Details dazu"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 ver\u00f6ffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal \u20ac 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong><u>Beg\u00fcnstigte Unternehmen<\/u><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf den FKZ 800.000 ist ein <strong>Umsatzausfall von mindestens 30%<\/strong> im Betrachtungszeitraum. Ansonsten deckt sich der Kreis der <strong>beg\u00fcnstigten Unternehmen<\/strong> im Wesentlichen mit jenen, die Anspruch auf Umsatzersatz haben (vgl dazu den Beitrag \u201eLockdown-Umsatzersatz\u201c).<\/li>\n<li><strong>Klein- oder Kleinstunternehmen<\/strong> k\u00f6nnen auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000 stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.<\/li>\n<li>Die Unternehmen m\u00fcssen einnahmen- und ausgabenseitig <strong>schadensmindernde<\/strong> <strong>Ma\u00dfnahmen<\/strong> gesetzt haben, um die durch den FKZ zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.<\/li>\n<li><strong>Ausgeschlossen <\/strong>sind <strong>Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter<\/strong> (Vollzeit\u00e4quivalente) besch\u00e4ftigt haben und die im Betrachtungszeitraum <strong>mehr als 3% der Mitarbeiter gek\u00fcndigt<\/strong> haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gew\u00e4hrt werden.<\/li>\n<li><strong>Neu gegr\u00fcndete Unternehmen<\/strong> sind ausgeschlossen, wenn <strong>vor dem 16.9.2020<\/strong> noch <strong>keine Ums\u00e4tze<\/strong> erzielt wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>F\u00f6rderbare Fixkosten<\/u><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Gesch\u00e4ftsraummieten und Pacht<\/strong>, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens stehen.<\/li>\n<li><strong>Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> des Anlageverm\u00f6gens, die unmittelbar der betrieblichen T\u00e4tigkeit dienen. Die Afa kann auch angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt und vor dem jeweiligen gew\u00e4hlten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.<\/li>\n<li><strong>Leasingraten <\/strong>in voller H\u00f6he.<\/li>\n<li><strong>Betriebliche Versicherungspr\u00e4mien <\/strong>und<strong> Lizenzgeb\u00fchren.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Zinsaufwendungen f\u00fcr Kredite und Darlehen, <\/strong>sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergeben wurden.<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr<strong> Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten.<\/strong><\/li>\n<li><strong>Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, <\/strong>sofern diese auf Grund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.<\/li>\n<li><strong>Angemessener Unternehmerlohn <\/strong>(mindestens \u20ac 666,66, h\u00f6chstens \u20ac 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneink\u00fcnften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn kann auch f\u00fcr nicht ASVG-versicherte Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angesetzt werden.<\/li>\n<li><strong>In eingeschr\u00e4nktem Umfang bestimmte Personalaufwendungen <\/strong>(zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung zu vermeiden). Eine Kurzarbeitsunterst\u00fctzung ist abzuziehen.<\/li>\n<li><strong>Kosten des Steuerberaters<\/strong>, Wirtschaftspr\u00fcfers oder Bilanzbuchhalters bis \u20ac1.000 bei der Beantragung des Fixkostenzusch\u00fcsse von unter \u20ac 36.000.<\/li>\n<li>Aufwendungen, die <strong>nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. M\u00e4rz 2020 <\/strong>konkret als Vorbereitung f\u00fcr die Erzielung von Ums\u00e4tzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden k\u00f6nnen, wirtschaftlich verursacht wurden (<strong>endg\u00fcltig frustrierte Aufwendungen<\/strong>). Der Nachweis der endg\u00fcltig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen (Reiseb\u00fcros und Reiseveranstalter: 19% des Umsatzes; Event-\/Veranstaltungsagenturen: 36% des Umsatzes; Dienstleister f\u00fcr Veranstalter: 12,5% des Umsatzes).<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr <strong>sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen<\/strong>, die nicht das Personal betreffen.<\/li>\n<li>Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen <strong>verbundenen Unternehmen<\/strong> verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie, unter Ber\u00fccksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremd\u00fcblich sind und wenn diese auch vor dem 16. M\u00e4rz 2020 verrechnet wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entsch\u00e4digungen nach dem Epidemiegesetz.<\/p>\n<p><strong><u>Berechnung des Umsatzausfalles und Ermittlung der H\u00f6he des FKZ<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw bereits realisierten Ums\u00e4tze in den Betrachtungszeitr\u00e4umen 2020 bzw 2021 den Ums\u00e4tzen in den entsprechenden <strong>Vergleichszeitr\u00e4umen 2019<\/strong> gegen\u00fcberzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuerlichen Werte der Ums\u00e4tze abzustellen.<\/p>\n<p>Der <strong>Betrachtungszeitraum 1<\/strong> umfasst den halben September vom <strong>16.9.2020 bis 30.9.2020<\/strong>. Die anschlie\u00dfenden <strong>Betrachtungszeitr\u00e4ume 2-10<\/strong> beziehen sich auf die <strong>Monate Oktober 2020 bis Juni 2021<\/strong>. Antr\u00e4ge k\u00f6nnen f\u00fcr <strong>bis zu 10 Betrachtungszeitr\u00e4ume<\/strong> gestellt werden. Die Zeitr\u00e4ume m\u00fcssen entweder alle zusammenh\u00e4ngen oder es k\u00f6nnen zwei Bl\u00f6cke von jeweils zeitlich zusammenh\u00e4ngenden Zeitr\u00e4umen gew\u00e4hlt werden. F\u00fcr Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, kann kein FKZ beantragt werden. \u00dcbrigens, der <strong>Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem FKZ beantragt<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Der <strong>prozentuelle Fixkostenzuschuss<\/strong> entspricht dem <strong>prozentuellen Umsatzr\u00fcckgang<\/strong> (zB bei einem Umsatzausfall von 55% werden auch 55% der Fixkosten ersetzt).<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt ist der FKZ mit \u20ac 800.000 begrenzt. Er muss mindestens \u20ac 500 betragen. Anzurechnen auf den H\u00f6chstbetrag sind an das Unternehmen bereits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte F\u00f6rderungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der \u00d6HT, Zuwendungen von Bundesl\u00e4ndern, Gemeinden etc.<\/p>\n<p><strong><u>Pauschalierter Fixkostenzuschuss <\/u><\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr <strong>weniger als \u20ac 120.000 Umsatz<\/strong> erzielt haben und die die \u00fcberwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, k\u00f6nnen <strong>pauschal 30% der ermittelten Umsatzausf\u00e4lle, h\u00f6chstens aber \u20ac 36.000 <\/strong>als FKZ ansetzen.<\/p>\n<p><strong><u>Antragstellung \u00fcber FinanzOnline<\/u><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Beantragung der 1.Tranche (m\u00f6glich seit 23.11.2020) sind der der Umsatzausfall und die Fixkosten bestm\u00f6glich zu sch\u00e4tzen. Ausgezahlt werden 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die 1.Tranche ist bis sp\u00e4testens 30.6.2021 zu beantragen, die 2.Tranche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Umsatzausf\u00e4lle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer oder Bilanzbuchhalter zu best\u00e4tigen und der Antrag \u00fcber FinanzOnline einzubringen, wenn der FKZ mehr als \u20ac\u00a036.000 betr\u00e4gt. Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche voraussichtlich insgesamt (somit unter Ber\u00fccksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als \u20ac 36.000, muss erst der Antrag f\u00fcr die 2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftspr\u00fcfers oder Bilanzbuchhalters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.<\/p>\n<p>Beim Antrag ist ua zu best\u00e4tigen, dass in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorst\u00e4nde oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 bezahlt werden.<\/p>\n<p>Die <strong>Entnahmen bzw die Gewinnaussch\u00fcttungen<\/strong> sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse anzupassen. Eine Aussch\u00fcttung von <strong>Dividenden<\/strong> oder der R\u00fcckkauf von eigenen Aktien im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schlie\u00dft die Gew\u00e4hrung des FKZ aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. 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