{"id":2128,"date":"2020-10-16T10:47:52","date_gmt":"2020-10-16T08:47:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2128"},"modified":"2020-10-16T10:47:52","modified_gmt":"2020-10-16T08:47:52","slug":"umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2020\/10\/16\/umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer-2\/","title":{"rendered":"Umsatzgrenze f\u00fcr Kleinunternehmer"},"content":{"rendered":"<p>Unternehmer mit einem <strong>Jahres-Nettoumsatz von bis zu<\/strong> <strong>\u20ac 35.000 <\/strong>sind umsatzsteuerlich <strong>Klein\u00adunternehmer<\/strong> und damit <strong>von der Umsatzsteuer befreit<\/strong>. Je nach anzuwendendem Umsatz\u00adsteuersatz entspricht dies einem <strong>Bruttoumsatz (inkl USt) von \u20ac 38.500 <\/strong>(bei nur 10%igen Ums\u00e4tzen, wie zB Wohnungsvermietung)<strong> bis \u20ac 42.000<\/strong> (bei nur 20%igen Ums\u00e4tzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Ums\u00e4tze wie zB die aus \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. \u00dcberdies geht der<strong> Vorsteuerabzug<\/strong> f\u00fcr alle mit den Ums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben <strong>verloren<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz <strong>knapp an der Kleinunter\u00adnehmergrenze<\/strong> bewegen, sollten rechtzeitig \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto \u20ac 35.000 im laufenden Jahr noch \u00fcberschreiten werden. Eine einmalige \u00dcberschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unsch\u00e4dlich. Wird die <strong>Grenze \u00fcberschritten<\/strong>, m\u00fcssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls <strong>noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen<\/strong> mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen kann es sinnvoll sein, auf die <strong>Steuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmer zu verzichten<\/strong> (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die mit den Ums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus \u00fcberwiegend wiederum vorsteuer\u00adabzugsberechtigte Unternehmer sind.<\/p>\n<blockquote><p><strong>TIPP<\/strong>: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegen\u00fcber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings f\u00fcr f\u00fcnf Jahre!<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>NEU 2020<\/strong>: <strong>Pauschalierungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Einnahmen-Ausgaben-Rechner:<br \/>\n<\/strong>Seit Beginn des Jahres 2020 besteht die M\u00f6glichkeit, den Gewinn aus einer selbst\u00e4ndigen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Ums\u00e4tze nicht mehr als \u20ac 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Eink\u00fcnfte als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die <strong>Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienst\u00adleistungsbetrieben <\/strong>anzusetzen. Daneben k\u00f6nnen nur noch Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Ein\u00adk\u00fcn\u00adf\u00adten (zB Vortragst\u00e4tigkeit, Autoren\u00adhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu \u20ac 35.000 sind umsatzsteuerlich Klein\u00adunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. 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