{"id":2035,"date":"2020-07-09T13:30:21","date_gmt":"2020-07-09T11:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=2035"},"modified":"2020-09-03T14:51:28","modified_gmt":"2020-09-03T12:51:28","slug":"konjunkturstaerkungsgesetz-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2020\/07\/09\/konjunkturstaerkungsgesetz-2020\/","title":{"rendered":"Konjunkturst\u00e4rkungsgesetz 2020"},"content":{"rendered":"<p>Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftst\u00e4rkung nach der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturst\u00e4rkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Ma\u00dfnahmenpaket geschn\u00fcrt, das die Menschen entlasten und den Standort st\u00e4rken soll. Nachstehend finden Sie einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten \u00c4nderungen des am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossenen Gesetzes. Die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #800000;\"><strong>\u00c4NDERUNGEN F\u00dcR UNTERNEHMER<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>EINKOMMENSTEUER<\/strong><\/p>\n<p><strong><u>Degressive Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) <\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die degressive AfA wird als <strong>zus\u00e4tzliche (alternative) M\u00f6glichkeit<\/strong> neben der bestehenden linearen AfA eingef\u00fchrt. Die degressive Abschreibung hat zu einem <strong>unver\u00e4nderlichen Prozentsatz von h\u00f6chstens 30\u00a0% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert<\/strong> zu erfolgen. Die degressive AfA kann <strong>f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong> in Anspruch genommen werden, die <strong>nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt<\/strong> werden.<\/p>\n<p><strong><em>Beispiel:<\/em><\/strong><em> Eine Maschine wird im J\u00e4nner 2021 um 100 angeschafft, in Betrieb genommen und eine degressive Abschreibung pro Jahr iHv 30% gew\u00e4hlt. Daraus ergeben sich folgende Abschreibungen: <\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>I<\/em><em>m 1. Jahr (30% von 100 =) AfA 30, Restbuchwert: 70 <\/em><\/li>\n<li><em>Im 2. Jahr (30% von 70 =) AfA 21, Restbuchwert: 49 usw.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der <strong>Prozentsatz<\/strong> ist <strong>frei w\u00e4hlbar. <\/strong>Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch f\u00fcr die degressive AfA die <strong>Halbjahresabschreibung zu<\/strong> beachten. Die <strong>Wahl<\/strong>, ob<strong> degressiv oder linear <\/strong>abgeschrieben wird, muss im <strong>Wirtschaftsjahr<\/strong>, in dem die <strong>AfA erstmalig zu ber\u00fccksichtigen<\/strong> ist, getroffen werden. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein <strong>Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA<\/strong> m\u00f6glich, jedoch nicht umgekehrt. Bei einem sp\u00e4teren Wechsel zur linearen AfA ist die H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Abschreibung ausgehend vom Restbuchwert im Zeitpunkt des \u00dcberganges und der Restnutzungsdauer zu bemessen.<\/p>\n<p><strong><em>Beispiel \u2013 Fortsetzung:<\/em><\/strong><em> Im 2. Jahr soll der Wechsel auf die lineare Abschreibung erfolgen. Die Restnutzungsdauer betr\u00e4gt 4\u00a0Jahre. Die Abschreibung betr\u00e4gt dann ab dem 2. Jahr 25 % von 70 = AfA 17,5.<\/em><\/p>\n<p>Die Entscheidung, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, kann <strong>f\u00fcr jedes Wirtschaftsgut gesondert<\/strong> erfolgen. Die neue degressive AfA kann sowohl bei den betrieblichen Einkunftsarten (<strong>unabh\u00e4ngig von der Gewinnermittlungsart)<\/strong> als auch im au\u00dferbetrieblichen Bereich angewendet werden.<\/p>\n<p>In den Erl\u00e4uternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf (EB) fand sich noch ein ausdr\u00fccklicher Hinweis auf das <strong>Ma\u00dfgeblichkeitsprinzip<\/strong> f\u00fcr <strong>\u00a7-5-Gewinnermittler<\/strong>, das in den EB zur Regierungsvorlage nicht mehr enthalten ist. Mangels einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Bestimmung (wie dies zB f\u00fcr Zwecke der \u00a7\u00a7\u00a012, 13 EStG usw vorgesehen ist) kann derzeit nicht eindeutig gesagt werden, ob die degressive AfA unabh\u00e4ngig von der in der Unternehmensbilanz gew\u00e4hlten Abschreibungsmethode f\u00fcr die steuerliche Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Folgende Wirtschaftsg\u00fcter sind <strong>von der Anwendung der degressiven AfA ausgenommen<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>unk\u00f6rperliche Wirtschaftsg\u00fcter. Soweit sie <strong>nicht den Bereich Digitalisierung, \u00d6kologisierung und Gesundheit\/ Life Science betreffen<\/strong><\/li>\n<li>gebrauchte Wirtschaftsg\u00fcter<\/li>\n<li>Geb\u00e4ude<\/li>\n<li>Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Kraft\u00adfahr\u00adzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbef\u00f6rderung dienen, sowie <strong>Kfz mit einem CO<sub>2<\/sub>-Emissionswert von 0\u00a0g\/km<\/strong><\/li>\n<li><strong>Anlagen<\/strong>, die der F\u00f6rderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energietr\u00e4ger dienen, sowie Anlagen, die <strong>fossile Energietr\u00e4ger <\/strong>direkt nutzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Beschleunigte Absetzung f\u00fcr Abnutzung f\u00fcr Geb\u00e4ude<\/u><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Geb\u00e4ude<\/strong> wird eine beschleunigte AfA eingef\u00fchrt. Im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA <strong>erstmalig<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen ist, betr\u00e4gt die AfA h\u00f6chstens das <strong>Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes<\/strong> (7,5% bei betrieblichen Geb\u00e4uden und 4,5% bei Geb\u00e4uden im au\u00dferbetrieblichen Bereich bzw bei betrieblichen Geb\u00e4uden zur Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken), <strong>im zweiten Jahr <\/strong>h\u00f6chstens das <strong>Zweifache (5% bzw 3%)<\/strong>. Ab dem <strong>dritten Jahr <\/strong>gelten die \u00fcblichen <strong>Prozent\u00ads\u00e4tze von 2,5% bzw 1,5%<\/strong>.<\/p>\n<p>Die <strong>Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung<\/strong>, dh, auch bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahresh\u00e4lfte steht im ersten Jahr die Abschreibung in H\u00f6he bis zum Dreifachen des Prozentsatzes gem \u00a7 8 Abs 1 EStG vollumf\u00e4nglich zu.<\/p>\n<p><strong><u>Verlustr\u00fccktrag<\/u><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>nicht ausgleichsf\u00e4hige negative betriebliche Eink\u00fcnfte des Veranlagungszeitraumes 2020<\/strong> bis maximal \u20ac 5 Mio wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, auf Antrag diese Verluste auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umst\u00e4nden auf die Veranlagung 2018 r\u00fcckzutragen und mit den positiven Eink\u00fcnften dieser Jahre zu verrechnen.\u00a0 Bei <strong>abweichendem Wirtschaftsjahr<\/strong> kann wahlweise der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 r\u00fcck\u00fcbertragen werden; die Bestimmungen zu Regelwirtschaftsjahren sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Eine Verordnung soll zus\u00e4tzlich regeln, dass bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 ein Verlustr\u00fccktrag durchgef\u00fchrt wird, damit die Liquidit\u00e4t verlusttr\u00e4chtiger Unternehmen schneller gest\u00e4rkt wird. Der Verlustr\u00fccktrag <strong>geht<\/strong> lt den Gesetzesmaterialien <strong>dem Verlustvortrag vor<\/strong>.<\/p>\n<p><strong><u>\u00c4nderungen f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Zur St\u00e4rkung der \u00f6sterreichischen Land- und Forstwirtschaft werden unter anderem folgende Ma\u00dfnahmen gesetzt:<\/p>\n<ul>\n<li>Erh\u00f6hung der Grenze der Buchf\u00fchrungspflicht mit Wirkung ab 1.1.2020 auf Ums\u00e4tze von mehr als \u20ac 700.000; Entfall des Einheitswertgrenze<\/li>\n<li>Ausdehnung der M\u00f6glichkeit zur Vollpauschalierung mit Wirkung ab 1.1.2020<\/li>\n<li>Einf\u00fchrung einer steuerfreien \u00dcbertragungsr\u00fccklage iHv 70% der Eink\u00fcnfte aus Kalamit\u00e4ts\u00adnutzungen, die im Jahr 2020 aufgedeckt werden<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit der Drei-Jahres-Verteilung der Eink\u00fcnfte auf Antrag f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2020<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>K\u00d6RPERSCHAFTSTEUER<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr K\u00f6rperschaften wird ebenfalls der <strong>befristete Verlustr\u00fccktrag<\/strong> eingef\u00fchrt. F\u00fcr Unternehmensgruppen wird aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die <strong>Geltendmachung auf die Ebene des Gruppentr\u00e4gers beschr\u00e4nkt<\/strong>. <strong>Ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe <\/strong>ist anstelle des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte das <strong>Gruppen\u00adeinkommen<\/strong> vor Ber\u00fccksichtigung von Sonderausgaben. Als H\u00f6chstbetrag kann f\u00fcr den Gruppentr\u00e4ger ein Betrag von \u20ac 5 Mio und f\u00fcr jedes Gruppenmitglied ein weiterer Betrag von je \u20ac 5 Mio (sofern dessen Einkommen im konkreten Veranlagungsjahr dem Gruppentr\u00e4ger zugerechnet wurde), ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Auch bei der K\u00f6rperschaftsteuer bleibt die detaillierte Regelung im Rahmen der Verordnung abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>ABGABENVERFAHRENSRECHT<\/strong><\/p>\n<p><strong><u>Ex-lege-Verl\u00e4ngerung der Stundungszeitr\u00e4ume bis 15.1.2021<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9. bzw. 1.10.2020 endet, <\/strong>werden <strong>automatisch bis 15.1.2021 verl\u00e4ngert<\/strong>. Es ist <strong>keine neuerliche Antragstellung<\/strong> erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (inkl ESt- und K\u00f6St-Vorauszahlungen f\u00fcr das 3. und 4. Quartal 2020).<\/p>\n<p><strong><u>Anspruch auf Gew\u00e4hrung einer Ratenbewilligung<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Alternativ zur Verl\u00e4ngerung der Stundung kann innerhalb der Stundungsfrist (<strong>sp\u00e4testens bis zum 30.9.2020<\/strong>) eine <strong>Ratenzahlung<\/strong> <strong>in 12 angemessenen Monatsraten <\/strong>beantragt werden<strong>.<\/strong> Wenn eine sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages (letzte Rate) mit erheblichen H\u00e4rten verbunden w\u00e4re, kann die Entrichtung auf Antrag auf weitere 6 angemessene Monatsraten erstreckt werden.<\/p>\n<p><strong><u>Schrittweise Anhebung der Stundungszinsen ab 15.1.2021<\/u><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den <strong>Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021<\/strong> sind <strong>keine Stundungszinsen<\/strong> festzusetzen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% \u00fcber dem Basiszinssatz f\u00fcr die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% \u00fcber dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz betr\u00e4gt derzeit minus 0,62%.<\/p>\n<p><strong><u>Absehen von Nebenforderungen<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong>Stundungszinsen<\/strong> f\u00fcr vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die auf den Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 entfallen, sowie <strong>Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen<\/strong> f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2020 sind <strong>nicht vorzuschreiben<\/strong>. F\u00fcr <strong>zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020<\/strong> f\u00e4llige Abgaben sind <strong>keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/strong> zu entrichten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>FLUGABGABE<\/strong><\/p>\n<p>Die Flugabgabe wird auf <strong>\u20ac 12 je Passagier vereinheitlicht<\/strong>. F\u00fcr Flugstrecken von <strong>weniger als 350\u00a0km<\/strong> ist eine <strong>erh\u00f6hte Flugabgabe von \u20ac 30<\/strong> je Passagier zu entrichten. Der ge\u00e4nderte Tarif ist auf <strong>Abfl\u00fcge nach dem 31.8.2020<\/strong> anzuwenden, sofern das <strong>Rechtsgesch\u00e4ft<\/strong> <strong>nach dem 31.8.2020 abgeschlossen<\/strong> wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #800000;\"><strong>\u00c4NDERUNGEN F\u00dcR ARBEITGEBER UND MITARBEITER\/PENSIONISTEN<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>Entlastung der Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>Eingangssteuersatz<\/strong> in der Lohn\u2013 und Einkommensteuer f\u00fcr Einkommensteile \u00fcber \u20ac\u00a011.000 bis \u20ac\u00a018.000 wird <strong>r\u00fcckwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt<\/strong>. Die Anwendung des neuen Steuersatzes hat in der Lohnverrechnung <strong>ab Kundmachung<\/strong> des Bundesgesetzes zu erfolgen; <strong>fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume<\/strong> sind <strong>aufzurollen <\/strong>(<strong>sp\u00e4testens bis September 2020, sofern technisch und organisatorisch m\u00f6glich<\/strong>).<\/p>\n<p>Die <strong>verpflichtende Aufrollung <\/strong>gilt <strong>nur<\/strong> f\u00fcr Steuerpflichtige, die <strong>im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer<\/strong> des auszahlenden Arbeitgebers sind. Andernfalls wird die Gutschrift erst im Zuge der Arbeitnehmer\u00adveranlagung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Um auch Dienstnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen von unter \u20ac 11.000 zu entlasten, werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der SV-Bonus im Rahmen der SV-R\u00fcckerstattung <strong>von \u20ac<\/strong>\u00a0<strong>300 auf \u20ac\u00a0400 pro Jahr angehoben<\/strong>.<\/p>\n<p>Der <strong>Spitzensteuersatz von 55% f\u00fcr Einkommensteile \u00fcber \u20ac 1 Mio<\/strong> wird bis zum Jahr 2025 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p><strong><u>Pauschale Erh\u00f6hung des Jahressechstels bei Kurzarbeit<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Um die (unbeabsichtigte) Benachteiligung von Dienstnehmern in Kurzarbeit beim Jahressechstel auszugleichen, wird f\u00fcr diese Gruppe das <strong>Jahressechstel pauschal um 15% erh\u00f6ht<\/strong>.<\/p>\n<p><strong><u>Pendlerpauschale<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Durch das <a href=\"https:\/\/360.lexisnexis.at\/d\/h_80002_7986426798559195149_d1c8d4227f?origin=lk\">3. COVID-19-Gesetz<\/a> wurde festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (zB Quarant\u00e4ne), Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschl\u00e4ge weiterhin steuerfrei behandelt werden d\u00fcrfen. Diese Erleichterung wird nunmehr klarstellend bis Ende 2020 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<ul>\n<li><span style=\"color: #800000;\"><strong>\u00c4NDERUNGEN F\u00dcR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<\/strong><\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>M\u00f6glichkeit des Zur\u00fcckziehens des Antrags auf Familienbonus Plus <\/u><\/strong><\/p>\n<p>Es wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, durch <strong>Zur\u00fcckziehen des Antrags<\/strong> nachtr\u00e4glich auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Dies ist <strong>erstmalig<\/strong> f\u00fcr <strong>Antr\u00e4ge<\/strong> m\u00f6glich, die das <strong>Kalenderjahr 2019<\/strong> betreffen, und soll <strong>bis maximal 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ausge\u00fcbt<\/strong> werden k\u00f6nnen. Dies wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich nachtr\u00e4glich herausstellt, dass sich der beantragte Familienbonus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen H\u00f6he des Einkommens steuerlich nicht auswirkt. Der Antrag kann <strong>formlos<\/strong> gestellt werden und <strong>erm\u00f6glicht<\/strong> die <strong>Geltendmachung des gesamten Familienbonus Plus durch den anderen Anspruchsberechtigten<\/strong>. Hat dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererkl\u00e4rung <strong>bereits<\/strong> einen <strong>Antrag<\/strong> auf den gesamten Familienbonus Plus gestellt, ist dieser <strong>von Amts wegen <\/strong>zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftst\u00e4rkung nach der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturst\u00e4rkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Ma\u00dfnahmenpaket geschn\u00fcrt, das die Menschen entlasten und den Standort st\u00e4rken soll. 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