{"id":1991,"date":"2020-06-26T13:38:43","date_gmt":"2020-06-26T11:38:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=1991"},"modified":"2020-11-14T18:49:44","modified_gmt":"2020-11-14T17:49:44","slug":"corona-befristete-erleichterungen-fuer-die-gastonomie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2020\/06\/26\/corona-befristete-erleichterungen-fuer-die-gastonomie\/","title":{"rendered":"Corona: befristete Erleichterungen f\u00fcr die Gastonomie"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat mit dem 19. Covid-19-Gesetz ein sogenanntes \u201e<strong>Wirtshauspaket<\/strong>\u201c geschn\u00fcrt, welches der Gastronomie mit f\u00fcnf Ma\u00dfnahmen unter die Arme greifen soll. In der Zwischenzeit wurde aber bereits eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer f\u00fcr die Gastronomie angek\u00fcndigt. Die meisten <strong>Ma\u00dfnahmen treten mit<\/strong> <strong>1.7.2020<\/strong> in Kraft und mit Ablauf des <strong>31.12.2020<\/strong> wieder au\u00dfer Kraft:<\/p>\n<ul>\n<li><strong><u>Senkung der Umsatzsteuer<\/u><\/strong>: Die im 19. Covid-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % f\u00fcr die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nichtalkoholischen Getr\u00e4nke d\u00fcrfte bald \u00fcberholt sein, da am 18.6.2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll f\u00fcr alle <strong>ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Ums\u00e4tze<\/strong> aus der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken (auch alkoholische), f\u00fcr die eine Gewerbeberechtigung (\u00a7 111 Abs 1 GewO) f\u00fcr das Gastgewerbe erforderlich ist, die <strong>Umsatzsteuer auf 5 % reduziert<\/strong> Auch T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die nach der Gewerbeordnung kein Bef\u00e4higungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzh\u00fctten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.<\/li>\n<li><strong><u>Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020<\/u><\/strong>: Die Sektsteuer betr\u00e4gt derzeit noch <strong>\u20ac 1 je Liter<\/strong> f\u00fcr in \u00d6sterreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt. Ob diese Abschaffung allerdings der Gastronomie zu Gute kommen wird, wird sich weisen. Das h\u00e4ngt davon ab, ob der Getr\u00e4nkehandel dementsprechend reduziert.<\/li>\n<li><strong><u>Erh\u00f6hung der steuerfreien Essensgutscheine<\/u><\/strong>: Die steuerfreien Essengutscheine f\u00fcr Arbeitnehmer zur Verk\u00f6stigung am Arbeitsplatz werden von derzeit \u20ac 4,40 auf <strong>\u20ac 8,00 pro Arbeitstag<\/strong> nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgesch\u00e4ft verwendet werden k\u00f6nnen, waren bislang nur bis \u20ac 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese <strong>Lebensmittelgutscheine<\/strong> wurden nun auf <strong>\u20ac 2,00 pro<\/strong> <strong>Arbeitstag<\/strong> erh\u00f6ht.<\/li>\n<li><strong><u>Erh\u00f6hung der steuerlichen Absetzbarkeit von Gesch\u00e4ftsessen<\/u><\/strong>: Ausgaben oder Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden k\u00f6nnen derzeit nur zu 50 % steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Gesch\u00e4fts bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die <strong>Abzugsf\u00e4higkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 % erh\u00f6ht<\/strong>. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.<\/li>\n<li><strong><u>\u00c4nderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung<\/u><\/strong>: Diese \u00c4nderungen liegen derzeit nur im Entwurf vor und sind noch nicht kundgemacht. Die Begutachtungsfrist l\u00e4uft noch bis 6.7.2020. Die \u00c4nderungen sollen bereits f\u00fcr die Veranlagung 2020 in Kraft treten und auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige Veranlagungszeitr\u00e4ume gelten. Vorgesehen ist jedenfalls, dass f\u00fcr Betriebe <strong>mit mindestens zehn Sitzpl\u00e4tzen in geschlossenen R\u00e4umlichkeiten<\/strong> der <strong>Vorjahresumsatz \u20ac\u00a0400.000<\/strong> betragen darf (bislang \u20ac 255.000). F\u00fcr diese Betriebe sollen die Pauschalen f\u00fcr die Betriebsausgaben wie folgt angepasst werden:\n<ul>\n<li>Das<strong> 15 %ige<\/strong> (bisher 10 %ige) Grundpauschale soll <strong>mindestens \u20ac 6.000<\/strong> (bislang mindestens \u20ac 3.000) und <strong>h\u00f6chstens \u20ac 60.000<\/strong> (bislang \u20ac 25.000) betragen. Durch den Ansatz des Mindestpauschalbetrages darf aber kein Verlust entstehen.<\/li>\n<li>Das <strong>Mobilit\u00e4tspauschale<\/strong> betr\u00e4gt derzeit generell <strong>2 %<\/strong> des Umsatzes. K\u00fcnftig soll dieses Pauschale in Gemeinden mit h\u00f6chstens <strong>000 Einwohnern 6 %<\/strong> des Umsatzes, h\u00f6chstens aber \u20ac 24.000 betragen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern aber h\u00f6chstens <strong>10.000 Einwohnern<\/strong> soll das Pauschale k\u00fcnftig <strong>4 %<\/strong> des Umsatzes, maximal aber \u20ac\u00a016.000 betragen.<\/li>\n<li>Das <strong>Energiepauschale<\/strong> bleibt mit <strong>8 %<\/strong> des Umsatzes unver\u00e4ndert, erh\u00f6ht sich aber durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf \u20ac 400.000 auf <strong>maximal \u20ac 32.000<\/strong> (bisher maximal \u20ac\u00a020.400).<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat mit dem 19. Covid-19-Gesetz ein sogenanntes \u201eWirtshauspaket\u201c geschn\u00fcrt, welches der Gastronomie mit f\u00fcnf Ma\u00dfnahmen unter die Arme greifen soll. 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