{"id":1450,"date":"2019-10-22T14:58:01","date_gmt":"2019-10-22T12:58:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=1450"},"modified":"2019-10-22T14:58:01","modified_gmt":"2019-10-22T12:58:01","slug":"umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2019\/10\/22\/umsatzgrenze-fuer-kleinunternehmer\/","title":{"rendered":"Umsatzgrenze f\u00fcr Kleinunternehmer"},"content":{"rendered":"<p>Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu \u20ac 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von \u20ac 33.000 (bei nur 10%igen Ums\u00e4tzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis \u20ac 36.000 (bei nur 20%igen Ums\u00e4tzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Ums\u00e4tze wie zB die aus \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. \u00dcberdies geht der Vorsteuerabzug f\u00fcr alle mit den Ums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben verloren.<\/p>\n<p>Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto \u20ac 30.000 im laufenden Jahr noch \u00fcberschreiten werden. Eine einmalige \u00dcberschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unsch\u00e4dlich. Wird die Grenze \u00fcberschritten, m\u00fcssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.<br \/>\nIn vielen F\u00e4llen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die mit den Ums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus \u00fcberwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.<\/p>\n<blockquote>\n<hr \/>\n<p><strong>TIPP:<\/strong> Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegen\u00fcber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings f\u00fcr f\u00fcnf Jahre!<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>TIPP 2020:<\/strong> Ab 2020 betr\u00e4gt die <strong>Kleinunternehmergrenze \u20ac 35.000<\/strong>. Pr\u00fcfen Sie, ob eine Verschiebung von Ums\u00e4tzen ins n\u00e4chste Jahr m\u00f6glich ist, wenn Sie ansonsten die Kleinunternehmergrenze heuer<br \/>\nnoch \u00fcberschreiten w\u00fcrden.<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>TIPP: neue Pauschalierungsm\u00f6glichkeit ab 2020 &#8211; <\/strong>Eine Verschiebung von Einnahmen ins Jahr 2020 k\u00f6nnte aus einem zweiten Grund steuerlich vorteilhaft sein. Ab 2020 besteht n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit, den Gewinn aus einer selbst\u00e4ndigen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Ums\u00e4tze nicht mehr als \u20ac 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Eink\u00fcnfte als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand). Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen.<br \/>\nDaneben k\u00f6nnen nur noch Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Eink\u00fcnften (zB Vortragst\u00e4tigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung ab 2020 interessant werden.<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu \u20ac 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. 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