{"id":1002,"date":"2018-09-14T13:48:20","date_gmt":"2018-09-14T11:48:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/?p=1002"},"modified":"2018-09-18T13:53:20","modified_gmt":"2018-09-18T11:53:20","slug":"neuregelung-der-arbeitszeit-ab-1-9-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stb-huemer.at\/stb\/2018\/09\/14\/neuregelung-der-arbeitszeit-ab-1-9-2018\/","title":{"rendered":"Neuregelung der Arbeitszeit ab 1.9.2018"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erh\u00f6hung der H\u00f6chstgrenzen der Arbeitszeit<\/strong><br \/>\nSeit einigen Tagen ist nunmehr die viel diskutierte Erh\u00f6hung der H\u00f6chstgrenzen der Arbeitszeit in Kraft. In Anbetracht der Verunsicherung, die diese Neuregelung verursacht hat, wollen wir daher vorweg ausdr\u00fccklich festhalten, dass es durch die Reform des Arbeitszeitgesetzes zu keiner \u00c4nderung bei der bestehenden t\u00e4glichen und w\u00f6chentlichen Normalarbeitszeit gekommen ist. Der 8-Stunden-Tag sowie die 40-Stunden-Woche ist als rechtlicher Normalzustand unver\u00e4ndert bestehen geblieben. Ge\u00e4ndert wurden die generell zul\u00e4ssigen H\u00f6chstarbeitszeiten, die sich aufgrund von \u00dcberstunden f\u00fcr den einzelnen Mitarbeiter pro Arbeitstag sowie pro Arbeitswoche ergeben k\u00f6nnen. Die t\u00e4gliche zul\u00e4ssige H\u00f6chstarbeitszeit wird nunmehr von 10 auf 12 Stunden sowie die w\u00f6chentliche von derzeit 50 auf 60 Stunden erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Diese Erh\u00f6hung spiegelt zumindest in Teilbereichen die bereits bestehende Wirklichkeit des Arbeitslebens in \u00d6sterreich wider und f\u00fchrt einerseits zu einer von der Wirtschaft seit Jahren geforderten Flexibilisierung der Arbeitszeit und andererseits zu einer Entkriminalisierung von Dienstgebern, die im Zuge dringender Auftragsabwicklungen bzw. bei kurzfristigen Projekten an einzelnen Tagen \u00dcberstunden angeordnet und dabei die bisherige t\u00e4gliche 10-Stunden-Grenze \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>Bei Vorliegen eines erh\u00f6hten Arbeitsbedarfs k\u00f6nnen daher seit 1.9.2018 w\u00f6chentlich bis zu 20 \u00dcberstunden geleistet, t\u00e4glich jedoch maximal 12 Stunden gearbeitet werden. Die Leistung dieser \u00dcberstundenanzahl darf nicht permanent erfolgen, da zu beachten ist, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 48 Stunden<br \/>\nnicht \u00fcberschritten werden darf.<\/p>\n<p>Ein Dienstnehmer ist nur dann zur Leistung von \u00dcberstunden verpflichtet, wenn dies im Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag vorgesehen ist. Bisher schon konnten Dienstnehmer \u00dcberstunden (also die 9. und 10. Stunde) bei Vorliegen eines erh\u00f6hten Arbeitsbedarfs trotz vorhandener Verpflichtung sanktionslos ablehnen, wenn ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdige Interessen des Dienstnehmers der \u00dcberstundenarbeit entgegengestanden sind. \u00dcberstunden, die als 11.\/12. Stunde t\u00e4glich bzw. 51.-60.Stunde w\u00f6chentlich erbracht werden sollen, k\u00f6nnen ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgelehnt werden. F\u00fcr diese \u00dcberstunden (11.\/12. Stunde t\u00e4glich sowie 51.-60. Stunde w\u00f6chentlich), besteht ein Wahlrecht des Dienstnehmers diese in Geld oder in Zeitausgleich abgegolten zu bekommen.<\/p>\n<p>Vom Dienstgeber angeordnete Arbeitsstunden, die \u00fcber die Normalarbeitszeit hinausgehen, gelten automatisch als \u00dcberstunden, wodurch die kollektivvertraglichen Folgen (insbesondere \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge) zur Anwendung gelangen. In der Praxis l\u00e4sst sich nur schwer feststellen, ob eine \u00dcberstunde \u201efreiwillig\u201c geleistet oder ob diese vom Dienstgeber \u201eangeordnet\u201c wurde. Allerdings ist aufgrund der tendenziell arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass im Zweifelsfalle eine stillschweigende Anordnung von \u00dcberstunden dem Dienstgeber zuzuschreiben ist, sofern keine entsprechenden Nachweise und Aufzeichnungen gef\u00fchrt bzw. vom Dienstnehmer unterfertigt werden.<\/p>\n<p>Neben einem Benachteiligungsverbot bei Ablehnung der Leistung von \u00dcberstunden wurde zus\u00e4tzlich eine eigene gerichtliche K\u00fcndigungsanfechtung (Geltendmachung binnen zwei Wochen durch den Dienstnehmer) eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Gleitzeit<\/strong><br \/>\nBisher galt auch bei vereinbarter Gleitzeit die Einhaltung der t\u00e4glichen Arbeitszeit von maximal zehn Stunden. Diese Grenze wurde nun auf zw\u00f6lf Stunden pro Tag angehoben. Dies ist nur unter der Voraussetzung zul\u00e4ssig, dass die Gleitzeitvereinbarung einen ganzt\u00e4gigen Verbrauch von Zeitguthaben vorsieht und der Verbrauch im Zusammenhang mit einer w\u00f6chentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. In allen anderen F\u00e4llen bleibt die bisherige Grenze von 10 Stunden pro Tag aufrecht. F\u00fcr Dienstgeber wird es daher von entscheidender Bedeutung sein, die Adaptierung bestehender Gleitzeitvereinbarungen vorzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erh\u00f6hung der H\u00f6chstgrenzen der Arbeitszeit Seit einigen Tagen ist nunmehr die viel diskutierte Erh\u00f6hung der H\u00f6chstgrenzen der Arbeitszeit in Kraft. 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