4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

Aufzeichnungspflichten für Warenautomaten

Auszug aus dem Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten

6.4. Ausnahmen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautamaten (§ 4 BarUV 2015)

6.4.1. „Kleinbetragsautomaten“
Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze 20 Euro (brutto) nicht übersteigt und die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann nach § 4 BarUV 2015 eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.
Für diese Automaten gilt weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. Mit dieser Bestimmung wird für bestimmte Waren- und Dienstleistungsautomaten, unter Wahrung des gesetzlichen Auftrages zur Beachtung der Unzumutbarkeit und Nichtgefährdung der Abgabenerhebung, mit der Einziehung einer Einzelhöchstumsatzgrenze von 20 Euro (brutto) eine besondere Losungsermittlung zugelassen und die Registrierkassenpflicht entfällt.

Beispiele für Kleinbetragsautomaten
Als solche Automaten kommen bspw. Tischfussballautomaten (Wuzzler), Musikautomaten (Jukebox), Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzprägeautomaten, Zigarettenautomaten, Kaffeeautomaten, Garderobeautomaten, Imbissautomaten, Milchautomaten, Eier- und Erdäpfelautomaten in Betracht.

6.4.2. Automaten, die den Kleinbetrag überschreiten
Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen Einzelumsätze von mehr als 20 Euro (brutto) getätigt werden können und die erst nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, fallen bereits ab dem 1. Jänner 2017 unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (vgl. § 323 Abs. 45 BAO). Beispiel: Tankautomaten.

6.4.3. „Altautomaten“
Alle Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (auch Fahrausweisautomaten nach § 5 BarUV 2015), die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, sind – soweit sie den Anforderungen der §§ 131b und 132a BAO nicht entsprechen – von der Belegerteilungspflicht des § 132a BAO und von der Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems/Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) ausgenommen. Sie sind aufgrund einer 10-jährigen Übergangsfrist bis 1. Jänner 2027 umzustellen (vgl. § 323 Abs. 45 vorletzter Satz BAO), wobei die §§ 4 und 5 BarUV 2015 auch für solche Automaten ab diesem Zeitpunkt gelten.
Die 10-jährige Übergangsfrist gilt nur für solche Automaten, soweit sie nicht (bereits) den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen. Daher darf bei solchen Automaten, die zB bereits derzeit Belege (Quittungen, Rechnungen) ausdrucken können (auch wenn sie nicht allen Anforderungen des § 132a Abs. 3 BAO entsprechen), diese Druckmöglichkeit nicht außer Betrieb genommen oder ausgebaut werden.
Ein Nachrüsten solcher Automaten (zB möglicher Belegausdruck) vor dem 1. Jänner 2027 ist jedoch nicht erforderlich. Die Behebung von technischen oder anderen Gebrechen führen nicht zu einem Wegfall der Einstufung als „Altautomat“. Bis zur gesetzlich geforderten Umstellung bzw. Nachrüstung der „Altautomaten“ kann die vereinfachte Losungsermittlung wie bisher in Anspruch genommen werden.

6.4.4. Neue Automaten
Eine vereinfachte (besondere) Losungsermittlung kann gemäß § 4 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch genommen werden für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten,
• die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden,
• wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.

6.4.6. Vereinfachte Losungsermittlung bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten

Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung

  • der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
  • der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

(Quelle: BMF)