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Steuerberatung Huemer

Aushilfskräfte ab 1.1.2019

Für bestimmte, geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte besteht – befristet bis 31.12.2020 – eine Sonderregelung (§ 53a Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).

Wird neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber einen Pauschalbeitrag von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage bzw. Landarbeiterkam­merumlage vom Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.

Hinweis: Nur das Zusammentreffen einer Vollversicherung und einer geringfügigen Beschäftigung im ASVG führt zu einer Beitragspflicht.

Dazu müssen zusätzlich im jeweiligen Kalenderjahr noch folgende zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Dienstnehmer hat noch nicht mehr als 18 Tage einer solchen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt und
  • der Dienstgeber hat noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt.

Ist dies alles der Fall, muss der Dienstgeber für diese Beschäftigungsverhältnisse keinen Unfallversicherungsbeitrag entrichten. Der Dienstnehmer bleibt jedoch unfallversichert. Der Anfall der Dienstgeberabgabe ist trotzdem zu prüfen bzw. zu melden.

Bekanntgabe der Personen

Für Beitragszeiträume ab 2019 ist auf Grund der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) die Meldung von Aushilfskräften nicht mehr mit einem eigenen Excel-Formular vorzunehmen.

Die Meldung und Abrechnung der Aushilfskräfte erfolgt nun einfach über die Beschäftigtengruppen:

  • geringfügig beschäftigte Arbeiter,
  • geringfügig beschäftigte Angestellte,
  • geringfügig beschäftigte Land- und Forstarbeiter und
  • geringfügig beschäftigte Gutsangestellte.

Zusätzlich ist jeweils die Ergänzung

  • „geringfügige Aushilfe max. 18 Tage“ und gegebenenfalls
  • „geringfügig Beschäftigter ohne AK/LK-Zugehörigkeit“ zu wählen, sofern die Aushilfskraft nicht der Arbeiterkammerumlage (AK) bzw. Landarbeiterkammerumlage (LK) unterliegt.

Quelle: Sozialversicherung.at