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Steuerberatung Huemer

ab 2020 müssen Sie mit den Behörden elektronisch kommunizieren

Nur mehr ein paar Monate bleibt Zeit, um sich B2A (business-to-administration) fit zu machen. Was das bedeutet, fassen wir für Sie zusammen:

Unternehmen sind gemäß E-Government-Gesetz spätestens mit 1. Jänner 2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausnahmen gelten nur insoweit, als Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügen. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet – also Kleinunternehmer – sind.

Zustellung behördlicher Schriftstücke

Das Zustellgesetz regelt die Übermittlung von Dokumenten der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Die in den Schriftstücken enthaltenen Rechtswirkungen – oftmals der Beginn von Fristen – treten erst mit der (fehlerfreien) Zustellung ein. Ob der Empfänger allerdings tatsächlich Kenntnis des Inhalts erlangt hat, ist unerheblich.

Dafür nötig ist auf jeden Fall eine Bürgerkarte/elektronische Signatur – wir haben bereits des öfteren darüber berichtet, wie Sie zu einer elektronischen Signatur kommen. Übrigens: auch privat ist so eine Handy-Signatur brauchbar – Sie können bequem am Wochenende oder abends Ihren neuen Reisepass bestellen oder sich die verlorene Geburtsurkunde neu ausstellen lassen.

Weiters brauchen Sie einen zugelassenen elektronischen Zustelldienst, bei dem Sie sich registrieren müssen. Hier finden Sie die Liste der zugelassenen Zustelldienste. Sie als Empfänger tragen die Verantwortung dafür, dass Ihre dem Zustelldienst bei der Anmeldung übermittelten Daten korrekt sind und Sie sind auch zur allfälligen Aktualisierung verpflichtet. Die Wirtschaftskammer hat sehr ausführlich erläutert, was eine rechtswirksame Zustellung ist, wie die Fristen aussehen und welche Folgen entstehen können:
Link zur Information der WKO

Der Zugang zu allen eingegangenen elektronischen Behördendokumenten erfolgt für Unternehmen über ein einheitliches –  in das Unternehmensserviceportal (USP) eingebundenes – Anzeigemodul. Das wiederum bedeutet, dass Sie Ihren eigenen Finanzonline-Zugang brauchen, über den wiederum das USP zu erreichen ist. Einen eigenen FinanzOnline-Zugang für Ihr Unternehmen beantragen Sie
– bei Einzelunternehmen hier auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen
– bei Personengesellschaften und juristischen Personen (z.B. GmbH) muss der gesellschaftsrechtliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter mit beglaubigter Spezialvollmacht persönlich bei einem Finanzamt vorsprechen.

Hier der Link zum Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, wo Sie eine zeitliche Zusammenfassung der Umstellung sehen.